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Entscheidung

3 StR 35/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:050325B3STR35
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:050325B3STR35.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 35/24 vom 5. März 2025 in der Strafsache gegen alias: wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Folter u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 5. März 2025 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Kammergerichts vom 11. Juli 2023 wird verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur- teil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte dreier Fälle eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Folter, Freiheitsentziehung und Verfolgung in Tateinheit mit Kriegsver- brechen gegen Personen durch Folter, mit gefährlicher Körper- verletzung und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ter- roristischen Vereinigung im Ausland schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Es wird festgestellt, dass das Revisionsverfahren vor dem Bun- desgerichtshof drei Monate rechtsstaatswidrig verzögert wor- den ist. 5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. - 3 - Gründe: Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen „mitgliedschaftlicher Be- teiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Folter, schwerwiegende Freiheitsentziehung und Verfolgung sowie mit Kriegsverbre- chen gegen Personen durch Folter und mit gefährlicher Körperverletzung, und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Folter, schwerwiegende Freiheitsentziehung und Verfolgung sowie mit jeweils drei rechtlich zusammentreffenden Fällen von Kriegsverbrechen gegen Perso- nen durch Folter und gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Gesamtfreiheits- strafe von elf Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zudem beantragt er die Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensbeanstan- dung. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Fest- stellung einer Verzögerung des Revisionsverfahrens; im Übrigen hat es ebenso wie der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg. I. Nach den vom Kammergericht getroffenen Feststellungen besetzte der „Islamische Staat“ (IS) Mitte des Jahres 2014 in Syrien das Siedlungsgebiet des Al-Shu’aytat-Stammes. Infolge von Gegenwehr umzingelte der IS von dem Stamm bewohnte Ortschaften, kündigte die Tötung verbliebener Stammesmit- glieder an und setzte nach Beendigung der Kämpfe die Drohung um. Auch später kam es zu zahlreichen Übergriffen und einer großen Anzahl von Festnahmen. Viele Gefangene wurden nach der Inhaftierung in Gefängnissen in Umerzie- hungsanstalten kaserniert. Der aus Syrien stammende Angeklagte schloss sich spätestens im November 2014 dem IS an. In Kenntnis von dessen Zielen und der Verfolgung 1 2 3 - 4 - von Angehörigen des Al-Shu’aytat-Stammes nahm er zumindest von November 2014 bis Januar 2015 an den gegen diese und andere Bewohner der Region gerichteten Bestrafungsaktionen teil. Er war als ranghöherer Kämpfer an Kon- trollstellen eingesetzt und mit dem Transport von Gefangenen zu verschiedenen IS-Gefängnissen befasst. Er beteiligte sich eigenhändig an Folterungen des Ge- schädigten, der dem im Siedlungsgebiet der Al-Shu’aytat beheimateten Al-Shuet- Stamm angehörte. Dessen Mitglieder unterstützten ebenfalls den Widerstand ge- gen den IS und hatten daher unter Verfolgung zu leiden. Als sich der Geschädigte am 16. November 2014 an einer IS-Kontrollstelle nach dem Verbleib eines ver- schleppten Bruders erkundigen wollte, forderte der Angeklagte ihn auf, ihm und weiteren IS-Kämpfern in einem leerstehenden Gebäude vorzubeten. Nach dem Gebet fesselte er den Betenden und bezeichnete ihn als „Abtrünnigen“. Die Kämpfer zogen den Geschädigten an einem an der Zimmerdecke befestigen Seil hoch, so dass seine Schultern ausgerenkt wurden. Der Angeklagte und ein wei- terer schlugen ihn mit Gegenständen; nach ein bis zwei Stunden ließen sie von ihm ab. Der Geschädigte wurde in ein als Gefängnis genutztes Gebäude ge- bracht. Am Abend wurde er aus seiner Sammelzelle in einen Vorraum geführt. Dort kniete er sich auf Anweisung hin. Der Angeklagte und zwei andere hielten ihm abwechselnd ein Messer an den Hals und drohten, ihm die Kehle durchzu- schneiden. Der Geschädigte ging von seinem bevorstehenden Tod aus. Indes fügten ihm der Angeklagte und die anderen Täter tiefe Schnittwunden an Arm und Hand zu. Zudem stießen sie ihm eine angespitzte Metallstange am Hinter- kopf durch die Kopfhaut und zogen daran. Abschließend stieß der Angeklagte ihn heftig gegen eine Treppe, so dass er schließlich das Bewusstsein verlor. Der Geschädigte kam erst in einem anderen, etwa eine halbe Stunde Fahrtzeit entfernt liegenden Gefängnis in einer Zelle mit etwa 50 Gefangenen wieder zu sich. Die Inhaftierten waren bis auf wenige Ausnahmen Angehörige des Al-Shu’aytat-Stammes. Der Angeklagte erschien dort regelmäßig, lieferte 4 - 5 - neue Häftlinge ab und beteiligte sich an den fast täglich stattfindenden Folterun- gen von Gefangenen. Innerhalb der nächsten rund zwei Wochen wirkte er bei drei Gelegenheiten an weiteren Misshandlungen des Geschädigten mit. Dieser wurde jeweils von mehreren Personen, unter anderem dem Angeklagten, ge- schlagen und als „Abtrünniger“ sowie „Ungläubiger“ beschimpft. Bei einem der Vorfälle kam eine an einem Stock befestigte Metallkugel nach Art eines Morgen- sterns zum Einsatz, der angesichts wiederholter Schläge gegen den ungeschütz- ten Oberkörper generell geeignet war, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Der Angeklagte ging insbesondere wegen der vielfachen Bezeichnung des Verletzten als „Ungläubigen“ davon aus, dieser gehöre zu der Gruppe, gegen die das systematische Vorgehen des IS gerichtet war. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 Satz 1 StPO) zur Nachholung einer Verfahrensrüge dringt nicht durch, da die Revisions- begründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht versäumt worden ist und die Voraus- setzungen nicht vorliegen, unter denen ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen in Betracht kommt (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 11. April 2019 – 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625 Rn. 4). 1. In dem Wiedereinsetzungsantrag ist dargelegt, dass der die Revision begründende Verteidiger auf seinen Antrag auf unbeschränkte Akteneinsicht einen Datenträger mit dem Hinweis erhalten habe, es handele sich um den voll- ständigen Aktenbestand. Da sich darin keine Entscheidung über ein Ablehnungs- gesuch gegen die erkennenden Richter befunden habe, habe der Verteidiger einen in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger nach der weiteren Behandlung des Gesuchs gefragt; dieser habe sich aber weder an dienstliche Erklärungen noch an eine Entscheidung erinnert. Der Angeklagte habe erklärt, darüber keine Kenntnis zu haben. Über einen nach der Revisionsbegründung 5 6 7 - 6 - eingegangenen Vermerk habe der Verteidiger erfahren, dass die das Ableh- nungsgesuch betreffenden Dokumente in einem Sonderband zu den Akten ge- nommen worden seien. 2. Danach sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. Es fehlt bereits an einem Tatsachenvortrag zum Zeitpunkt der Nach- frage, die an den in der Hauptverhandlung tätigen Verteidiger gerichtet war. Zu- dem erfordert eine Wiedereinsetzung aufgrund unzureichender Akteneinsicht, dass diese trotz angemessener Bemühungen unterblieben ist (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 6. Mai 1997 – 4 StR 152/97, NStZ-RR 1997, 302; vom 14. Ja- nuar 2021 – 1 StR 242/20, NStZ-RR 2021, 111). Solche Bemühungen liegen nach den konkreten Umständen nicht vor, da die naheliegende und sich aufdrän- gende Möglichkeit nicht genutzt worden ist, bei dem Kammergericht nach der Übersendung von das Ablehnungsgesuch betreffenden Aktenteilen nachzufra- gen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 StR 242/20, NStZ-RR 2021, 111). Grund hierzu hat deshalb bestanden, weil sich aus dem übersandten Da- tenträger keine das Ablehnungsgesuch betreffenden Unterlagen ergeben haben, der Verteidiger selbst Anlass zur Nachfrage bei dem in der Hauptverhandlung präsenten Verteidiger gesehen und dieser keine Erinnerung gehabt hat. III. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. 1. Die mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen haben insgesamt, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegt, keinen Er- folg. Dies gilt auch für die Beanstandung, ein Antrag auf Aussetzung, hilfsweise Unterbrechung der Hauptverhandlung und auf Feststellung bestimmter Reise- kosten der Verteidigung, um dieser die Gelegenheit von Zeugenvernehmungen 8 9 10 11 - 7 - in Saudi-Arabien und der Türkei zu geben, sei rechtsfehlerhaft abgelehnt und dadurch die Verteidigung unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO) sowie die Amtsaufklärungspflicht verletzt worden. Die Rüge ist, ungeachtet von Zulässig- keitsbedenken, jedenfalls in der Sache unbegründet. Die Ablehnung des letztlich auf eigene Ermittlungen der Verteidigung ge- richteten Antrags ist nicht zu beanstanden. Der strafrechtlich relevante Sachver- halt ist nach der Konzeption der Strafprozessordnung von Amts wegen aufzuklä- ren. Dies ist gemäß § 160 StPO im Ermittlungsverfahren Sache der Staatsan- waltschaft, die nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung die- nenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tra- gen hat, deren Verlust zu besorgen ist (§ 160 Abs. 2 StPO). Im Hauptverfahren ist es Aufgabe des Gerichts, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Daher besteht grund- sätzlich kein Raum, der Verteidigung durch Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung (§§ 228 f. StPO) oder durch die Feststellung der Erforderlich- keit von Reisekosten (vgl. § 46 Abs. 2 RVG) gesonderte zeitliche oder finanzielle Ressourcen für eigene Ermittlungen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr steht es ihr offen, die gerichtliche Aufklärungspflicht durch Anträge oder Anregungen zu aktualisieren sowie eine etwaige Verletzung der Pflicht in der Revision geltend zu machen. Unabhängig davon sind dem Verteidiger eigene Ermittlungen nicht ver- wehrt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 – 4 StR 616/99, BGHSt 46, 1, 4; Beschlüsse vom 8. August 1979 – 2 ARs 231/79, AnwBl. 1981, 115; vom 7. Mai 2019 – 5 StR 623/18, juris Rn. 7). Allerdings besteht im Regelfall kein Grund, diese in der beantragten Weise zu unterstützen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. April 2015 – 1 Ws 135/15, wistra 2015, 366; LR/Kurtze, StPO, 27. Aufl., § 464a Rn. 49 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 464a Rn. 16; 12 - 8 - jeweils mwN). Eine Ausnahmesituation, in der das von der Verteidigung begehrte Vorgehen geboten gewesen wäre, ergibt sich nach dem Rügevorbringen nicht. Vor diesem Hintergrund bedürfen die Zulässigkeit des von der Verteidi- gung laut Antrag beabsichtigten Vorgehens, selbst im Ausland Zeugen „zu ver- nehmen“, dies auf Bild- und Tonträger aufzunehmen sowie die Aufnahme in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen, sowie der eingeschränkte Be- weiswert eines solchen Verfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 – 4 StR 616/99, BGHSt 46, 1, 4) keiner weiteren Betrachtung. 2. Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch infolge der konkurrenzrechtli- chen Bewertung der einzelnen Handlungen zu ändern. Ansonsten liegt kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler vor. a) Die vom Kammergericht getroffenen Feststellungen sind durch die Be- weiswürdigung belegt. Dies gilt auch in Bezug auf die Identifizierung des Ange- klagten als Täter aufgrund von Zeugenaussagen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 3 StR 68/22, NStZ 2023, 754 Rn. 19). Der demnach rechtsfehler- frei festgestellte Sachverhalt trägt die rechtliche Bewertung, der Angeklagte habe sich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Folter, Freiheitsentzie- hung und Verfolgung in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen durch Folter, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen mitgliedschaftlicher Be- teiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5, 9, 10, § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, § 25 Abs. 2 StGB). Näher auszuführen ist allein, dass der Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Verfolgung (§ 7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB) erfüllt ist. Es be- stehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Norm jedenfalls hinsicht- lich der hier in Rede stehenden enumerativ aufgeführten Verfolgungsgründe dem 13 14 15 16 - 9 - gemäß § 2 VStGB, § 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG auch bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu beachtenden Bestimmtheitsgebot (vgl. zu anderen völ- kerstrafrechtlichen Ansätzen MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 98 Fn. 358) genügt (s. zu den Anforderungen etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20, BVerfGE 160, 284 Rn. 88 ff.; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 9; jeweils mwN). Die verwende- ten ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffe lassen sich mit Hilfe allgemeiner Aus- legungsmethoden näher konkretisieren und sind insbesondere durch die Recht- sprechung internationaler Gerichte konturiert. Zu den in der Norm genannten grundlegenden Menschenrechten gehören angesichts der Gesetzesbegründung, der Wertordnung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG sowie zwischenstaatlicher Menschenrechtsübereinkommen zumindest die Rechte auf Leben, Gesundheit und Bewegungsfreiheit (s. BT-Drucks. 14/8524 S. 22). Der Angeklagte verfolgte im Rahmen seiner Einbindung in den IS und in dessen Vorgehen Angehörige des Al-Shu’aytat-Stammes etwa durch die Beteili- gung an Gefangenentransporten und mithin an dem dadurch aufrechterhaltenen Freiheitsentzug. Darin fügt sich sein Handeln zum Nachteil des misshandelten Geschädigten ein, das insofern ebenfalls als Verfolgung zu qualifizieren ist. Dem steht nicht entgegen, dass dieser selbst nicht Mitglied des vornehmlich verfolgten Stammes war; denn das Agieren des Angeklagten war eingebettet in sein Vorge- hen gegen die verfolgte Gruppe und geschah in der Annahme, der Geschädigte gehöre dieser an. Der Wortlaut der Norm lässt es zu, unter dem Verfolgen einer Gruppe auch solche Handlungen zu verstehen, die mit der entsprechenden In- tention eine andere Person treffen. Anders als § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VStGB be- zieht sich der Straftatbestand nicht ausdrücklich auf ein „Mitglied der Gruppe“. Nach der Rechtsprechung internationaler Strafgerichte, von der abzuweichen kein Anlass besteht, können zu der verfolgten Gruppe darüber hinaus auch sol- che Personen gezählt werden, die der Täter als dieser zugehörig ansieht (vgl. 17 - 10 - Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, Urteile vom 31. März 2003 – IT-98-34-T – „Tuta“ und „Štela“, Rn. 636; vom 17. Septem- ber 2003 – IT-97-25-A – Krnojelac, Rn. 185; vom 29. Mai 2013 – IT-07-74-T – Prlić u.a., Rn. 73; Internationaler Strafgerichtshof, Urteile vom 8. Juli 2019 – ICC- 01/04-02/06 – Ntaganda, Rn. 1011; vom 4. Februar 2021 – ICC-02/04-01/15 – Ongwen, Rn. 2736; MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 109, 126). b) Der Schuldspruch ist in konkurrenzrechtlicher Hinsicht dahin zu modifi- zieren, dass die Verurteilung wegen desjenigen der ausgeurteilten vier Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland entfällt, der nicht mit anderen Delikten in Tateinheit steht. aa) Der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB verbindet grundsätzlich alle Betätigungen des Mit- glieds für die terroristische Vereinigung zu einer einzigen Tat im sachlichrechtli- chen Sinne. Diese tatbestandliche Handlungseinheit umfasst mithin nicht nur Be- teiligungsakte, die im Übrigen straflos sind, sondern auch solche, die noch ein weiteres Strafgesetz verletzen. Die anderen Delikte werden durch die mitglied- schaftliche Beteiligung zu Tateinheit verklammert. Nur wenn in Anwendung der allgemein geltenden Regeln der Klammerwirkung mindestens zwei weitere, durch verschiedene Einzelakte begangene Gesetzesverstöße ein – mehr als un- wesentlich – höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben, stehen sie, ob- wohl sie mit diesem jeweils tateinheitlich zusammenfallen, in Tatmehrheit zuei- nander (BGH, Urteil vom 14. November 2024 – 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 11). Soweit der Senat zwischenzeitlich eine andere Ansicht vertreten hatte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308), an der sich das Kammergericht bei seinem Urteil ersichtlich orientiert hat, hat er diese aufgegeben. 18 19 - 11 - Folglich scheidet eine konkurrenzrechtliche Aufspaltung zwischen solchen Beteiligungshandlungen, die zugleich einen anderen Straftatbestand erfüllen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, aus. Dass der Angeklagte im Rah- men seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung weitere Delikte verwirklichte, hat nach den allgemeinen Grundsätzen allerdings hier zur Folge, dass deren Ver- klammerung durch das Organisationsdelikt nicht möglich ist; denn die begange- nen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gegen Perso- nen sind nach der gebotenen konkreten Gewichtung der Taten (s. BGH, Be- schluss vom 15. Oktober 2019 – 3 StR 379/19, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klam- merwirkung 12 Rn. 4-6 mwN) deutlich schwerwiegender. bb) Die Beurteilung des Verhältnisses der übrigen Taten zueinander ist ohne einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Es kann letztlich dahin- stehen, ob die an drei unterschiedlichen Tagen in demselben Gefängnis vorge- nommenen Misshandlungen als tatbestandliche Bewertungseinheit zu fassen sind oder mit Blick auf zeitliche Zäsuren mehrere Taten vorliegen (vgl. zum Ver- brechen gegen die Menschlichkeit BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025 – AK 1- 5/25, juris Rn. 49 mwN). Denn die Zusammenfassung der einzelnen Handlungen beschwert ihn nicht. Im Übrigen werden die einzelnen Folterungen nicht durch die tateinheitli- chen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Freiheitsentziehung und Ver- folgung verklammert. Zwar kommt grundsätzlich in Betracht, dass diese als Dau- erdelikt beziehungsweise im Wege der tatbestandlichen Handlungseinheit meh- rere Einzelakte zusammenfassen können. Allerdings scheidet eine Verklamme- rung der wiederholten Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Folter in Tat- einheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen durch Folter aus, da diese Delikte nach § 7 Abs. 1 VStGB ein höheres Gewicht als die Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Freiheitsberaubung und Verfolgung haben. 20 21 22 - 12 - Schließlich stehen die hier verwirklichten einzelnen Tatbestände des § 7 Abs. 1 StGB untereinander in ungleichartiger Idealkonkurrenz (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2022 – 3 StR 230/22, BGHSt 67, 180 Rn. 60). Dies gilt auch für die Verfolgung wegen ihres eigenständigen, von der Verwirkli- chung anderer Verbrechen unabhängigen Anwendungsbereichs (vgl. BT- Drucks. 14/8524 S. 22). Die gefährliche Körperverletzung tritt ebenfalls nicht zu- rück, da sie von den anderen Delikten weder vorausgesetzt wird noch regelmäßig mit ihnen einhergeht (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 81 ff.). cc) Der Senat ändert den Schuldspruch demgemäß entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (s. zur Bezeichnung der Tatbestände BGH, Beschluss vom 30. No- vember 2022 – 3 StR 230/22, BGHSt 67, 180 Rn. 60). Soweit im Tenor des an- gefochtenen Urteils eine gleichartige Tateinheit zum Ausdruck gebracht ist, ist dies entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 84; Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 StR 457/24, juris Rn. 2). c) Die Gesamtstrafe hat trotz der Änderung des Schuldspruchs und des damit einhergehenden Wegfalls der zugehörigen Einzelstrafe Bestand. Es ist an- gesichts der verbleibenden Einzelstrafen von acht Jahren und neun Monaten, acht Jahren und sechs Monaten sowie sieben Jahren auszuschließen, dass das Kammergericht ohne die Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten die Gesamtfreiheitsstrafe geringer bemessen hätte. IV. Das Revisionsverfahren ist drei Monate verzögert worden, da es in die- sem Zeitraum vom Senat nicht gefördert worden ist und trotz seines überdurch- schnittlichen Umfangs ein entsprechend früherer Abschluss geboten gewesen 23 24 25 26 - 13 - wäre. Zur Kompensation dieses Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ge- nügt hier dessen Feststellung auch unter Berücksichtigung der Untersuchungs- haft mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer sowie den geringfügigen Anteil der Verzögerung daran (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2024 – 5 StR 388/24, juris Rn. 4; vom 20. August 2024 – 6 StR 221/24, juris Rn. 10; vom 7. Ja- nuar 2025 – 1 StR 393/23 Rn. 3). V. Angesichts des lediglich geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Kammergericht, 11.07.2023 - (1) 3 StE 8/22-5 (1/22) 27