Entscheidung
6 StR 38/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:050325B6STR38
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:050325B6STR38.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 38/25 vom 5. März 2025 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographi- scher Inhalte u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2025 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Göttingen vom 23. August 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens kinder- pornographischer Inhalte in zehn Fällen, jeweils in Tatein- heit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte, des Drittbe- sitzverschaffens kinderpornographischer Schriften in sie- ben Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz kinderpornogra- phischer Schriften, sowie des Zugänglichmachens kinder- pornographischer Inhalte, jeweils in Tateinheit mit Zugäng- lichmachen pornographischer Inhalte und mit Besitz kinder- pornographischer Inhalte, schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben in den Fällen II.1b und II.2c der Urteilsgründe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in zehn Fällen, wegen Dritt- besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in sieben Fällen, wegen Zu- 1 - 3 - gänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Zugänglich- machen pornographischer Inhalte „an eine Person unter 18 Jahren“, wegen Be- sitzes kinderpornographischer Schriften und wegen Besitzes kinderpornographi- scher Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, eine Kom- pensationsentscheidung getroffen und seine Unterbringung in einem psychiatri- schen Krankenhaus angeordnet. Gegen seine Verurteilung wendet sich der An- geklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils führt zum Entfallen der tatmehrheitlichen Verurteilung wegen Besitzes kinderpor- nographischer Schriften bzw. wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in den Fällen II.1b und II.2c der Urteilsgründe. Im Übrigen hat die Überprüfung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. a) Nach den Feststellungen bewahrte der Angeklagte im Juli 2018 in sei- ner Wohnung mehrere Datenträger mit etwa zehntausend Dateien kinderporno- graphischen Inhalts auf (Fall II.1b der Urteilsgründe); darunter waren auch sol- che, die er bereits im Jahre 2017 mittels eines Messenger-Dienstes in sieben Fällen an Dritte versandt hatte (Fälle II.1a der Urteilsgründe). In der Zeit von Feb- ruar bis Mitte März 2021 stellte der Angeklagte in zehn Fällen als registriertes Mitglied verschiedener zugangsbeschränkter Internetforen im „Darknet“ Dateien mit kinderpornographischen Inhalten ein (Fälle II.2a der Urteilsgründe). Ebenfalls im März 2021 zeigte er im Rahmen von Videochats seinen überwiegend kindli- chen Chatpartnern Dateien kinderpornographischen Inhalts (Fälle II.2b der Ur- teilsgründe). Sämtliche Dateien befanden sich bei einer im Juli 2021 durchge- führten Wohnungsdurchsuchung noch in seinem Besitz (Fall II.2c der Urteils- 2 3 - 4 - gründe). Das Landgericht hat den Besitz der Datenträger im Zeitpunkt der Durch- suchungen als zu den jeweils vorherigen Taten in Tatmehrheit stehende selb- ständige Taten gewertet. b) Die Verurteilung wegen tatmehrheitlichen Besitzes kinderpornografi- schen Schriften bzw. Inhalte in den Fällen II.1b bzw. II.2c der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn nach den Feststellungen verfügte der An- geklagte im Zeitpunkt der Durchsuchungen am 4. Juli 2018 und am 1. Juli 2021 noch über die Dateien, die er in den Fällen II.1a bzw. II.2a und 2b zuvor Dritten verschafft bzw. öffentlich zugänglich gemacht hatte. Der Generalbundesanwalt hat zu Fall II.1b der Urteilsgründe – und ent- sprechend zu Fall II.2c der Urteilsgründe – in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt: „Zwar verdrängt die Tathandlung des „Drittbesitzverschaffens“ kin- derpornographischer Schriften im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB grundsätzlich diejenige des „Besitzes“ solcher Dateien im Sinne von § 184b Abs. 3 StGB als subsidiären Auffangtatbestand (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 1 StR 424/21, Rn. 6). Dies betrifft jedoch lediglich den Moment des Verschaffens, nicht auch die Zeit danach. Geht der Besitz – wie hier – in zeitlicher Hin- sicht über den für das Drittbesitzverschaffen erforderlichen Besitz hinaus, tritt das Dauerdelikt des verbotenen Besitzes kinderporno- grafischer Schriften tateinheitlich neben das Verbreitungsdelikt (vgl. BGH, a.a.O). Da sich im vorliegenden Fall auf den sichergestellten Datenträgern des Angeklagten noch weitere inkriminierte Dateien (Fall B.II.1b) der Urteilsgründe, UA S. 11 f.) befanden und sich diese mit den Dritten verschafften und weiterhin besessenen Schriften zu einer Tat verbinden, wobei unbeachtlich ist, dass sich das inkriminierte Material auf verschiedenen Datenträgern befand (vgl. BGH, Be- schluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19, Rn. 23), ist für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinderpornogra- phischer Schriften – Tat B.II.1b) der Urteilsgründe – zudem kein 4 5 - 5 - Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2024 – 1 StR 239/24, Rn. 3). Sie ist aufzuheben.“ Dem schließt sich der Senat an und ändert in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersicht- lich. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen; der Senat schließt aus, dass sich der geständige Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der in den Fällen II.1b und II.2c der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr nach sich; diese entfallen. Die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt; mit Blick auf die in den verbliebenen Fällen verhängten Strafen (mehrere Einzelstrafen von drei und zwei Jahren sowie vier Einzelstrafen von mindestens einem Jahr) schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtli- cher Bewertung auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten ins- gesamt mit dessen Kosten zu belasten. Bartel Feilcke RiBGH Dr.Tiemann ist ur- laubsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Bartel Wenske Fritsche Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 23.08.2024 - 1 KLs 9/23 6 7 8