Entscheidung
4 StR 307/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110325B4STR307
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110325B4STR307.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 307/24 vom 11. März 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2025 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die durch das Adhäsionsverfahren ent- standenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsi- onsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 3 JGG). Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob das Landgericht im Rahmen des Straf- ausspruchs das Recht – auch des heranwachsenden Angeklagten – verkannt hat, sich effektiv gegen den Schuldvorwurf zu verteidigen, ohne befürchten zu müssen, dass ihm daraus Nachteile erwachsen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Ok- tober 2009 – 2 StR 283/09 Rn. 2). Zwar stützt es den unter Anwendung von Ju- gendstrafrecht gemäß § 105 Abs. 1 JGG angenommenen Nacherziehungsbe- darf des Angeklagten auch darauf, „dass die Erklärungen des Angeklagten, er habe nie eine rechtsextreme Gesinnung gehabt, ebenso wie sein Teilschweigen - 3 - zu diesem Aspekt seine weiteren Erklärungen, er habe sich endgültig von rech- tem Gedankengut distanziert, nicht überzeugend erscheinen lassen“. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch auf einer strafschärfen- den Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens beruht, nachdem das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Jugendstrafe in die- ser Höhe schon unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs für unabdingbar angesehen hat. Quentin Maatsch Scheuß Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Kiel, 21.12.2023 ‒ 2 KLs 590 Js 56426/20 jug.