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Entscheidung

4 StR 494/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110325B4STR494
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110325B4STR494.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 494/24 vom 11. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bochum vom 24. Juni 2024 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteils- gründe verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des Verfahrens so- wie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt; b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisun- gen während der Führungsaufsicht in sechs Fällen, Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in drei Fällen, versuchter Vorbereitung des sexuellen Miss- brauchs von Kindern in neun Fällen sowie Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ange- ordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. II. 1. Der Schuldspruch hält im Fall 1 der Urteilsgründe sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit rechts- fehlerhaft der versuchten Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern für schuldig befunden (§ 176b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 22, 23 StGB). Denn nach den getroffenen Feststellungen wirkte der Angeklagte in diesem Fall nicht im 1 2 3 - 4 - Sinne von § 176b Abs. 1 StGB auf seine von ihm womöglich irrig für kindlichen Alters gehaltene Chatpartnerin ein. a) Das dem § 180b Abs. 1 Satz 2 StGB aF nachgebildete Tatbestands- merkmal des „Einwirkens“ setzt eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 2 StR 285/23 Rn. 30; Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 22. Ja- nuar 2015 – 3 StR 490/14 Rn. 2; Beschluss vom 22. Juni 2010 – 3 StR 177/10 Rn. 4). Es erfasst alle Formen der intellektuellen Beeinflussung, verlangt darüber hinaus aber auch eine gewisse Hartnäckigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 StR 376/99 Rn. 7; Urteil vom 28. Juli 1999 – 3 StR 206/99, BGHSt 45, 158, 161; Beschluss vom 30. November 1988 – 3 StR 380/88 Rn. 3; Renzikowski in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 176 Rn. 45; Papathanasiou in NK-StGB, 6. Aufl., § 176b Rn. 9). Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Verspre- chungen, Wecken von Neugier, Einsatz von Autorität, Täuschung, Einschüchte- rung, Drohung und auch Gewalteinwirkung in Betracht. b) Diese Maßgaben hat die Strafkammer nicht verkannt. Jedoch trägt ihre Wertung nicht, dass sie im Fall 1 der Urteilsgründe ebenfalls erfüllt seien. Nach den Feststellungen erschöpfte sich hier der über die Plattform „Snapchat“ ge- führte schriftliche Nachrichtenaustausch zwischen dem Angeklagten und seiner Chatpartnerin im Wesentlichen darin, sich auf seine Fragen hin Alter und Wohn- ort mitzuteilen. Seine – mit Desinteresse beantwortete – abschließende Nach- frage zu seinem Wohnort („Kennst du gar nicht oder“) vermag angesichts der (auch) sonst zurückgenommenen Gesprächsführung des Angeklagten ebenfalls noch keine Hartnäckigkeit zu begründen, die als eine hinreichende psychische Einflussnahme gelten könnte. 4 5 - 5 - c) Der Senat hat den Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe daher aus tatsächlichen Gründen freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO). Weitere Feststellun- gen, die einen Schuldspruch tragen könnten, sind nicht zu erwarten. 2. Der Teilfreispruch und das hiermit verbundene Entfallen der Einzelfrei- heitsstrafe von einem Jahr im Fall 1 der Urteilsgründe lässt den Gesamtstraf- ausspruch unberührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden achtzehn Einzelstrafen einschließlich der in drei Fällen verhängten Einsatzstrafe in Höhe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe aus, dass die Strafkammer ohne die entfallene Einzelstrafe eine mildere Gesamtstrafe gegen den Angeklag- ten verhängt hätte. Der Strafausspruch weist auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten auf. Insbesondere war das Landgericht nicht gehalten, im Fall 15 der Urteilsgründe den Umstand, dass der Angeklagte mit einer nicht öf- fentlich ermittelnden Polizeibeamtin chattete, als einen bestimmenden Strafmil- derungsgrund zu berücksichtigen. Nach dem Willen des Gesetzesgebers macht es für die Beurteilung des Täterverhaltens im Rahmen von § 176b Abs. 1 und 3 StGB keinen wesentlichen Unterschied, ob das digitale Gegenüber tatsächlich ein Kind ist oder – wie etwa bei einem „Polizeibeamten mit einer Alias-Identität“ – nicht (vgl. BT-Drucks. 19/13836 S. 9 [zur Vorgängerregelung in § 176 Abs. 6 Satz 2 StGB aF]; krit. etwa van Endern, NJW 2020, 1033, 1034 f.; Schneider, KriPoZ 2020, 137, 141 ff.). Denn der Täter habe alles zur Tatbestandsverwirkli- chung Erforderliche getan sowie eine innere Hemmschwelle überschritten und werde dadurch bestärkt, künftig auf weitere Personen einzuwirken. Dies be- gründe eine nicht hinnehmbare abstrakte Gefahr für Kinder. Den darin zum Aus- druck kommenden Wertungen ist mit einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 49, 23 Abs. 2 StGB, wie sie hier aufgrund der Untauglichkeit des Versuchs 6 7 8 - 6 - geboten ist und die Strafkammer auch vorgenommen hat, hinreichend Genüge getan. 3. Hingegen hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver- wahrung nach § 66 Abs. 2 StGB keinen Bestand. Das Landgericht hat weder ei- nen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch eine daran anknüpfende Gefährlichkeit des Angeklagten tragfähig be- gründet. a) Die Strafkammer hat schon nicht dargelegt, auf welche konkreten Straf- taten sich der Hang des Angeklagten bezieht und welche solcher Delikte mit wel- cher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Damit genügen die Entscheidungs- gründe nicht den Darstellungsanforderungen, die an die Beurteilung des Hangs und an die Gefährlichkeitsprognose zu stellen sind, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit der vom Tatgericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Tä- ters und seiner Taten – sowie in der Folge der Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Ermessensausübung – zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 – 5 StR 617/12 Rn. 11; Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 328/11 Rn. 4 mwN). Soweit die Strafkammer auf „Missbrauchstaten, insbesondere zum Nach- teil pubertierender Kinder“ sowie auf „sexuelle Kontakte zu Mädchen im Kindes- alter“ abgestellt hat, genügt dies unter den hier gegebenen Umständen nicht. Das dem Angeklagten zur Last liegende Tatgeschehen zum Nachteil von Kindern geht wie schon in der Vergangenheit nicht über Taten des sog. Cybergroomings hinaus. Vor diesem Hintergrund bleibt schon unklar, auf welche – ggf. schwer- wiegendere – konkrete Ausgestaltung von Sexualstraftaten sich Hang und Ge- fährlichkeit des Angeklagten nach den Urteilsgründen beziehen sollen. 9 10 - 7 - b) Die Darlegungen der Strafkammer erweisen sich insoweit auch deshalb als unzureichend, weil sie zugleich wesentliche Umstände außer Betracht lassen. Das Vorliegen eines Hanges im Sinne eines eingeschliffenen inneren Zustands des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt, hat das Tatge- richt aufgrund einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit und der Taten maß- gebenden Umstände darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – 3 StR 69/10 Rn. 5; Beschluss vom 27. September 1994 – 4 StR 528/94 Rn. 5). Hieran gemessen hätte die Strafkammer schon im Rahmen der Prüfung eines Hangs zu (körpernahen) „Missbrauchstaten“ erörtern müssen, dass der Ange- klagte bei drei Übernachtungsbesuchen durch eine 14-Jährige – worin das Land- gericht rechtsfehlerfrei drei Taten nach § 145a Satz 1 StGB erblickt hat – keine sexuellen Handlungen vornahm. Auch in der Vergangenheit verübte er kein Miss- brauchsdelikt mit Körperkontakt, was die Strafkammer ebenfalls nicht erkennbar in den Blick genommen hat. Ferner hat das Landgericht im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – 3 StR 69/10 Rn. 7 mwN) rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten darauf abgehoben, dass eine Pädo- philie nicht therapierbar sei. Dass eine solche sexuelle Devianz bei ihm vorliegt, hat die Strafkammer jedoch nicht festgestellt, sondern mit den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen zu seiner Schuldfähigkeit lediglich für wahr- scheinlich gehalten. 11 12 - 8 - c) Die aufgezeigten Rechtsfehler bedingen die Aufhebung des Maßregel- ausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). In diesem Umfang bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Tschakert ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bochum, 24.06.2024 ‒ II-8 KLs-36 Js 386/23-7/24 13