Entscheidung
X ZR 17/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110325UXZR17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110325UXZR17.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 17/23 Verkündet am: 11. März 2025 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann, Dr. Rensen und Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats (Nich- tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 23. November 2022 abgeändert. Das europäische Patent 1 864 151 wird mit Wirkung für die Bun- desrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 864 151 (Streitpatents), das am 22. März 2006 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 22. März 2005 angemeldet worden ist und das Ableiten der Ausgangsposition eines GPS-Geräts betrifft. Patentanspruch 22, auf den elf weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A subscriber station for use in a wireless communication system, the subscriber station comprising: means for receiving an overhead message from the wireless communication system; and means for deriving the seed position of the subscriber station from a parameter in the overhead message, characterized in that said means for deriving comprises: means for deriving a first position estimate of the subscriber station from the pa- rameter; means for attempting to derive a second position estimate of the subscriber sta- tion; means for setting the seed position of the subscriber station to the first po- sition estimate if the second position estimate is unavailable; means for setting the seed position of the subscriber station to the first position estimate if the second position estimate has a higher position uncertainty than the first position estimate; and means for setting the seed position of the subscriber station to the second posi- tion estimate if the second position estimate has a lower position uncertainty than the first position estimate. Patentanspruch 1, auf den 20 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, schützt ein Verfahren mit entsprechenden Merkmalen. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfs- weise in einer geänderten Fassung verteidigt. 1 2 3 4 - 4 - Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die Fassung des Hilfsantrags hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die vollstän- dige Nichtigerklärung des Streitpatents anstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechts- mittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur vollständigen Nichtiger- klärung des Streitpatents. I. Das Streitpatent befasst sich mit der Positionsbestimmung durch GPS-Geräte. 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents kann sich die Positions- bestimmung durch ein GPS-Gerät (subscriber station, Teilnehmerstation) sehr schwierig gestalten, wenn keine Informationen über die aktuelle Position und den aktuellen Betriebszustand der hierzu vorgesehenen Satelliten verfügbar sind (Abs. 3-9). Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, die Positionsbestimmung in solchen Situationen zu erleichtern. 2. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der im Berufungsverfahren noch verteidigten Fassung von Patentanspruch 15 eine Teilnehmerstation vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber dem er- teilten Anspruch 22 sind hervorgehoben): 5 6 7 8 9 10 11 - 5 - 0 A subscriber station for use in a wireless communication system, the subscriber station compris- ing: Eine Teilnehmerstation zur Verwen- dung in einem Drahtloskommunikati- onssystem, die Folgendes aufweist: 1 means for receiving an overhead message from the wireless com- munication system; and Mittel zum Empfangen einer Over- head-Nachricht von dem Drahtlos- kommunikationssystem; und 2 means for deriving the seed posi- tion of the subscriber station from a parameter in the overhead message, comprising: Mittel zum Ableiten der Ausgangspo- sition der Teilnehmerstation von einem Parameter in der Overhead- Nachricht, aufweisend: 2.1 means for deriving a first position estimate of the subscriber station from the parameter; Mittel zum Ableiten einer ersten Po- sitionsschätzung der Teilnehmersta- tion von dem Parameter; 2.2 means for attempting to derive a second position estimate of the subscriber station; Mittel für den Versuch, eine zweite Positionsschätzung der Teilnehmer- station abzuleiten; 2.3 means for setting the seed posi- tion of the subscriber station to the first position estimate if the second position estimate is un- available; Mittel zum Einstellen der Ausgangs- position der Teilnehmerstation auf die erste Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung nicht verfügbar ist; 2.4 means for setting the seed posi- tion of the subscriber station to the first position estimate if the second position estimate has a higher position uncertainty than the first position estimate; and Mittel zum Einstellen der Ausgangs- position der Teilnehmerstation auf die erste Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung eine höhere Positionsunsicherheit hat als die erste Positionsschätzung; und 2.5 means for setting the seed posi- tion of the subscriber station to the second position estimate if the second position estimate has a lower position uncertainty than the first position estimate; Mittel zum Einstellen der Ausgangs- position der Teilnehmerstation auf die zweite Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung eine niedrigere Positionsunsicherheit hat als die erste Positionsschätzung; 12 - 6 - 2.6 deriving the seed position further comprises: das Ableiten der Ausgangsposition umfasst ferner: 2.6.1 means for mapping the parame- ter to a position using a data structure, stored in the memory of the subscriber station, associating possible values of the parameter with correspond- ing positions; and Mittel, um den Parameter auf eine Position abzubilden, mit Hilfe einer Datenstruktur, die im Speicher der Teilnehmerstation hinterlegt ist und mögliche Werte des Parameters mit entsprechenden Positionen ver- knüpft; und 2.6.2 means for setting the seed posi- tion to the mapped position pro- vided another estimate of the po- sition of the subscriber station having lower position uncertainty is unavailable; Mittel, um die Ausgangsposition auf die abgebildete Position zu setzen, sofern eine andere Schätzung der Position der Teilnehmerstation mit einer geringeren Positionsunsicher- heit nicht verfügbar ist; 3 means for deriving a fix of the po- sition of the subscriber station from one or more satellite trans- missions originating from a GPS- type position determination sys- tem, including searching for one or more of such transmissions re- sponsive to the seed position; Mittel, um eine Bestimmung der Po- sition der Teilnehmerstation aus einer oder mehreren von einem GPS-Positionsbestimmungssystem stammenden Übertragungen abzu- leiten, einschließlich der Suche nach einer oder mehreren solchen Über- tragungen, in Reaktion auf die Aus- gangsposition; 4 the subscriber station further comprises: die Teilnehmerstation weist ferner auf: 4.1 means for determining whether an update condition is present re- sponsive to the GPS-type posi- tion fix of the subscriber station's position, wherein Mittel, um festzustellen, ob in Reak- tion auf die GPS-Bestimmung der Position der Teilnehmerstation eine Aktualisierungsbedingung vorhan- den ist; - 7 - 4.1.1 the data structure also associates possible values of the one or more parameters with cor- responding position uncertainty values, and the mapping maps the one or more parameter values from the one or more overhead messages to a cor- responding position uncertainty value, die Datenstruktur verknüpft mögliche Werte des oder der Parameter mit entsprechenden Werten für die Posi- tionsunsicherheit, und beim Abbilden werden die Werte des oder der Para- meter aus der oder den Overhead- Nachrichten auf einen entsprechen- den Wert für die Positionsunsicher- heit abgebildet; 4.1.1.1 wherein the position uncertainty values are coverage values indi- cating an area of coverage, and die Werte für die Positionsunsicher- heit sind Abdeckungswerte, die ein abgedecktes Gebiet anzeigen; 4.1.2 an update condition is deter- mined to be present if the fix of the subscriber station's position is outside the area of coverage indicated by the mapped cover- age value, and eine Aktualisierungsbedingung wird festgelegt, wenn die ermittelte Posi- tion der Teilnehmerstation außerhalb des abgedeckten Gebiets liegt, das durch den abgebildeten Ab- deckungswert angezeigt wird; 4.2 means for updating the data structure if an update condition is present. Mittel zum Aktualisieren der Daten- struktur, wenn eine Aktualisierungs- bedingung vorhanden ist. 3. Patentanspruch 1 schützt ein Verfahren, das entsprechende Merk- male aufweist und deshalb derselben Beurteilung unterliegt. 4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung. a) Um den Aufwand für die Positionsbestimmung zu verringern, geben die bereits in der erteilten Fassung vorgesehenen Merkmale 1 bis 2.1 vor, dass die Teilnehmerstation von einem Drahtloskommunikationssystem eine Nachricht empfangen kann, die einen Parameter enthält, anhand dessen eine erste Schät- zung der aktuellen Position erfolgen kann. Als Beispiel schildert die Beschreibung den Empfang einer Systemnach- richt in einem Mobilfunksystem nach den Standards CDMA 2000 oder IS-856, 13 14 15 16 - 8 - die Angaben zur geographischen Breite und Länge des Standorts der Basissta- tion enthält. Die Genauigkeit dieser Angabe wird durch die Antennenreichweite der Basisstation bestimmt (Abs. 37-41). Alternativ können zum Beispiel Kennzeichnungen für das System (sub- scriber station ID, SID), das Netzwerk (network ID, NID) oder die Basisstation (BASE-ID) herangezogen werden, durch die die Teilnehmerstation bedient wird. In Betracht kommt ferner eine Landeskennung (MCC, Abs. 43). Patentanspruch 15 lässt offen, welche Informationen für diese erste Schätzung herangezogen werden. b) Merkmal 2.2 sieht vor, dass die Teilnehmerstation eine zweite Po- sitionsschätzung vornehmen kann. Nach der Beschreibung kann diese Schätzung zum Beispiel anhand der Staatsangehörigkeit des Teilnehmers oder anhand einer älteren Positionsbestim- mung vorgenommen werden, die mit Hilfe des GPS-Systems erfolgt ist. Im zuletzt genannten Fall hängt die Genauigkeit der Schätzung vom Alter der Positionsbe- stimmung ab (Abs. 64 f.). Auch insoweit lässt Patentanspruch 15 offen, anhand welcher Informatio- nen die Schätzung erfolgt. c) Die Merkmale 2.3 bis 2.5 legen fest, welche der beiden Schätzun- gen für die Bestimmung der Ausgangsposition herangezogen wird. Nach Merkmal 2.3 wird die erste Schätzung zu Grunde gelegt, wenn eine zweite Schätzung nicht verfügbar ist. Anderenfalls wird nach den Merkmalen 2.4 und 2.5 diejenige Schätzung herangezogen, die die geringere Positionsunsicher- heit aufweist. 17 18 19 20 21 22 23 - 9 - Wie die Berufung im Ansatz zutreffend ausführt, legen diese Merkmale nicht fest, anhand welcher Umstände die mit der jeweiligen Schätzung verbun- dene Positionsunsicherheit ermittelt wird. Sie sehen auch nicht vor, diesbezügli- che Werte in der Teilnehmerstation vorzuhalten. d) Die nunmehr noch verteidige Fassung sieht ergänzend die Hinter- legung einer Datenstruktur vor, mit deren Hilfe Parameter im Sinne von Merk- mal 2 auf Positionen (Merkmal 2.6.1) und Positionsunsicherheitswerte (Merk- mal 4.1.1) abgebildet werden können. Diese Positionsunsicherheitswerte zeigen nach Merkmal 4.1.1.1 ein abge- decktes Gebiet an. Dies kann etwa durch Angabe eines Mittelpunkts und eines Radius erfolgen oder durch die geographischen Grenzen eines Landes (Abs. 49). e) Merkmal 2.6.2 modifiziert die Merkmale 2.3 bis 2.5 dahin, dass eine so ermittelte Position als Ausgangsposition herangezogen wird, wenn eine an- dere Schätzung mit einer geringeren Unsicherheit nicht verfügbar ist. Auch damit ist nicht festgelegt, anhand welcher Umstände die Positi- onsunsicherheit ermittelt wird. Merkmal 4.1.1 schafft zwar die Möglichkeit, hierfür geeignete Werte in der Datenstruktur zu hinterlegen. Anders als für die in der Datenstruktur hinterlegten Positionen sieht Merkmal 2.6.2 die Verwendung dieser Werte zur Bestimmung der Ausgangsposition aber nicht zwingend vor. f) Nach Merkmal 3 wird die so ermittelte Ausgangsposition zur weite- ren Positionsbestimmung mit Hilfe des GPS-Systems eingesetzt. g) Merkmalsgruppe 4 sieht vor, dass die Datenstruktur aktualisiert wird, wenn sich anhand der Positionsbestimmung mittels GPS Bedarf für eine Änderung ergibt. Letzteres ist gemäß Merkmal 4.1.2 der Fall, wenn die ermittelte Position der Teilnehmerstation außerhalb des Gebiets liegt, das durch den in der Datenstruktur hinterlegten Abdeckungswert angezeigt wird. 24 25 26 27 28 29 30 - 10 - II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Beru- fungsverfahren von Interesse, wie folgt begründet: Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag verteidigte Gegenstand gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus. Er werde durch den Stand der Technik nicht vorweggenommen. Die inter- nationale Patentanmeldung 2005/010549 (K5, Riley) offenbare nicht die Merk- male 4.1, 4.1.2 und 4.2. Die europäische Anmeldung 1 237 009 (K11, Alanen) offenbare weder die Merkmalsgruppe 4 noch die Merkmale 2.4 und 2.5. Die US- Anmeldung 2004/0104841 (K14, Syrjarinne) offenbare die Merkmale 2.2, 2.4 und 2.5 nicht und die Merkmale 2.3 und 2.6.2 nur teilweise. Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag verteidigte Gegenstand sei patentfähig. K14 beschäftige sich mit der Erzeugung, Pflege und Verbesserung bzw. Aktualisierung der geographischen Informationen für die Zellen des Mobilfunk- netzes. Die dadurch erreichte Verbesserung habe keinen Anlass gegeben, wei- tere Positionsschätzungen auf Basis von Positionsunsicherheiten in Betracht zu ziehen, zumal in einem Mobilfunknetz regelmäßig Basisstationen mit kleineren Zellradien hinzugefügt würden. Die in K11 beschriebene Auswahl der Ausgangsposition auf der Grund- lage einer Schätzung der Bewegungsrichtung der mit drei Basisstationen in Kon- takt stehenden Mobilstation erfülle nicht die Merkmale 2.4 und 2.5, weil nicht die Basisstation mit dem geringsten Zellradius ausgewählt werde, sondern diejenige, auf die sich die Mobilstation zubewege. Deshalb würden nach K11 auch keine Positionsunsicherheiten in der Datenbank gespeichert. Da ausgehend von K14 kein Anlass bestanden habe, weitere Positions- schätzungen in Betracht zu ziehen, sei der verteidigte Gegenstand auch nicht durch Kombination von K14 mit K5 nahegelegt. 31 32 33 34 35 36 37 - 11 - In K5 stehe die Auswertung aktueller Mobilfunksignale im Vordergrund. Angesichts dessen habe sich keine Veranlassung ergeben, eine - in K5 ohnehin nicht explizit genannte - Datenbank zu aktualisieren, auch wenn ein solches Vor- gehen aus K14 und die Notwendigkeit zur Aktualisierung von Datenbanken be- kannt seien. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der verteidigte Gegenstand durch K11, K5 und K14 nicht vorweggenommen ist. a) K11 offenbart nicht die Speicherung und Aktualisierung von Werten für die Positionsunsicherheit. aa) K11 befasst sich mit der Positionsbestimmung durch drahtlose Kommunikationsgeräte. Nach der Beschreibung von K11 kann es schwierig sein, das von den Sa- telliten eines Positionsbestimmungssystems wie etwa GPS ausgesendete Signal von Hintergrundrauschen zu unterscheiden (Abs. 3 ff.). Dies führe zu hohem Synchronisationsaufwand, insbesondere nach dem Einschalten des Geräts oder nach einer längeren Phase unzureichenden Empfangs (Abs. 7 ff.). Zur Verbesserung schlägt K11 vor, als Ausgangsposition (default location) die Position eines bekannten Referenzpunkts in der Umgebung des mobilen Ge- räts heranzuziehen. Hierzu können eine Vielzahl von Referenzpunkten und die zugehörigen Positionsangaben in einer Datenbank hinterlegt werden. Wenn diese Daten auf dem mobilen Gerät nicht gespeichert sind, können sie bei Bedarf über das Kommunikationsnetzwerk abgerufen werden (Abs. 22). Bei einem Ausführungsbeispiel überprüft das mobile Gerät, ob Informatio- nen zur Position der Basisstation verfügbar sind, mit der es verbunden ist. Wenn 38 39 40 41 42 43 44 45 - 12 - dies nicht der Fall ist, werden entsprechende Daten über das Netz aus einer Da- tenbank abgerufen. Mit Hilfe dieser Positionsdaten kann abgeschätzt werden, welche Satelliten sichtbar sind (Abs. 30 f.). Wenn das mobile Gerät von einer Funkzelle in eine andere wechselt, wer- den die Positionsdaten der neuen Basisstation ermittelt. In dieser Situation kön- nen zusätzliche Daten errechnet werden, etwa der Mittelpunkt zwischen den bei- den Basisstationen, weil es wahrscheinlich ist, dass das mobile Gerät sich wäh- rend des Wechsels in diesem Bereich aufhält (Abs. 32 f.). Wenn das mobile Gerät gleichzeitig mit mehreren Basisstationen kommu- nizieren kann, wie dies etwa bei CDMA möglich ist, kann als Ausgangsposition der geometrische Mittelpunkt zwischen diesen Basisstationen herangezogen werden. Ferner ist es möglich, die Bewegungsdaten des mobilen Geräts auszu- werten und die Position derjenigen Basisstation zu verwenden, die den gerings- ten Abstand zur Bewegungsrichtung hat (Abs. 34). Neben den Positionsdaten einer Basisstation können auch bekannte Positionsdaten eines lokalen drahtlosen Netzwerks wie zum Beispiel WLAN oder Bluetooth als Ausgangsposition herangezogen werden (Abs. 43). Um die Datenbank zu aktualisieren, kann ein mobiles Gerät, das seine Position erfolgreich ermittelt hat, diese Angaben und die Bezeichnung der Basis- station an den Datenbankserver senden. Dieser kann im Laufe der Zeit für jede Basisstation eine Vielzahl von Positionsangaben speichern. Daraus kann bei Be- darf ein Mittelwert errechnet werden. Wenn an den Server auch der Wert für den Zeitversatz (timing advance, TA) übermittelt wird, mit dem das mobile Gerät Daten an die Basisstation sendet, kann der Abstand zwischen Basisstation und mobilem Gerät abgeschätzt werden (Abs. 46 f.). 46 47 48 49 50 - 13 - bb) Wie das Patentgericht in dem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis vom 14. März 2022 zutreffend angenommen hat, sind damit die Merk- male 2.2 bis 2.5 und 3 offenbart. (1) In den Fällen, in denen die Position mehrerer Basisstationen ermit- telt und die Position der Basisstation mit dem geringsten Abstand zur Bewe- gungsrichtung des mobilen Geräts ausgewählt wird, finden zwei Positionsschät- zungen statt, von denen diejenige herangezogen wird, die eine geringere Unsi- cherheit aufweist. Als Kriterium für die Auswahl zwischen zwei in Betracht kommenden Po- sitionen wird in dieser Konstellation die Wahrscheinlichkeit herangezogen, mit der sich das mobile Gerät näher an der einen Basisstation befindet als an der anderen. Diese Wahrscheinlichkeit ist ein Maß für die Zuverlässigkeit der jewei- ligen Positionsschätzung und damit zugleich ein Maß für die Positionsunsicher- heit im Sinne der Merkmale 2.4 und 2.5. Da die beschriebene Auswahl nur dann vorgenommen wird, wenn die Positionen von zwei in Betracht kommenden Ba- sisstationen verfügbar sind, ist auch Merkmal 2.3 verwirklicht. (2) In Fällen, in denen das mobile Gerät von einer Funkzelle in die nächste wechselt, führt die in K11 vorgeschlagene Vorgehensweise dazu, dass anstelle des als erste Schätzung in Betracht kommenden Standorts der nunmehr aktuellen Basisstation der als wahrscheinlicher angesehene Mittelpunkt zwi- schen den beiden Funkzellen herangezogen wird. Auch dies ist eine Auswahl auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeiten und damit von möglichen Positionsunsicherheiten. (3) Die Ableitung der GPS-Position des mobilen Geräts unter Verwen- dung der Vorgabeposition verwirklicht Merkmal 3. cc) Es fehlt jedoch an einer Offenbarung der Merkmalsgruppe 4. 51 52 53 54 55 56 57 - 14 - (1) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, offenbart K11 nicht die Speicherung von Werten für die Positionsunsicherheit in der Datenstruk- tur, wie dies die Merkmale 4.1.1 und 4.1.1.1 vorsehen. In der Datenbank werden nur Angaben zur Position gespeichert, nicht aber die zur Auswahl herangezogene Bewegungsrichtung des mobilen Geräts. Dies ist zudem keine Eigenschaft, die mit dem Standort der jeweiligen Basisstation verknüpft ist und ein abgedecktes Gebiet anzeigt, sondern ein temporärer Zu- stand des mobilen Geräts. (2) Eine Aktualisierung von Daten anhand von GPS-Positionsdaten of- fenbart K11 ebenfalls nur für die Positionsdaten der Basisstationen. Wenn eine Vielzahl von Positionen für eine einzelne Basisstation gemeldet und in der Datenbank hinterlegt werden, ermöglicht dies zwar Rückschlüsse auf das von dieser Station abgedeckte Gebiet. K11 offenbart aber nicht, dass diese Daten herangezogen werden, um eine Auswahl zwischen in Frage kommenden Positionen zu treffen. b) K5 offenbart eine Bestimmung der Ausgangsposition nach den Merkmalen 0 bis 2.5 und 2.6.2 und eine Positionsbestimmung im Sinne von Merk- mal 3, nicht aber die Aktualisierung einer Datenstruktur im Sinne der Merkmals- gruppe 4. aa) K5 befasst sich mit der Bestimmung der Position von Mobilfunkge- räten. K5 führt aus, es gebe unterschiedliche Ansätze zur Positionsbestimmung, deren Effizienz zumindest teilweise vom geographischen Standort des mobilen Geräts abhänge. Deshalb sei es wünschenswert, wenn das Gerät die jeweilige Methode auswählen könne (Abs. 1006). Vor diesem Hintergrund schlägt K5 vor, Positionsdaten auf zwei unter- schiedlichen Wegen zu bestimmen und zwischen diesen beiden Angaben auf der 58 59 60 61 62 63 64 65 - 15 - Grundlage von vordefinierten Kriterien auszuwählen. Die erste Bestimmung (coarse pre-fix position) kann netzwerkbasierte Messungen umfassen, etwa der Pilotphase oder der Signalverzögerung. Die zweite Bestimmung (more precise pre-fix position) kann satellitenbasierte Messungen umfassen, etwa mittels GPS. Als Auswahlkriterium kann eine Schätzung des möglichen Positionsfehlers her- angezogen werden (Abs. 1007-1009). Die Kombination von netzwerkbasierten und anderen Methoden ermögli- che eine Positionsbestimmung sowohl in ländlichen Regionen, in denen wenige Sendestationen in Reichweite des Mobilfunkgeräts seien, dafür aber guter GPS- Empfang herrsche, als auch in dichtbesiedelten Gebieten und in Gebäuden, in denen die entgegengesetzte Ausgangslage vorliegen könne (Abs. 1021 f.). bb) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, die Merkmale 0 bis 2.5, 2.6.2 und 3 offenbart. cc) Ob K5 zu entnehmen ist, dass die zur netzwerkbasierten Positions- bestimmung herangezogenen Daten wie etwa der Radius einer Funkzelle in einer Datenstruktur im Speicher des mobilen Geräts hinterlegt werden, kann dahinge- stellt bleiben. Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, offenbart K5 jedenfalls keine Aktualisierung solcher Datenstrukturen gemäß der Merkmals- gruppe 4. c) K14 offenbart zwar eine Aktualisierung im Sinne der Merk- male 2.6.1 und 3 sowie der Merkmalsgruppe 4, nicht aber eine Auswahl zwischen zwei Schätzungen im Sinne der Merkmale 2.2 bis 2.5 und 2.6.2. aa) K14 befasst sich mit der Erstellung und Aktualisierung von Daten- banken zur Unterstützung der Positionsbestimmung von mobilen Endgeräten (Abs. 1). Nach der Beschreibung von K14 erfordert die Positionsbestimmung mittels GPS unter schlechten Empfangsbedingungen eine gewisse Unterstützung. 66 67 68 69 70 71 - 16 - Wenn der Empfänger mit einem Mobilfunknetz verbunden sei, bestehe die ein- fachste Möglichkeit darin, über dieses Netzwerk Navigationsdaten an den GPS- Empfänger zu versenden (Abs. 7). Eine anspruchsvollere Möglichkeit der Unterstützung des Empfängers sei die Übermittlung der genauen GPS-Zeit an den Empfänger. Ergänzend zur exak- ten Zeit sei die Angabe einer bekannten Position in der Nähe der erwarteten Po- sition des Empfängers erforderlich (Abs. 8). In einem Mobilfunknetz könnten hierzu die Koordinaten der Zelle verwendet werden, in der sich das mobile Gerät befinde. Die üblicherweise verwendeten Kennungen für Zellen enthielten solche Daten aber nicht (Abs. 9). Ferner sei es zweckmäßig, die Verlässlichkeit einer Referenzposition zu kennen, d.h. die maximale Entfernung zwischen dieser Position und der aktuellen Position des Empfängers. Wenn die Genauigkeit der Referenzposition für be- stimmte Anwendungen ausreiche, sei ein Einsatz von GPS sogar entbehrlich (Abs. 10). In herkömmlichen Systemen seien Angaben zur Genauigkeit allenfalls durch ein Mobilfunknetz zu erhalten (Abs. 11). Um zu vermeiden, dass jedes Mal auf das Mobilfunknetz zugegriffen werden müsse, schlage K11 das Vorhalten und die Verwendung einer Datenbank vor. Dort sei aber nicht offenbart, wie die dafür erforderlichen geographischen Informationen geschätzt werden könnten (Abs. 13). K14 schlägt hierzu vor, unter Rückgriff auf Satellitensignale oder Netz- werke wie WLAN oder Bluetooth eine Position des mobilen Geräts zu berechnen, daraus geographische Informationen zur Zelle abzuleiten und diese zusammen mit einer Kennung der Zelle (z.B. CGI) in der Datenbank zu hinterlegen (Abs. 15). Wenn mehrere Angaben zu einer Zelle vorhanden sind, können diese verwendet werden, um eine Referenzposition zu ermitteln, die möglichst nahe am Mittel- punkt der Zelle liegt. Auf diese Weise kann der maximale Abstand zwischen Mo- bilgerät und Referenzposition minimiert werden (Abs. 18). 72 73 74 75 - 17 - Ergänzend zu geographischen Informationen kann der Bereich einer Zelle geschätzt und zur Speicherung in der Datenbank bereitgestellt werden. Hierfür kann zum Beispiel der Radius der Zelle herangezogen werden (Abs. 23). In einer bevorzugten Ausführungsform können die geographischen Informationen und der geschätzte Zellenbereich aktualisiert werden (Abs. 24). bb) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, die Merkmale 2.6.1 und 3 sowie die Merkmalsgruppe 4 offenbart. Anders als K11 sieht K14 nicht nur die Speicherung und Aktualisierung von geographischen Informationen zur Position einer Basisstation im Sinne von Merkmal 2.6.1 vor, sondern auch Angaben zu deren Abdeckungsbereich. Die hinterlegten und anhand von GPS-Messungen bei Bedarf aktualisierten Angaben zu Mittelpunkt und Radius der zu einer Basisstation gehörenden Funkzelle er- möglichen Rückschlüsse über das von dieser Zelle abgedeckte Gebiet und ver- wirklichen deshalb die Merkmale 4.1.1 und 4.1.1.1. Der in K14 vorgeschlagene Ablauf für eine Aktualisierung verwirklicht die Merkmale 3, 4.1, 4.1.2 und 4.2. cc) Nicht offenbart sind eine zweite Positionsschätzung im Sinne von Merkmal 2.2 und eine Auswahl zwischen zwei Schätzungen nach den Merkmalen 2.3 bis 2.5 und 2.6.2. 2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts war der verteidigte Gegenstand ausgehend von K14 durch K11 nahegelegt. a) Ausgehend von K14 bestand Anlass, die in der Datenbank hinter- legten Informationen für eine Positionsbestimmung einzusetzen, wie sie K11 vor- schlägt. aa) Wie bereits oben dargelegt wurde, führt K14 als wesentlichen Kri- tikpunkt bezüglich K11 lediglich an, dass dort nicht offenbart werde, wie die in einer Datenbank hinterlegten geographischen Informationen geschätzt werden könnten. K14 befasst sich mit diesem Aspekt und zeigt Wege auf, um eine solche 76 77 78 79 80 81 82 - 18 - Datenbank aufzubauen und zu aktualisieren. Grundlegend abweichende Mög- lichkeiten, um solche Informationen zu einer ersten Positionsbestimmung heran- zuziehen, sind K14 demgegenüber nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund stellt sich das in K14 beschriebene Verfahren nicht als vollständige Alternative zu der in K11 vorgeschlagenen Positionsbestim- mung dar, sondern als Ergänzung mit dem Ziel einer verbesserten Datenhaltung und -aktualisierung. Dies gab Anlass, eine Datenbank nach dem Vorbild von K14 für eine Positionsbestimmung einzusetzen, wie sie K11 offenbart. bb) Dem steht nicht entgegen, dass die in K14 vorgeschlagene Art der Datenhaltung und -aktualisierung je nach Einzelfall die Möglichkeit bietet, die Po- sitionsbestimmung schon auf der Grundlage einer einzigen Schätzung vorzuneh- men. Wie das Patentgericht im Einzelnen dargelegt hat, eröffnet das in K14 vor- geschlagene Verfahren allerdings die Aussicht, dass die in der Datenbank hin- terlegten Angaben im Laufe der Zeit immer genauer und zuverlässiger werden und so insbesondere in kleinen Funkzellen eine zweite Schätzung, wie sie K11 und das Streitpatent vorschlagen, nicht erforderlich ist. Wie die Berufung zu Recht geltend macht, bestand jedoch auch vor die- sem Hintergrund Anlass, die in K11 vorgeschlagenen Möglichkeiten zur Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Basisstationen beizubehalten. Die in K14 vorgeschlagene Datenhaltung und -aktualisierung liefert nur dann genaue und zuverlässige Ergebnisse, wenn hinreichende Daten über die Funkzelle vorliegen, mit der das Mobilgerät verbunden ist. Die Wahrscheinlich- keit, dass solche Daten vorliegen, nimmt zwar mit zunehmender Nutzungsdauer zu. Dennoch ist stets damit zu rechnen, dass über einzelne Funkzellen nur un- zureichende Daten vorliegen - etwa über solche Funkzellen, mit denen das Mo- bilgerät erstmals in Verbindung tritt. 83 84 85 86 87 - 19 - Auch bei Verfügbarkeit genauerer Daten kann sich zudem die in K11 be- schriebene Situation einstellen, dass das Mobilgerät mit zwei oder mehr Funk- zellen in Verbindung steht und sich deshalb die Frage stellt, welche Zelle als maßgeblich betrachtet werden soll. Da K14 diese Fragen nicht vertieft behandelt, lag es nahe, es insoweit bei den in K11 vorgeschlagenen Vorgehensweisen zu belassen, also zum Beispiel die Positionsdaten derjenigen Zelle heranzuziehen, deren Mittelpunkt der Bewe- gungsrichtung des mobilen Geräts am nächsten liegt, oder den Mittelpunkt zwi- schen zwei Funkzellen. Ob damit für die Auswahl zwischen zwei in Frage kommenden Positionen ein Kriterium herangezogen wird, das in der Datenbank nicht abgespeichert ist, ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich. Wie die Berufung zutref- fend geltend macht, geben die Merkmale 2.3, 2.5 und 2.6.2 nicht zwingend vor, welcher Wert für die Positionssicherheit bei der Auswahl herangezogen wird. Ent- sprechend beschreibt das Streitpatent seinerseits Positionsunsicherheiten, die auf anderen Grundlagen als dem abgespeicherten Abdeckungsbereich einer Funkzelle beruhen, wie etwa der zeitlichen Alterung einer älteren GPS-Schät- zung (Abs. 138, Figur 35). Unabhängig davon fließen bei der durch K14 nahegelegten Vorgehens- weise im Falle des Wechsels von einer Funkzelle in eine andere auch die in der Datenbank aus K14 hinterlegten Werte zum Abdeckungsbereich in die Auswahl- entscheidung ein, weil Mittelpunkt und Radius der jeweiligen Funkzelle Auswir- kungen auf die Lage des Mittelpunkts zwischen zwei Basisstationen haben. 3. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts war der verteidigte Gegenstand auch ausgehend von K5 durch K14 nahegelegt. a) Ausgehend von K5 ergab sich Anlass für die Suche nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten insbesondere aus dem in K5 enthaltenen Hinweis, dass wegen der unterschiedlichen Empfangsbedingungen je nach dem aktuellen 88 89 90 91 92 93 - 20 - Standort des mobilen Geräts unterschiedliche Methoden zur Standortbestim- mung von Vorteil sein können (Abs. 1021 f.). Wie die Berufung zutreffend vorbringt, bot dies Veranlassung, nach Ver- besserungsmöglichkeiten für die Ableitung der Ausgangsposition aus netzwerk- basierten Informationen zu suchen, um die Ausgangsposition auch dann mög- lichst genau bestimmen zu können, wenn ihre Ableitung aus vorangegangenen GPS-Satellitensignalen erschwert ist, wie etwa in städtischen Gebieten (Abs. 1022). b) Daraus ergab sich die Anregung, die in K14 offenbarten Möglich- keiten zum Erzeugen, Vorhalten und Aktualisieren von Datenstrukturen auf dem mobilen Gerät in Erwägung zu ziehen, um eine möglichst genaue Bestimmung der Ausgangsposition auch an diesen Orten oder an solchen Orten zu ermögli- chen, an denen der Abruf solcher Daten über das Netzwerk Schwierigkeiten be- reitet. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten stand dem nicht entgegen, dass K14 sich in erster Linie mit dem Aufbau und der Pflege einer Datenbank zur Modellierung eines Zellenbereichs einer Basisstation befasst. Wie ausgeführt hebt K14 hervor, dass die beschriebene Datenstruktur für die Positionsbestim- mung eines mobilen Geräts verwendet werden soll (Abs. 1, Abs. 14). Dies legte es nahe, sie in die Überlegungen zur Verbesserung der in K5 vorgesehenen netz- werkbezogenen Positionsschätzung einzubeziehen. d) Zugleich bestand Anlass, das in K5 vorgeschlagene Grundkonzept einer Auswahl der Ausgangsposition anhand von zwei Positionsbestimmungen in Verbindung mit Genauigkeitskriterien beizubehalten. aa) K5 beschreibt, dass je nach Standort der eine oder der andere An- satz vorteilhaft sein kann. 94 95 96 97 98 - 21 - Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht das in K14 vorgeschlagene Konzept zur Gewinnung und Aktualisierung von Daten zwar eine hohe Genauigkeit, insbesondere wenn eine Vielzahl von Mobilfunkzellen vorhan- den ist. Damit ist allerdings, wie K5 hervorhebt, nicht gewährleistet, dass solche Ausgangsbedingungen an jedem Standort, insbesondere auch in ländlichen Ge- genden, anzutreffen sind (Abs. 1021). Folglich war es konsequent, das Grund- konzept aus K5 beizubehalten und um die Optimierung der netzwerkbezogenen Positionsschätzung nach dem Vorbild von K14 zu ergänzen. bb) Anlass für die Beibehaltung des in K5 offenbarten Konzepts ergab sich zudem daraus, dass eine Positionsschätzung nach dem in K14 beschriebe- nen Verfahren ausgeschlossen ist, wenn für den Zellenbereich, in dem sich das mobile Gerät befindet, noch keine Daten in der Datenbank abgelegt sind, weil noch keine Position des mobilen Geräts in der Zelle berechnet worden ist. Auch in dieser Konstellation erweist sich die Ableitung der Ausgangsposi- tion des mobilen Geräts aus einer weiteren als der in K14 beschriebenen Positi- onsschätzung, insbesondere eine aus einer älteren GPS-Position abgeleitete Schätzung im Sinne der K5 als vorteilhaft. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Rensen Crummenerl von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2022 - 4 Ni 4/22 (EP) - 99 100 101 102