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Entscheidung

4 StR 523/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120325B4STR523
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120325B4STR523.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 523/24 vom 12. März 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Arnsberg vom 15. Juli 2024 aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit sie im Fall II.1. der Urteilsgründe verurteilt worden sind; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tat- geschehen, die aufrechterhalten bleiben, b) jeweils im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat beide Angeklagten der versuchten besonders schwe- ren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, den Angeklagten T. darüber hinaus des „vorsätzlichen 1 - 3 - unerlaubten“ Handeltreibens mit Cannabis und des tätlichen Angriffs auf Vollstre- ckungsbeamte in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung. Es hat den An- geklagten S. unter Einbeziehung eines Vorerkenntnisses zu einer Einheits- jugendstrafe von vier Jahren und den Angeklagten T. zu einer Einheitsju- gendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Ein- ziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung im Fall II.1. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die Versagung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nicht rechts- fehlerfrei begründet. Es hat insoweit lediglich im Rahmen seiner Strafzumes- sungserwägungen ausgeführt, dass es sich um einen „vollendungsnahen, fehl- geschlagenen Versuch“ handele. Diese äußerst knappe und bereits für sich ge- nommen schwer verständliche Bewertung wird weder von den Feststellungen getragen noch ist sie hinreichend beweiswürdigend unterlegt. a) Ein Fehlschlag, der einem strafbefreienden Rücktritt vom Versuch ent- gegensteht, ist gegeben, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestell- ten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an, den sog. Rücktrittshorizont (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Januar 2024 – 5 StR 406/23 Rn. 22 mwN). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die sub- jektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten 2 3 - 4 - Ansetzens bedürfte, liegt ein Fehlschlag vor. Dabei ist für die Beurteilung auch dann, wenn – wie hier – mehrere die Tat gemeinschaftlich begehen (§ 24 Abs. 2 StGB), allein die persönliche Sicht jedes einzelnen Beteiligten maßgeblich (BGH, aaO, Rn. 23 mwN). Ist der Versuch danach nicht fehlgeschlagen, so kommt auch in dieser Konstellation ein strafbefreiender Rücktritt von einem noch unbeende- ten Versuch durch einvernehmliches bloßes Aufgeben der weiteren Tatausfüh- rung durch alle Tatbeteiligten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2024 – 4 StR 115/24 Rn. 60 mwN). b) Welche Vorstellung die Angeklagten im Hinblick auf den tatbestandli- chen Erfolg der räuberischen Erpressung jeweils hatten, als sie von dem Geschä- digten abließen, und worauf eine diesbezügliche Überzeugung der Kammer be- ruht, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. aa) Nach den Feststellungen zu Fall II.1. der Urteilsgründe fassten die An- geklagten den gemeinsamen Plan, den Geschädigten „auszurauben bzw. durch die Anwendung körperlicher Gewalt zur Herausgabe von etwaigen Wertgegen- ständen – möglicherweise auch Betäubungsmitteln – zu nötigen“. Sie hielten ihn fest und der Angeklagte T. forderte ihn auf, ihnen alles zu geben, was er habe. Hierbei ging es den Angeklagten „offenbar“ nicht um das von dem Geschä- digten mitgeführte Mobiltelefon und Portemonnaie, da sie beides letztlich nicht an sich nahmen, obwohl sie Gelegenheit dazu hatten. Nachdem der Geschädigte der Aufforderung nicht nachgekommen war, zog der Angeklagte S. ein Mes- ser und äußerte, dass er ihn „abstechen“ werde. Sodann stach er mehrfach auf den Geschädigten ein und verletzte ihn schwer. Als der Geschädigte zu Boden gestürzt war, durchsuchte der Angeklagte T. dessen Jackentaschen, „wobei er nicht fündig wurde“. Beide Angeklagten schlugen und traten zudem zu einem 4 5 - 5 - nicht näher aufgeklärten Zeitpunkt im Verlauf des Geschehens auf den Geschä- digten ein. Nachdem der Angeklagte S. einige Male auf den Geschädigten eingestochen hatte, forderte der Mitangeklagte ihn auf, von diesem abzulassen, und beide flüchteten, wobei ihnen die schweren Verletzungen des Geschädigten bewusst waren. Bei dem Geschädigten wurde bei einer „späteren“ polizeilichen Durchsuchung eine geringe Menge Amphetamin (2,53 g) gefunden. Beweiswürdigende Ausführungen zu einem etwaigen strafbefreienden Rücktritt enthalten die Urteilsgründe nicht. bb) Das vom Landgericht nicht ausdrücklich festgestellte Vorstellungsbild der Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung („Rücktrittshorizont“) ergibt sich danach auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils, denn mangels sicherer Feststellungen dazu, auf welche Gegenstände des Geschädig- ten die Tat abzielte, bleibt schon objektiv unklar, in welcher Hinsicht diese (aus Sicht der Angeklagten) gescheitert war. Die – ihrerseits nicht weiter belegte – Feststellung, dass der Angeklagte T. beim Durchsuchen der Jackentaschen des Geschädigten „nicht fündig“ geworden sei, macht konkrete Feststellungen und Belege zu dem Grund, aus dem die Angeklagten schließlich von dem Ge- schädigten abließen, nicht entbehrlich, zumal die Jugendkammer sich nicht ein- mal sicher zu überzeugen vermochte, dass die dem Geschädigten belassenen Gegenstände, nämlich dessen Mobiltelefon und Portemonnaie sowie möglicher- weise auch eine geringe Menge Amphetamin, nicht zu der erstrebten Tatbeute gehörten. c) Der dargelegte Rechtsfehler führt hinsichtlich beider Angeklagten zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1. der Urteilsgründe, die sich auf die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener 6 7 8 - 6 - gefährlicher Körperverletzung erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 4 StR 318/24 Rn. 6). Der Senat hebt zugleich sämtliche zur subjektiven Tatseite in diesem Fall getroffenen Feststellungen auf; eine Beschränkung auf Feststellungen zum Rücktrittshorizont der Angeklagten kommt wegen des engen Zusammenhangs zum (sonstigen) inneren Tatbestand nicht in Betracht. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden hingegen von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können durch das neue Tatgericht gegebenenfalls widerspruchsfrei ergänzt werden. 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1. entzieht den Straf- aussprüchen die Grundlage. Ergänzend bemerkt der Senat hierzu, dass er die vom Generalbundesan- walt in seiner Antragsschrift gegen die Zumessung der Jugendstrafen geäußer- ten rechtlichen Bedenken nicht teilt. Soweit das Landgericht zu der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung ausgeführt hat, dass die Tat nach allgemeinem Strafrecht mit Freiheitsstrafe zwischen fünf und 15 Jahren und „bei einer fakultativen Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB“ mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden gewesen wäre, weil ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB nicht gegeben sei, liegt ein durchgreifender Verstoß gegen die insoweit gebotene Prüfungsreihenfolge (vgl. zu ihr BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 StR 451/23 Rn. 5 mwN) nicht vor. Der Senat entnimmt den Erwägungen, auf die sich die Jugendkammer bei der Ablehnung eines minder schweren Falles gestützt hat – namentlich dass ein „vollendungsnaher“ Versuch vorgelegen habe –, dass sie die Möglichkeit, ei- nen minder schweren Fall unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des 9 10 11 - 7 - Versuchs anzunehmen, nicht aus dem Blick verloren hat. Im Übrigen ist zu be- rücksichtigen, dass sich die Ober- und die Untergrenze für die zu verhängende Jugendstrafe bei den heranwachsenden Angeklagten in dem hier in Rede ste- henden Fall allein aus § 18 Abs. 1, § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG ergeben. Die Straf- drohungen des allgemeinen Strafrechts sind nur insoweit von Bedeutung, als in ihnen eine Bewertung des äußeren Tatunrechts zum Ausdruck kommt, das bei der Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heranwach- senden Täters mit in Ansatz zu bringen ist. Dies gilt namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde oder vertypte Milderungsgründe gegeben wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2024 – 3 StR 362/24 Rn. 4; vom 10. Juli 2024 – 3 StR 98/24 Rn. 14; vom 4. Juni 2024 – 5 StR 138/24 Rn. 4 mwN). Dabei handelt es sich aber stets nur um eine Parallelwertung, die anschließend in die jugendstrafrechtliche Betrachtung zu integrieren ist. Die für die Strafrahmenwahl im Erwachsenenstraf- recht möglicherweise bedeutsame Frage, ob ein vertypter Strafmilderungsgrund zur Annahme eines minder schweren Falles führt oder lediglich eine Strafrah- menverschiebung nach § 49 StGB auslöst, ist in diesem Zusammenhang daher nur insoweit von Bedeutung, als in ihrer Beantwortung im konkreten Fall eine für die jugendstrafrechtliche Betrachtung relevante Abstufung des Tatunwertes zum Ausdruck kommt. Dies war hier ersichtlich nicht der Fall. Denn das Landgericht hat als Anordnungsgrund für die Verhängung von Jugendstrafe bei beiden Ange- klagten ausschließlich die bestehenden schädlichen Neigungen angenommen und die Höhe der Strafen jeweils ausdrücklich in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten ausgerichtet. Der Senat schließt daher jedenfalls aus, dass sich der vom Generalbundesanwalt angenommene Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben könnte. - 8 - 3. Im Umfang der Aufhebungen bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung sieht der Senat Anlass zu folgen- den Hinweisen: a) Soweit das Landgericht im Fall II.3. der Urteilsgründe Feststellungen zum tatsächlichen THC-Gehalt des in einer vom Angeklagten T. betriebenen Cannabisplantage gefundenen Pflanzenmaterials getroffen und diese Wirkstoff- menge in der Strafzumessung gewürdigt hat, kommt es stattdessen maßgeblich auf die – mit sachverständiger Hilfe zu ermittelnde – Ertragserwartung an (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 StR 187/20 Rn. 8 mwN). Das neue Tat- gericht wird Gelegenheit haben, hierzu ergänzende, den bisherigen nicht wider- sprechende Feststellungen zu treffen und diese, gegebenenfalls unter Beach- tung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO), zu würdigen. b) Wird – wie hier bezüglich des Angeklagten S. geschehen – ein früheres rechtskräftiges und noch nicht erledigtes jugendgerichtliches Urteil ein- bezogen, ist eine weitere Entscheidung, die ihrerseits bereits in dieses einbezo- 12 13 14 - 9 - gen wurde, ebenfalls unter Aufnahme in den Tenor einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 493/23 Rn. 13 mwN). Quentin Sturm Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 15.07.2024 ‒ II-2 KLs-311 Js 315/23-22/23