Entscheidung
4 StR 73/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120325B4STR73
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120325B4STR73.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 73/25 vom 12. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 3. auf dessen Antrag – am 12. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Detmold vom 15. August 2024, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten – unter Freispruch im Übri- gen ‒ wegen Beihilfe zur besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Bei- hilfe zur gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung seines Urteils vom 10. Mai 2024 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver- hängt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat hin- sichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Es ist zwar nicht zu be- anstanden, dass die Jugendkammer die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten für erforderlich erachtet hat. Sowohl schädliche Neigungen wie auch die Schwere der Schuld hat sie rechtsfehlerfrei angenommen. Hingegen begegnen die Ausführungen zur Höhe der Einheitsjugendstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG – wie hier – verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung. Die zuvor begangenen Straftaten sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewer- ten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Das zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe be- rufene Tatgericht hat daher im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbst- ständige und von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfol- genbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2024 – 2 StR 334/24 Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2024 – 4 StR 499/23 Rn. 11; Urteil vom 22. Februar 2024 – 3 StR 385/23 Rn. 17; jew. mwN). b) Daran fehlt es vorliegend. Die Jugendkammer hat bei Bemessung der Jugendstrafe zunächst allein die für die abgeurteilte Tat maßgeblichen Zumes- 2 3 4 5 - 4 - sungserwägungen dargestellt. Sodann hat sie in die zu bildende Einheitsjugend- strafe ihr rechtskräftiges Urteil vom 10. Mai 2024 „einbezogen“ und „unter vorran- giger Zugrundelegung erzieherischer Gesichtspunkte, aber auch eines gerechten Schuldausgleichs und des Sühnegedankens“ eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für „erzieherisch geboten und schuldangemessen“ erachtet. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass sich das Landgericht der Not- wendigkeit, eine neue, selbstständige Bewertung aller früher und jetzt abgeurteil- ten Taten vornehmen zu müssen, nicht bewusst war. Die Strafzumessungserwä- gungen beziehen sich lediglich auf die jetzt neu abzuurteilende Tat. Eine Ausei- nandersetzung mit der früheren Entscheidung und ihrer Bedeutung für den Er- ziehungsbedarf lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Einbezie- hung des vorangegangenen Urteils der Jugendkammer erfolgte somit lediglich formelhaft. c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Ju- gendkammer ein erheblicher Erziehungsbedarf des Angeklagten, doch ist nicht von vornherein auszuschließen, dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung der nach § 31 Abs. 2 JGG einzubeziehenden Vorverurteilung auf eine geringere als die ausgesprochene Einheitsjugendstrafe erkannt worden wäre. 6 7 - 5 - d) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die bisherigen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und blei- ben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Quentin Sturm Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Detmold, 15.08.2024 ‒ 23 KLs-31 Js 1134/23-10/24 8