Leitsatz
IV ZR 88/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120325UIVZR88
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120325UIVZR88.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 88/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 1600d Abs. 5, § 2317 Abs. 1 1. Für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch dann die Regelung in § 2317 Abs. 1 BGB maßgeblich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund der Rechtsaus- übungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB an einer erfolgversprechenden Geltend- machung des Anspruchs gehindert ist. 2. Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB erfordert beim Pflichtteilsanspruch des nichtehelichen Kindes nach seinem Vater auch die Kenntnis von der wirksamen Anerkennung bzw. der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist eines entstandenen An- spruchs aber auch dann, wenn die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt. BGH, Urteil vom 12. März 2025 - IV ZR 88/24 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek auf die mündliche Ver- handlung vom 12. März 2025 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsan- spruch im W ege der Stufenklage geltend. Sie ist die nichteheliche Tochter des am 5. August 2017 verstorbe- nen Erblassers. Mit Testament vom 7. Februar 2017 setzte der Erblasser 1 2 - 3 - den Beklagten - seinen eingetragenen Lebenspartner - zu seinem Allein- erben ein. Die Klägerin, die im Jahr 2017 Kenntnis vom Erbfall erlangte, leitete am 5. Mai 2022 ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ein. Mit Be- schluss des Amtsgerichts vom 30. Juni 2022, der im selben Jahr in Rechtskraft erwuchs, wurde festgestellt, dass die Klägerin die leibliche Tochter des Erblassers ist. Die Klägerin forderte den Beklagten erfolglos zur Auskunftserteilung auf. Im Jahr 2023 hat sie eine Stufenklage erhoben. Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerich- tete Berufung hat das Oberlandesgericht den Beklagten auf der ersten Stufe unter Zurückweisung des Antrags auf Beifügung von Belegen zur Auskunftserteilung und Wertermittlung verurteilt und das Verfahren hin- sichtlich des Zahlungsantrags an das Landgericht zurückverwiesen . Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landge- richtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind der Pflichtteilsan- spruch und damit auch der Auskunfts-/Wertermittlungsanspruch nicht ver- jährt. Diese Ansprüche verjährten grundsätzlich gemäß §§ 195, 199 BGB 3 4 5 6 - 4 - innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist mit der Höchstverjährungs- frist in § 199 Abs. 3a BGB. Da der Anspruch der Klägerin erst im Jahr 2022 mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft des Erblassers entstanden sei, sei die Zustellung der Klageschrift am 17. April 2023 in nicht rechtsverjährter Zeit erfolgt. Ein Anspruch sei nach den allgemeinen Grundsätzen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ent- standen, sobald der Berechtigte den Anspruch erstmals geltend machen und notfalls Klage erheben könne, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen. Im Zeitpunkt des Erbfalls habe die Klägerin den Beklagten nicht auf Auskunft oder Auszahlung des Pflichtteils in Anspruch nehmen kön- nen, da diesem Vorgehen § 1600d Abs. 5 BGB entgegengestanden habe. Diese Vorschrift hindere das nichteheliche Kind daran, seine Ansprüche aus der Vaterschaft vor der Vaterschaftsfeststellung gerichtlich zu verfol- gen. Dementsprechend habe der Lauf der Verjährungsfrist nicht beginnen können, bevor dieses Hindernis durch die nachträgliche Feststellung der Vaterschaft des Erblassers im Jahr 2022 behoben worden sei. Dem stehe auch die Regelung des § 2317 Abs. 1 BGB nicht entgegen, denn diese werde durch § 1600d Abs. 5 BGB überlagert. Die Verjährung des Pflicht- teilsanspruchs beginne in Fällen der vorliegenden Art nicht vor Feststel- lung der Vaterschaft. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin auf Auskunft und Wertermittlung nicht verneinen und einen Anspruch insoweit nicht zuerkennen. 1. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin nach rechtskräftiger und rückwirkender gerichtlicher 7 8 - 5 - Feststellung der Vaterschaft des Erblassers gemäß § 1592 Nr. 3, § 1600d BGB zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge im Sinne der § 1924 Abs. 1, § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört und ihr aufgrund des sie enterbenden Testaments vom 7. Februar 2017 gegen den Beklagten Pflichtteils- sowie Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nach § 2303 Abs. 1, § 2314 Abs. 1 BGB zustehen. 2. Zu Recht wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Be- rufungsgericht die Voraussetzungen von § 195, § 199 Abs. 1, § 214 Abs. 1 BGB verneint hat. Der Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB sowie die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche aus § 2314 Abs. 1 BGB unterliegen der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jah- res, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). a) Der Pflichtteilsanspruch ist gemäß § 2317 Abs. 1 BGB, der die Entstehung des Pflichtteils an den Erbfall anknüpft, am 5. August 2017 entstanden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass die Vaterschaft des Erblassers erst postmortal im Jahr 2022 rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist, im Zusammenwirken mit der Vorschrift des § 1600d Abs. 5 BGB nicht dazu, dass der Anspruch im Jahr 2022 entstanden ist. aa) Gemäß § 1600d Abs. 5 BGB können die Rechtswirkungen der Vaterschaft, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden. Die Bestimmung 9 10 11 - 6 - enthält eine Rechtsausübungssperre (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2019 - IV ZR 317/17, ZEV 2020, 101 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 580/18, FamRZ 2020, 577 Rn. 27; jeweils noch zur Vorgängerregelung § 1600d Abs. 4 BGB in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung). Aus ihr folgt, dass auch der auf die Vaterschaft eines Erblassers gestützte Pflichtteilsanspruch in den Fällen des § 1600d BGB erst mit wirksamer Feststellung derselben mit Erfolg geltend gemacht wer- den kann (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1982 - IVa ZR 29/81, BGHZ 85, 274 [juris Rn. 9] noch zur Vorgängerregelung § 1600a Satz 2 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung). bb) Dies führt aber nicht dazu, dass der Zeitpunkt der Entstehung des Pflichtteilsanspruchs bis zur Rechtskraft der postmortalen Vater- schaftsfeststellung hinausgeschoben ist. Eine derartige Rechtswirkung ergibt sich insbesondere nicht in Anlehnung an unterhaltsrechtliche Grundsätze. Im Unterhaltsrecht ist anerkannt, dass die Verjährungsfrist für den Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes nicht vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft in Lauf gesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 14, 16 m.w.N.). Zum Teil wird dies auf § 205 BGB gestützt (Rauscher in Staudinger (2011) BGB, § 1594 Rn. 16, § 1600d Rn. 92) bzw. ist aus § 202 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abge- leitet worden (RGZ 173, 15, 17; Böckermann in RGRK-BGB, 12. Aufl. § 1600a Rn. 35; offengelassen im Senatsurteil vom 27. Februar 1980 - IV ZR 125/78, BGHZ 76, 293, 298 [juris Rn. 11]). Nach anderer Ansicht ist der Unterhaltsanspruch bis zur rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung noch nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (OLG Celle FamRZ 2018, 98 [juris Rn. 53]; Jacoby in Staudinger (2024) BGB, § 205 12 - 7 - Rn. 23; Piekenbrock in BeckOGK-BGB, § 199 Rn. 83 [Stand: 1. Dezember 2024]; Obermann NZFam 2017, 458; offengelassen im Senatsurteil vom 6. Oktober 1967 - IV ZR 105/66, BGHZ 48, 361, 366 f. [juris Rn. 19]; in BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80, FamRZ 1981, 763 [juris Rn. 14] und in BSGE 73, 103 [juris Rn. 15 ff.]; vgl. zur Problematik auch Senatsurteil vom 13. November 2019 - IV ZR 317/17, ZEV 2020, 101 Rn. 20). Selbst wenn man hinsichtlich unterhaltsrechtlicher Ansprüche letzterer Ansicht folgen würde, kann diese Sichtweise nicht auf die Entste- hung des Pflichtteilsanspruchs übertragen werden. (1) Hiergegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 2317 Abs. 1 BGB, wonach der Anspruch auf den Pflichtteil mit dem Erbfall ent- steht. Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wort- laut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Dem Verjährungsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechts- friedens und der Rechtssicherheit nicht mehr infrage gestellt werden sol- len. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschrif- ten über die Verjährung dementsprechend eine formale Regelung enthal- ten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vor- schriften eng an deren Wortlaut zu halten (Senatsurteil vom 13. November 2019 - IV ZR 317/17, ZEV 2020, 101 Rn. 23; BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 426/01, BGHZ 156, 232, 243 f. [juris Rn. 53]). Dies gilt auch für Vorschriften, bei denen es sich zwar nicht um eine Ver- jährungsvorschrift im engeren Sinn handelt, die aber - wie hier § 2317 Abs. 1 BGB - eine Tatbestandsvoraussetzung der Verjährung näher re- geln. 13 - 8 - (2) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich kein anderes Verständnis. Ausweislich der "Motive zu dem Entwurfe eines Bür- gerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band V, Erbrecht " sah es die Erste Kommission als "selbstverständlich" an, "dass der Pflichtteils- anspruch für den Pflichtteilsberechtigten kraft des Gesetzes mit dem Erb- falle zur Entstehung kommt […]". "Die Aufnahme der dies aussprechenden Vorschrift […]" wurde damit begründet, dass sich dies "[…] sowohl wegen der großen praktischen Wichtigkeit derselben als zur Abschneidung mög- licher Zweifel" (S. 417 [zu § 1992 BGB-E I]) rechtfertige. Ausdrücklich wer- den in diesem Zusammenhang Zweifel erwähnt, "[…] ob der Anspruch nicht unter Umständen in einem späteren Zeitpunkt zur Entstehung ge- lange […]". Zwar kam der Vorschrift zum Zeitpunkt ihrer Entstehung noch keine Relevanz für die Frage der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen in Fällen postmortaler Vaterschaftsfeststellung zu. Denn einerseits knüpfte die Ver- jährung des Pflichtteilsanspruchs nach § 2332 Abs. 1 Bürgerliches Ge- setzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. 1896, S. 195; im Folgenden: BGB 1896) nicht an den Zeitpunkt seiner Entstehung, sondern der Kennt- niserlangung bzw. - bei der Verjährungshöchstfrist - des Eintritts des Erb- falls an (vgl. auch § 1999 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB-E I, § 2197 Abs. 1 BGB-E II) und andererseits konnte ein Pflichtteilsanspruch eines nichtehe- lichen Kindes, das nach § 1589 Abs. 2 BGB 1896 (vgl. auch § 30 Abs. 3 BGB-E I, § 15 Abs. 2 BGB-E II) als nicht mit seinem Vater verwandt galt und damit nicht die Rechtsstellung eines Abkömmlings innehatte, in Er- mangelung eines gesetzlichen Pflichtteilsrechts nach der Vorschrift des § 2303 Abs. 1 BGB (vgl. auch § 1975 Abs. 1 BGB-E I, § 2169 Abs. 1 BGB-E II) nicht entstehen. 14 15 - 9 - Aber auch aus der weiteren Rechtsentwicklung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass bei der Begründung eines gesetzlichen Pflichtteils- rechts des nichtehelichen Kindes sowie der Anknüpfung des Verjährungs- beginns (auch) an den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs in Fällen des § 1600d BGB ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis des § 2317 Abs. 1 BGB dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte. Nach er- satzloser Streichung des § 1589 Abs. 2 BGB 1896 und Normierung eines Pflichtteilsrechts des nichtehelichen Kindes in der - zwischenzeitlich auf- gehobenen - Vorschrift des § 2338a BGB durch das Gesetz über die recht- liche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I, 1243), das mit der Vorschrift des § 1600a Satz 2 BGB erstmals eine Rechtsausübungssperre, wie sie heute § 1600d Abs. 5 BGB enthält, ein- führte, stellte sich die verfahrensgegenständliche Problematik erstmals mit der Überarbeitung der verjährungsrechtlichen Vorschriften durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. 2009 I, 3142). Der Pflichtteilsanspruch ist seither den Rege- lungen der §§ 195, 199 BGB unterworfen mit der Folge, dass der Verjäh- rungsbeginn - anders als noch nach § 2332 Abs. 1 BGB 1896 - auch an die Entstehung des Anspruchs anknüpft. Dass sich sein Entstehen nach § 2317 Abs. 1 BGB richtet, hat der Gesetzgeber in diesem Zusammen- hang ausdrücklich festgestellt (vgl. BT-Drucks. 16/8954, S. 22 li. Sp.). Zwar lässt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht ersehen, ob der Ge- setzgeber mögliche verjährungsrechtliche Folgen einer Entstehung des Pflichtteilsanspruchs trotz fehlender gesetzlicher Vaterschaft im Sinne des § 1592 BGB und damit trotz fehlender Möglichkeit des Pflichtteilsberech- tigten, seinen Anspruch erfolgreich gerichtlich geltend machen zu können, 16 - 10 - bedacht hat. Entscheidend ist aber, dass sich aus den Gesetzesmateria- lien jedenfalls kein anderes Verständnis des Gesetzgebers als das nac h dem Wortlaut naheliegende ergibt. (3) Auch Sinn und Zweck der Vorschrift erfordern keine vom Wort- laut abweichende Auslegung. § 2317 Abs. 1 BGB bestimmt einschrän- kungslos, dass der Anspruch mit dem Erbfall entsteht. Hieran knüpfen dann die beiden Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Entste- hung des Anspruchs) und Nr. 2 (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkennt- nis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners) an. Durch die Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften wird den Interessen des Erben und des nichtehelichen Kindes gedient. Der Erbe hat ein Interesse daran, dass in überschaubarer Zeit Rechtssiche r- heit und -frieden eintritt. Das wäre nicht gewährleistet, wenn die Entste- hung des Anspruchs bis zur Vaterschaftsfeststellung hinausgeschoben werden könnte, denn für das Verfahren nach § 1600d BGB gibt es keine Frist (OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 2023 Rn. 46; Grüneberg/Siede, BGB 84. Aufl., § 1600d Rn. 3). Die Interessen des nichtehelichen Kindes wer- den durch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in hinreichendem Umfang geschützt. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Pflichtteilsanspruch im Einzelfall bereits ver- jährt sein könnte, bevor er mit Blick auf die Vorschrift des § 1600d Abs. 5 BGB mit hinreichender Erfolgsaussicht im Klagewege hätte geltend ge- macht werden können, etwa weil die postmortale Vaterschaftsfeststellung erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Schluss des Jahres, in dem sich der Erbfall ereignete, erfolgt. Zwar ist für den Entstehungstatbestand 17 18 - 11 - des § 2317 Abs. 1 BGB - anders als für denjenigen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 21. Mai 2019 - II ZR 340/18, NJW 2019, 2461 Rn. 13; vom 16. September 2010 - IX ZR 121/09, WM 2010, 2081 Rn. 22; Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NZFam 2017, 454 Rn. 13) - irrelevant, ob der Berechtigte den Anspruch geltend machen und notfalls im Wege der Klageerhebung durchsetzen kann. Dies hat aber nicht zur Folge, dass der Anwendungsbereich des § 2317 Abs. 1 BGB - etwa im Wege einer teleologischen Reduktion - für die Frage, wann der Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist, dann nicht eröffnet ist, wenn der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs die Rechtsaus- übungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB entgegensteht. Denn die Verjäh- rung des Pflichtteilsanspruchs hängt in diesen Fällen nicht nur von der Entstehung des Anspruchs, sondern auch von der Kenntnis des Pflicht- teilsberechtigten und damit auch von der Vaterschaftsfestst ellung ab (Senatsurteil vom 13. November 2019 - IV ZR 317/17, ZEV 2020, 101 Rn. 34; dort zum Anspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB). Die fehlende Mög- lichkeit, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, findet demzufolge bei der zweiten Voraussetzung des § 199 Abs. 1 BGB Berücksichtigung (s. nachfolgend unter b)). Dies ist interessengerecht, denn einerseits er- hält der Pflichtteilsberechtigte hierdurch eine realistische Möglichkeit, nach postmortaler rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung seinen Pflicht- teilsanspruch durchzusetzen, und andererseits wird der Beginn sowohl der Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB als auch der Verjäh- rungshöchstfrist nach § 199 Abs. 3a BGB nicht auf unabsehbare Zeit hin- ausgeschoben. b) Die Klägerin hatte erst mit rechtskräftigem Abschluss des Vater- schaftsfeststellungsverfahrens Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 19 - 12 - Alt. 1 BGB von den den Anspruch begründenden Umständen und der Per- son des Schuldners. Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen hat ein Gläubiger, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage erheben kann, die bei verständiger W ürdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14, GRUR 2017, 890 Rn. 40; BAG NZA 2013, 785 Rn. 24). Im Fall des Pflichtteilsanspruchs bedarf es auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten der Kenntnis des Erbfalls, der ihn beeinträchtigen- den Verfügung sowie der familiären Verbindung zum Erblasser, aus der sich ein Pflichtteilsrecht ergibt. Beruht das Pflichtteilsrecht - wie hier - auf nichtehelicher Abstammung, muss das Kind mithin hinsichtlich des Pflicht- teilsrechts nach seinem Vater unter anderem Kenntnis davon haben, dass es von diesem abstammt. Dahinstehen kann, unter welchen Vorausset- zungen überhaupt von einer Kenntnis eines Abkömmlings von seiner eigenen Zeugung ausgegangen werden kann, denn soweit es für den Be- ginn der Verjährung auf die Kenntnis der Abstammung ankommt, ist nicht auf die Kenntnis der diese begründenden äußeren Umstände abzustellen, sondern mit Rücksicht auf die Sperrwirkung der § 1594 Abs. 1, § 1600d Abs. 5 BGB auf die Kenntnis von der wirksamen Anerkennung bzw. der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft ( vgl. OLG Hamm NJW-RR 1986, 165; Rauscher in Staudinger (2011) BGB, § 1594 Rn. 16). Nur auf diese Weise wird dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass der Gesetzgeber auch im Pflichtteilsrecht für die Ausübung von Rechten des nichtehelichen Kindes, die auf der Abstammung vom Vater gründen, allein eine biologische Vaterschaft nicht genügen lässt, sondern eine solche im Rechtssinn fordert. Hier war der Klägerin nach den 20 - 13 - Feststellungen des Berufungsgerichts zwar bereits im Jahr 2017 bekannt, dass der Erblasser verstorben war und er den Beklagten wirksam durch ein Testament zu seinem Alleinerben eingesetzt hatte. Sie hatte jedoch nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze keine Kenntnis von ihrer Ab- stammung, denn der Erblasser, der zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit ihrer Mutter verheiratet war, hatte die Vaterschaft weder anerkannt (§ 1592 Nr. 2 BGB) noch war seine Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt (§ 1592 Nr. 3 BGB). c) Da § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB die grob fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis gleichstellt, beginnt die Verjährungsfrist eines entstandenen Anspruchs aber auch dann, wenn die den Anspruch begründenden Um- stände und die Person des Schuldners dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in sub- jektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein ge- wöhnliches Maß erheblich übersteigt (Senatsurteile vom 25. Mai 2011 - IV ZR 151/09, VersR 2011, 1390 Rn. 6; vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 16/03, VersR 2003, 1561 [juris Rn. 16]; vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364 [juris Rn. 10], st. Rspr.). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen An- gelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteile vom 25. August 2022 - VII ZR 23/21, juris Rn. 18 m.w.N.; vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 14; vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17, VersR 2020, 1109 Rn. 19). Dafür ist eine Würdigung aller 21 - 14 - Umstände des Einzelfalles erforderlich (Senatsurteil vom 29. April 1998 - IV ZR 118/97, VersR 1998, 1231 [juris Rn. 15]). Hier wäre der Pflichtteilsanspruch der Klägerin angesichts der drei- jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) und der Klageerhebung im Jahr 2023 verjährt, wenn der Klägerin vor dem 1. Januar 2020 grobe Fahrläs- sigkeit zur Last zu legen wäre, weil sie das gerichtliche Feststellungsver- fahren nach § 1600d Abs. 1 BGB nicht schon früher betrieben und damit ihre Kenntnis von der Vaterschaft des Erblassers hinausgeschoben hat, und wenn während des Laufs der Verjährungsfrist kein Hemmungstatbe- stand gemäß §§ 203 ff. BGB vorgelegen hätte, der eine Verjährung bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung gehindert hätte. Die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen und die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit obliegen im Einzelfall in erster Linie dem Tatrichter (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2011 - IV ZR 151/09, VersR 2011, 1390 Rn. 7; vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364 [juris Rn. 13]). Da das Berufungsgericht die Vorausset- zungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht geprüft hat, sind dem Berufungs- urteil schon keine hinreichenden Feststellungen zu dieser Frage zu ent- nehmen. So hat die Klägerin in den Instanzen etwa unter Vorlage eines Attestes aus dem Jahr 2023 vorgetragen, ihr sei die Durchsetzung von Ansprüchen aus psychischen Gründen "über lange Zeit" nicht möglich ge- wesen. Weiter hat sie behauptet, der Beklagte habe sie nach dem Tod des Erblassers darauf hingewiesen, dass eine postmortale Vaterschaftsfest- stellung nicht möglich sei. Erst 2022 habe sie erfahren, dass eine Vater- schaft auch ohne körpereigenes Material gerichtlich festgestellt werden könne. 22 - 15 - Von einer Prüfung der Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch das Berufungsgericht kann auch nicht deswegen abgesehen wer- den, weil auf der ersten Stufe der Stufenklage nicht über den Pflichtteils- anspruch, sondern über die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche aus § 2314 BGB entschieden worden ist. Aus ihrem Charakter als Hilfsansprü- che ergibt sich die wesentliche Einschränkung, dass sie nicht später ver- jähren als der Hauptanspruch selbst, nämlich der Pf lichtteilsanspruch (BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 379 [juris Rn. 25 m.w.N.]). Ist der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben ver- jährt und wird die Verjährungseinrede erhoben, dann kann der Pflichtteils- berechtigte mit einer Auskunft und Wertermittlung des Erben gemäß § 2314 BGB im Allgemeinen nichts mehr anfangen. Deshalb ist sein gleichwohl gestelltes Informationsverlangen in einer solchen Lage, von Ausnahmefällen abgesehen, unbegründet (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1988 - IVa ZR 272/86, BGHZ 103, 333, 334 [juris Rn. 7]). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, nachdem sich das Informationsbedürfnis der Klägerin allein darauf beschränkt, anhand der Auskunft und Werter- mittlung ihren Pflichtteilsanspruch berechnen zu können. 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere kann nicht angenommen werden, der Anspruch sei selbst bei unterstelltem Beginn der Verjährungsfrist spätestens zum 31. Dezember 2019 nicht verjährt, weil dem Beklagten aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB ein Leistungsverweige- rungsrecht zusteht, das die Verjährung gemäß § 205 BGB hemmt. § 205 23 24 25 - 16 - BGB setzt voraus, dass das Leistungsverweigerungsrecht auf einer Ver- einbarung zwischen Gläubiger und Schuldner beruht. Auf gesetzliche Leis- tungsverweigerungsrechte (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 118/17, NZI 2018, 154 Rn. 15 m.w.N.) und auch die hier in Rede stehende Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB findet die Vor- schrift keine Anwendung, weil diese nicht auf dem Parteiwillen beruhen (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2019 - IV ZR 317/17, ZEV 2020, 101 Rn. 29). III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht zur End- entscheidung reif, weil sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit der Frage befasst hat, ob der Anspruch verjährt ist, insbesondere weil der Klägerin die den Anspruch begründenden Um- stände zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2020 aufgrund grober Fahr- lässigkeit unbekannt waren (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB). Das wird nachzuholen sein. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 05.12.2023 - 8 O 154/23 - OLG Köln Entscheidung vom 25.06.2024 - 24 U 7/24 - 26 - 17 - IV ZR 88/24 Verkündet am: 12. März 2025 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle