Entscheidung
2 StR 555/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130325B2STR555
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130325B2STR555.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 555/24 vom 13. März 2025 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mar- burg vom 17. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hätte die Bindungswirkung der Feststellung bestehender Vorverur- teilungen im ersten Rechtsgang der Berücksichtigung ihrer zwischenzeit- lichen Tilgungsreife im zweiten Rechtsgang nicht entgegengestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 – 5 StR 96/24, NStZ-RR 2024, 388). Entgegen der Auffassung der Revision war aber zum Urteilszeit- punkt Tilgungsreife der Vorverurteilung durch das Landgericht Marburg vom 8. Mai 2009 (und damit auch der früheren Vorverurteilungen, § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG) nicht eingetreten, da sich die fünfzehnjährige Til- gungsfrist aus § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG um die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verlängerte. Ihre Berücksichtigung im zweiten Rechtsgang ver- stieß daher nicht gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Marburg, 17.06.2024 - 12 KLs - 2 Js 12616/20