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Entscheidung

4 StR 391/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130325B4STR391
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130325B4STR391.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 391/24 vom 13. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2025 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Potsdam vom 24. April 2024 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B. IV. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Gefähr- dung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Ver- sicherungsschutz verurteilt worden ist; im Umfang der Ein- stellung werden die Kosten des Verfahrens und die not- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange- klagte der Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, des unerlaubten Ent- fernens vom Unfallort, der Beleidigung sowie des un- erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet schuldig ist; bb) im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Höhe des Tagessatzes in dem verbleibenden Fall zu B. IV. sowie den Fällen B. V. und B. VI. der Urteilsgründe je- weils auf einen Euro festgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl- len, jeweils in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung, wegen vorsätzli- cher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und „Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz“, wegen unerlaubten Entfer- nens vom Unfallort, wegen Beleidigung sowie wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt teilweise zur Einstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) und erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts der Erfolg versagt; sie ist unbegründet. 2. Auf die Sachrüge stellt der Senat das Verfahren im aus der Beschluss- formel ersichtlichen Umfang auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozess- ökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies zieht das Erforder- nis der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nach sich, die der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst vornimmt. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat 1 2 3 - 4 - hingegen Bestand. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelfrei- heitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten, vier Jahren und acht Monaten sowie vier Jahren und zwei Monaten und drei verbleibender Einzelgeldstrafen aus, dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe im Fall B. IV. der Urteilsgründe (Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen) auf eine niedrigere Ge- samtstrafe erkannt hätte. Die Vorschrift des § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine kon- krete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Per- son oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall ab- hing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Be- obachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“ (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 4 StR 73/24 Rn. 6 mwN). Inso- weit ergeben die Urteilsgründe nicht, dass die – vom Schutzbereich des § 315c Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall allerdings umfasste (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 4 StR 73/24 Rn. 7) – Mitfahrerin des Angeklagten oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden. Weder ist belegt, weshalb die Mitfah- rerin des Angeklagten „in ihrer körperlichen Unversehrtheit stark gefährdet“ ge- wesen sein soll, noch, dass eine Sache von bedeutendem – mithin die Wert- grenze von 750 Euro übersteigenden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 4 StR 86/19 Rn. 7) – Wert gefährdet wurde. 4 - 5 - 3. Soweit die Strafkammer es unterlassen hat, die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen festzusetzen, holt der Senat dies nach und setzt sie, wie durch den Generalbundesanwalt beantragt, analog § 354 Abs. 1 StPO jeweils auf den Mindestsatz von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 4 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 4 StR 427/24). 4. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Tschakert ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 24.04.2024 ‒ 23 KLs 6/23 426 Js 1156/23 5 6