Beschluss
X ZR 86/23
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130325BXZR86.23.0
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Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2025 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. 1 Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. 2 Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10). 3 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). 4 Damit ist der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Anhörungsrüge gegenstandslos. 5 Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten. Bacher Deichfuß Marx Rensen von Pückler