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Entscheidung

3 StR 452/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180325B3STR452
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180325B3STR452.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 452/24 vom 18. März 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kleve vom 29. Mai 2024 in den Schuld- und Strafaussprü- chen dahin geändert, dass a) der Angeklagte Ka. wegen mitgliedschaftlicher Beteili- gung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, b) der Angeklagte K. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Ka. wegen mitgliedschaftli- cher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in sechs Fällen, davon in fünf 1 - 3 - Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, zu einer Ge- amtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklag- ten K. hat es der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Verei- nigung in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Han- deltreiben mit Cannabis, schuldig gesprochen sowie eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Zudem hat es den Anrechnungs- maßstab für von dem Angeklagten Ka. erlittene Auslieferungshaft be- stimmt. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung for- mellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gründete ein ge- sondert Verfolgter ein Unternehmen, das in einem ehemaligen Supermarkt in Kleve Material für den Aufbau und Betrieb professioneller Cannabis-Plantagen verkaufte, etwa Utensilien zur Beleuchtung, Belüftung und Bewässerung sowie Pflanzenerde, Dünger und Rankhilfen für die Aufzucht. Mehr als neunzig Prozent der über eine Million Euro liegenden Jahresumsätze wurden mit dem Handel mit solchen Plantagen erzielt, die für den Schwarzmarkt produzierten. Sortiment und Zahlungsweise waren besonders auf das Interesse der Kunden abgestimmt, nicht entdeckt zu werden. Beispielsweise wurden Waren in neutraler Umverpa- ckung übergeben und Rechnungen nicht an die Käufer adressiert, sondern mit Phantasienamen beschriftet. Die Aufgaben der Geschäftsführung übernahm im Jahr 2020 der Angeklagte Ka. , ab August 2023 der Angeklagte K. . Dieser war bereits zuvor als Mitarbeiter beschäftigt und im Verkauf tätig. Die An- geklagten beteiligten sich an dem ihnen bekannten Geschäftsmodell, weil sie ne- ben finanziellen Interessen das ideologisch motivierte Ziel hatten, Dritten den An- bau und Vertrieb von Cannabis ohne staatliche Kontrolle zu ermöglichen. Im Jahr 2 - 4 - 2023 verlud der Angeklagte K. in mehreren Fällen von Käufern bestellte Wa- ren, die letztlich in sechs unterschiedlichen Plantagen genutzt wurden und zum dortigen Anbau von Cannabis im Umfang von 24 bis annähernd 200 Kilogramm beitrugen. 2. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des General- bundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. 3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen führt zu einer Än- derung der Schuldsprüche in Bezug auf die konkurrenzrechtliche Bewertung und daraus folgend zu einer Festsetzung der vom Landgericht bestimmten Gesamt- freiheitsstrafen als (Einzel-)Freiheitsstrafen. Im Übrigen hat sich kein Rechtsfeh- ler zu Lasten der Angeklagten ergeben. a) Die durch die Beweiswürdigung belegten Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Verei- nigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB, § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG, §§ 27, 52 StGB). Insbesondere ergibt sich, dass der organisierte Zusammenschluss über individuelle Belange hinaus ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgte (s. dazu BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21 ff.). Bei den Straftaten, auf deren Begehung Zweck oder Tätigkeit der Ver- einigung gerichtet ist, kann es sich auch um Beihilfetaten handeln (vgl. BGH, Ur- teil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, BGHR StGB § 129 Straftaten 4 Rn. 48 mwN). Der Verkauf und die Lieferung von speziell für professionelle Can- nabisplantagen vorgesehenen Gegenständen waren nach den konkret getroffe- nen Feststellungen nicht lediglich „neutrale Handlungen“ (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, aaO Rn. 54), sondern solche, die ge- rade auf die Begehung von Straftaten gemäß § 34 KCanG abzielten. 3 4 5 - 5 - b) Das Konkurrenzverhältnis ist in Abweichung von dem Urteil dahin zu bewerten, dass die Angeklagten jeweils einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig sind. Der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB verbindet grundsätzlich alle Betätigungen des Mit- glieds für die kriminelle Vereinigung zu einer einzigen Tat im sachlichrechtlichen Sinne. Diese tatbestandliche Handlungseinheit umfasst mithin nicht nur Beteili- gungsakte, die im Übrigen straflos sind, sondern auch solche, die noch ein wei- teres Strafgesetz verletzen. Die anderen Delikte werden durch die mitgliedschaft- liche Beteiligung zu Tateinheit verklammert. Nur wenn in Anwendung der allge- mein geltenden Regeln der Klammerwirkung mindestens zwei weitere, durch ver- schiedene Einzelakte begangene Gesetzesverstöße ein – mehr als unwesent- lich – höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben, stehen sie, obwohl sie mit diesem jeweils tateinheitlich zusammenfallen, in Tatmehrheit zueinander (BGH, Urteil vom 14. November 2024 – 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 11). Soweit der Senat zwischenzeitlich eine andere Ansicht vertreten hatte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308), an der sich das Landgericht bei seinem Urteil ersichtlich orientiert hat, hat er diese aufgege- ben. Hieran gemessen verbindet die mitgliedschaftliche Beteiligung einzelne Beihilfehandlungen zum Handeltreiben mit Cannabis, da diese nicht gewichtiger sind. Daher ist nicht mehr entscheidend, ob den Urteilsgründen überhaupt zu entnehmen ist, dass der Angeklagte Ka. individuelle Beiträge für die ein- zelnen Plantagen erbrachte und nicht bloß im Sinne eines uneigentlichen Orga- nisationsdelikts tätig wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2021 – 2 StR 307/20, NJW 2021, 3735 Rn. 27 mwN). 6 7 8 - 6 - c) Der Senat ändert den Schuldspruch und die Strafen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, denn die Angeklagten hätten sich bei einem Hinweis nicht wirksamer als geschehen verteidigen kön- nen. Hinsichtlich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis ist die Kennzeich- nung einer gleichartigen Tateinheit in der Entscheidungsformel entbehrlich (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 84). Die jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen sind als (Einzel-)Freiheitsstrafen festzusetzen, weil auszuschließen ist, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdi- gung auf geringere Strafen erkannt hätte. Es hat in den Urteilsgründen ausdrück- lich dargelegt, dass es die Strafe ebenfalls für tat- und schuldangemessen hielte, wenn lediglich von einer Tat im Sinne des § 52 StGB auszugehen wäre. 4. Wegen des geringen Teilerfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu un- terschreiben. Schäfer Vorinstanz: Landgericht Kleve, 29.05.2024 - 110 KLs-204 Js 403/22-1/24 9 10