Beschluss
6 StR 622/24
BGH, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180325B6STR622.24.0
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Entscheidungsgründe
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. Februar 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und ein Vorwegvollzug der Strafe angeordnet worden sind. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge ausschließlich gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; der Angeklagte greift das Urteil insgesamt mit den Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts an. Das vom Generalbundesanwalt vertretene, wirksam auf die Anordnung der Maßregel beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie das Rechtsmittel des Angeklagten führen mit der Sachrüge zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Revision des Angeklagten ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Angeklagte konsumiert seit seinem 14. Lebensjahr verschiedene Betäubungsmittel, wurde zeitweise substituiert und absolvierte erfolglos verschiedene Therapien. Er verkaufte im April 2020 als Mitglied einer Bande 9,2 kg Heroin gewinnbringend an unbekannte Abnehmer (Fall B.II.1 der Urteilsgründe). Im selben Monat verwahrte er für die Bande 2,47 Kilogramm Methamphetamin das er gemeinsam mit einem weiteren Bandenmitglied an unbekannte Abnehmer verkaufte (Fall B.II.2 der Urteilsgründe). 3 Die Strafkammer hat die Taten als bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 1 BtMG) gewertet und im Fall B.II.1 eine Strafe von acht Jahren sowie im Fall B.II.2 eine Strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Voraussetzungen des § 64 StGB hat das sachverständig beratene Landgericht als erfüllt angesehen. 4 2. Die von der Revision des Angeklagten erhobene Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Die auf seine Sachrüge hin veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils lässt im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die des Angeklagten führen jedoch zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, weil die den Angeklagten beschwerende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2025 – 6 StR 90/25; vom 16. Januar 2025 – 4 StR 97/24; vom 21. August 2024 – 3 StR 119/24) Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Zumindest die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht ist nicht tragfähig begründet. 5 a) Nach § 64 StGB darf die Maßregel nur angeordnet werden, wenn aufgrund „tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist“, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Durch die Neufassung sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für einen Behandlungserfolg vorausgesetzt wird (vgl. BR-Drucks. 687/22 S. 79; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2024 – 6 StR 266/24; vom 12. März 2024 – 4 StR 59/24, Rn. 6). Dabei ist die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2023 – 4 StR 347/23, Rn. 6; vom 2. November 2023 – 6 StR 316/23). 6 b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen nicht gerecht. Die Erfolgsaussicht der Maßregel ist nicht durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte belegt. 7 Soweit das Landgericht die bis zur Entlassung „erfolgreich“ durchlaufene zweite Maßregel als tatsächlichen Anhaltspunkt für die Erfolgsaussicht einer neuerlichen Maßregelanordnung benannt hat, fehlt eine umfassende Gesamtwürdigung aller prognostisch ungünstigen Umstände, weil das Landgericht nicht erörtert hat, dass auch diese Maßregel nach Widerruf ihrer Aussetzung zur Bewährung schließlich für erledigt erklärt worden und somit gescheitert ist. 8 Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Erfolgsaussicht ergibt sich hier auch nicht aus der prognostisch günstig zu wertenden hohen Therapiemotivation des Angeklagten. Die Strafkammer hat diese zwar nachvollziehbar mit dem Wunsch des Angeklagten nach einer funktionierenden Form des Umgangs mit seinem Sohn begründet, in dem sie einen hohen Anreiz sieht, der Abhängigkeit zu entkommen. Sie hat aber nicht in den Blick genommen, dass dieser Anreiz schon seit zehn Jahren besteht und trotz mehrerer Therapieversuche zu keiner länger anhaltenden Abstinenz geführt hat. 9 Schließlich vermag der Hinweis der Strafkammer auf die prognostisch günstige Wirkung des Wegfalls einiger den Angeklagten belastender Umstände keine Erfolgsaussicht zu begründen. Ausweislich der Urteilsgründe ergeben sich aus dem Gutachten der Sachverständigen zwar Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden des Angeklagten gebessert haben und seine Schulden aus Drogengeschäften getilgt sind; festgestellt und tragfähig belegt sind diese stabilisierenden Veränderungen der Lebensumstände indes nicht. Wie schon nach früherer Rechtslage genügt die bloße Möglichkeit eines Behandlungserfolges jedoch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2024 – 2 StR 2/24, Rn. 23; Beschluss vom 16. November 2023 – 6 StR 452/23, Rn. 5). 10 3. Die Aufhebung der Maßregel zieht die Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung – wiederum unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eigene, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bartel RiBGH Dr. Feilcke ist erkrankt und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Tiemann Bartel von Schmettau Arnoldi