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Leitsatz

II ZB 1/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180325BIIZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180325BIIZB1.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 1/24 vom 18. März 2025 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein UmwG § 17 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann auch nachgereicht werden, so- fern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Das gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war. BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - II ZB 1/24 - OLG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Adams beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligte, eine im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf ein- getragene GmbH, hat am 30. August 2023 beantragt, ihre Verschmelzung zum Stichtag 31. Dezember 2022 unter Auflösung der Gesellschaft ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Gesellschaftsvermögens als Ganzes auf ihren (bisherigen) Geschäftsführer und Alleingesellschafter (§ 2 Nr. 1, § 120 UmwG) in das Handelsregister einzutragen. Dem Antrag beigefügt waren die Anmeldung durch den Geschäftsführer und der Verschmelzungsver- trag samt Verschmelzungsbeschluss, jeweils datierend vom 29. August 2023, sowie eine auf den Stichtag 31. August 2022 aufgestellte, am 24. März 2023 festgestellte Bilanz der Beteiligten. Das Registergericht hat die Beteiligte mit Zwischenverfügung vom 1. September 2023 darauf hingewiesen, dass der Anmeldung nicht entsprochen 1 2 - 3 - werden könne, weil hinsichtlich der Bilanz die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG nicht eingehalten sei. Nach fruchtlosem Ablauf der der Beteiligten gesetzten Stellungnahmefrist von einem Monat hat das Registergericht den Ein- tragungsantrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung zurückgewiesen. Die Beteiligte hat gegen den Beschluss am 8. November 2023 Be- schwerde eingelegt, mit der sie eine am 27. Oktober 2023 von der Gesellschaf- terversammlung festgestellte und vom Geschäftsführer unterzeichnete Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2022 eingereicht hat. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Beschwer- degericht hat sie zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelasse- nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihren Eintragungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht (OLG Düsseldorf, ZIP 2024, 757) hat seine Ent- scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Registergericht habe den Eintragungsantrag zu Recht zurückgewie- sen, weil auch die nachgereichte, erst am 27. Oktober 2023 erstellte Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2022 den Anforderungen von § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG nicht genüge. Zwar liege der Stichtag dieser Bilanz noch innerhalb des Achtmonatszeitraums vor der Anmeldung. Die Bilanz erfülle aber die Anforderun- gen von § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG deshalb nicht, weil sie erst knapp zwei Monate nach der Anmeldung der Verschmelzung erstellt worden sei. Bereits aus 3 4 5 6 7 - 4 - dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG ergebe sich, dass die der Anmeldung beizufügende Bilanz bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vorhanden, d.h. festge- stellt und von dem Geschäftsführer unterzeichnet sein müsse. 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beteiligte ist beteiligtenfähig (§ 8 Nr. 1 FamFG), beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 2 FamFG) und beschwerdebefugt (§ 59 Abs. 1 FamFG), da sie durch die Ablehnung der Eintragung ihrer Verschmelzung in ihren eigenen Rechten be- einträchtigt ist. Ihre Rechtsbeschwerdebefugnis ergibt sich bereits daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2022 - II ZB 11/21, ZIP 2022, 1594 Rn. 6 mwN). 3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Eintragung ihrer Ver- schmelzung mit unzutreffender Begründung, im Ergebnis aber zu Recht zurück- gewiesen. a) Die Annahme des Beschwerdegerichts, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 UmwG erforderten zwingend eine am Tag der Handelsregisteranmeldung bereits vorhandene Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers, trifft nicht zu. aa) Es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Anmeldung einer Ver- schmelzung nicht so vollständig bei Gericht eingehen muss, dass sie ohne Wei- teres zur Eintragung der Verschmelzung führen kann, sondern fehlende Unterla- gen auch - ggf. auf entsprechende Zwischenverfügung des Gerichts - noch nach- gereicht werden können (siehe OLG Brandenburg, GmbHR 2018, 523, 524; Lutter/Decher, UmwG, 7. Aufl., § 17 Rn. 13; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, 8 9 10 11 12 - 5 - UmwStG, 10. Aufl., § 17 UmwG Rn. 7, 46; KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl., § 17 Rn. 34, 40; BeckOGK UmwG/Rieckers/Cloppenburg, Stand 1.1.2025, § 17 Rn. 3, 51; Fronhöfer in Widman/Mayer, UmwR, Stand November 2020, § 17 UmwG Rn. 91; Blasche, RNotZ 2014, 464, 467; strenger noch die ältere Rechtspre- chung, siehe LG Dresden, NotBZ 1997, 138; LG Kempten, RPfleger 2001, 433 [Zurückweisung ohne Zwischenverfügung möglich]). Dem liegt zugrunde, dass es rechtsstaatlich mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten ist, dem Antragsteller vor einer endgültigen Antragszurückweisung die Möglichkeit zu geben, etwaige behebbare Fehler und Mängel kurzfristig bzw. binnen einer angemessenen Frist (siehe § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 25 Abs. 3 Satz 1 HRV) zu beheben (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2017, 1314 Rn. 13; Holzer in Prütting/ Helms, FamFG, 6. Aufl., § 382 Rn. 19; Sternal/Eickelberg, FamFG, 21. Aufl., § 382 Rn. 25). bb) Streitig ist allerdings, ob und unter welchen Voraussetzungen das auch für die nach § 17 Abs. 2 UmwG einzureichende Schlussbilanz des übertra- genden Rechtsträgers gilt, d.h. ob ihr Fehlen bei der Anmeldung einer Ver- schmelzung ein behebbares Eintragungshindernis darstellt. Eine Auffassung (Fronhöfer in Widman/Mayer, UmwR, Stand November 2020, § 17 UmwG Rn. 92, 95 f.; Germann, GmbHR 1999, 591, 593; Gerold, MittRhNotK 1997, 205, 228; Heidinger, DNotZ 1999, 157, 165; siehe auch LG Dresden, NotBZ 1997, 138; LG Frankfurt a.M., NZG 1998, 269; KG, NJW-RR 1999, 186, 187; BayObLG, GmbHR 1999, 295; BayObLG, ZIP 2000, 791) verneint dies, weil die Schlussbilanz zu den essentialia eines Umwandlungs- vorgangs gehöre, die "innerhalb der Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG beim Registergericht eingegangen" sein müssten und deren Nachreichung der Inten- tion des Gesetzgebers und der Funktion der Schlussbilanz widerspräche. § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG sei eine Ausschlussfrist, so dass selbst eine geringfügig 13 14 - 6 - verspätete Vorlage schade und auch eine Wiedereinsetzung grundsätzlich aus- scheide (Fronhöfer in Widman/Mayer, UmwR, Stand November 2020, § 17 UmwG Rn. 96). Die wohl überwiegende Meinung hält dagegen eine Nachreichung der Schlussbilanz für zulässig, sofern diese Nachreichung alsbald (OLG Jena, NZG 2003, 43, 45) oder kurzfristig bzw. zeitnah erfolgt (OLG Zweibrücken, RNotZ 2002, 516; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 10. Aufl., § 17 UmwG Rn. 46 f.; Schulte in Böttcher/Habighorst/Schulte, UmwR, 3. Aufl., § 17 UmwG Rn. 20 [nur übliche Postlaufzeit]; Heidinger/Knaier in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 17 UmwG Rn. 28 [mindestens ein Monat]; Keßler in Keßler/ Kühnberger, UmwR, § 17 UmwG Rn. 8; Krafka, Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 1177; KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl., § 17 Rn. 42 [wohl mindestens ein Monat]; Weiler, MittBayNot 2006, 377, 379; ohne Äußerung zur zeitlichen Begrenzung: BeckOGK UmwG/Rieckers/Cloppenburg, Stand 1.1.2025, § 17 Rn. 52; Münch- HdbGesR VIII/Schwab, 5. Aufl., § 12 Rn. 46; Gundlach in Maulbetsch/Klumpp, UmwG, 2. Aufl., § 17 Rn. 13; Lutter/Decher, UmwG, 7. Aufl., § 17 Rn. 11, 14; Bula/Thees in Sagasser/Bula, Umwandlungen, 6. Aufl., § 10 Rn. 14; Heckschen, RPfleger 1999, 357, 363). Nach dieser Ansicht gehören nur der Verschmelzungs- vertrag, die Verschmelzungsbeschlüsse und die erforderlichen Zustimmungser- klärungen zu den zwingend mit der Anmeldung einzureichenden essentialia einer Verschmelzung, die dem Registergericht die Prüfung ermöglichen (sollen), ob eine eintragungsfähige Tatsache vorliegt, wohingegen der Schlussbilanz keine vergleichbare grundlegende Bedeutung für den Umwandlungsvorgang beizu- messen sei (KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl., § 17 Rn. 40 f.; BeckOGK UmwG/Rieckers/Cloppenburg, Stand 1.1.2025, § 17 Rn. 52, 88 f.; Blasche, RNotZ 2014, 464, 467 f., 468 f.). 15 - 7 - Soweit eine Nachreichung der Schlussbilanz danach grundsätzlich für zu- lässig erachtet wird, ist weiter streitig, ob und ggf. inwieweit die nachgereichte Bilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt gewesen sein muss. Nach einer Ansicht ist nur die zeitnahe Nachreichung einer innerhalb der Achtmonats- frist festgestellten Bilanz zulässig, weil § 17 Abs. 2 UmwG gewährleisten solle, dass sich die Eintragung der Verschmelzung nicht aufgrund von im Verantwor- tungsbereich der verschmelzenden Rechtsträger liegender Verzögerungen zeit- lich zu weit vom Umwandlungsstichtag bzw. von der mit der Schlussbilanz er- stellten Information über den Vermögensstand des übertragenden Rechtsträgers entferne (LG Frankfurt a.M., NZG 1998, 269; Heidinger/Knaier in Henssler/ Strohn, GesR, 6. Aufl., § 17 UmwG Rn. 27 f.; Germann, GmbHR 1999, 591, 593; Kallmeyer/Zimmermann, UmwG, 8. Aufl., § 17 Rn. 8; Schulte in Böttcher/ Habighorst/Schulte, UmwR, 3. Aufl., § 17 UmwG Rn. 20; Weiler, MittBayNot 2006, 377, 379; Deutsches Notarinstitut, Gutachten zum Umwand- lungsrecht 1996/97, Band IV 1998, Nr. 13 A. und B.5 [zur Verschmelzung]; Nr. 36 unter 2.3. [zur Ausgliederung]). Nach der Gegenansicht kann eine als solche stichtagsgerechte Schlussbilanz bei rechtzeitiger Anmeldung auf entsprechende Zwischenverfügung des Registergerichts auch dann noch nachgereicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erstellt war (vgl. Kallmeyer/ Lanfermann, UmwG, 8. Aufl., § 17 Rn. 26; BeckOGK UmwG/Rieckers/ Cloppenburg, Stand 1.1.2025, § 17 Rn. 52, 89; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 10. Aufl., § 17 UmwG Rn. 46; nicht eindeutig: MünchHdbGesR VIII/Schwab, 5. Aufl., § 12 Rn. 46 ["insbesondere"]; Lutter/Decher, UmwG, 7. Aufl., § 17 Rn. 14). cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. 16 17 - 8 - Die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann auch nach- gereicht werden, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Das gilt un- abhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmel- dung bereits erstellt war. Die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG gilt nur für den Abstand zwischen dem Stichtag der einzureichenden Bilanz und der Anmeldung der Umwandlung, nicht aber auch für den Abstand zwischen dem Stichtag der Bilanz und ihrer Erstellung oder Einreichung bei Gericht. (1) Der Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG steht der Zulässigkeit einer zeitnahen Nachreichung der Schlussbilanz nach der Anmeldung weder ge- nerell noch - wie vom Beschwerdegericht angenommen - dann entgegen, wenn die nachgereichte Schlussbilanz erst nachträglich erstellt worden ist. Zutreffend ist, dass der Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG ("ist … beizufügen") dafür spricht, dass die Schlussbilanz beim Registergericht des über- tragenden Rechtsträgers mit der Anmeldung einzureichen ist. Daraus allein folgt aber nicht, dass eine bei der Anmeldung fehlende Schlussbilanz nicht nachge- reicht und die Unvollständigkeit der Anmeldung damit nachträglich nicht mehr behoben werden kann. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass jedenfalls die Nachreichung einer erst nach der Anmeldung oder Ablauf der Achtmonatsfrist erstellten Schlussbilanz ausgeschlossen sein soll. Der Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht von der Regelung in § 17 Abs. 1 UmwG betreffend die übrigen erforderlichen Anlagen einer Anmel- dung, bei der die Nachreichung von Unterlagen, wie oben dargelegt, nach allge- meiner Meinung grundsätzlich für möglich erachtet wird. 18 19 20 - 9 - Auch § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG verhält sich seinem Wortlaut nach weder zum Zeitpunkt der Einreichung noch zum Zeitpunkt der Erstellung der einzu- reichenden Schlussbilanz. Er besagt lediglich, dass die einzureichende Schluss- bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Bilanz- stichtag aufgestellt sein muss. Daraus ergibt sich weder, dass die Schlussbilanz zugleich mit der Anmeldung oder vor Ablauf der Stichtagsfrist eingereicht werden muss, noch, dass sie zumindest zuvor erstellt worden sein muss (vgl. BeckOGK UmwG/Rieckers/Cloppenburg, Stand 1.1.2025, § 17 Rn. 89; Weiler, MittBayNot 2006, 377, 379). (2) Die Gesetzesmaterialien sind insoweit unergiebig. Den Materialien zu § 17 Abs. 2 UmwG ist lediglich zu entnehmen, dass die "Frist für das Alter der Schlussbilanz" einheitlich für alle Rechtsformen auf acht Monate festgelegt werden sollte, da die für Aktiengesellschaften, Gesell- schaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereine auf Gegenseitig- keit maßgebenden Erwägungen für die Länge dieser Zeitpanne auch auf die üb- rigen Fälle zuträfen und dadurch möglich sei, die Bilanz des letzten Geschäfts- jahrs als Schlussbilanz zu verwenden (RegE eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts [UmwBerG], BR-Drucks. 75/94, S. 90). In der Begründung des Fraktionsentwurfs (FraktE der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 19/18110, S. 29) zur Verlängerung der Stichtagsfrist für Anmeldun- gen im Jahr 2020 auf zwölf Monate durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. 2020 I 570; für Anmeldungen im Jahr 2021 durch § 1 GesRGenR- COVMVV) wurde die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG zwar als zwingende Frist bezeichnet, die das Registergericht nicht verlängern könne und bei deren Überschreitung es die Anmeldung zurückweisen müsse. Daraus ergibt 21 22 23 24 - 10 - sich aber nicht, dass damit nicht nur die Überschreitung der Achtmonatsfrist zwi- schen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Anmeldung gemeint war, sondern auch zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Erstellung und/oder der Ein- reichung der Schlussbilanz beim Registergericht. (3) Die in der Literatur genannten, im Einzelnen umstrittenen Zwecke der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG einzureichenden Schlussbilanz - Bilanz- kontinuität, Ergebnisabgrenzung, Gläubigerschutz mit Blick auf § 22 UmwG und evtl. Kapitalerhöhungskontrolle (siehe Kallmeyer/Lanfermann, UmwG, 8. Aufl., § 17 Rn. 11; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, UmwG,10. Aufl., § 17 UmwG Rn. 10 ff., 38; Heidinger/Knaier in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 17 Rn. 28; Schulte in Böttcher/Habighorst/Schulte, UmwR, 3. Aufl., § 17 UmwG Rn. 14; KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl., § 17 Rn. 19 ff.; Bula/Thees in Sagasser/Bula, Um- wandlungen, 6. Aufl., § 17 Rn. 27 ff.; jeweils mwN) - erfordern weder den Aus- schluss einer zeitnahen Nachreichung der Schlussbilanz, noch deren Erstellung vor der Anmeldung. Soweit der Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG insbesondere auch darin gesehen wird, den Gläubigern (und Anteilsinhabern) eine zur Eintragung der Ver- schmelzung einigermaßen zeitnahe Information über die Vermögensverhältnisse des übertragenden Rechtsträgers zu verschaffen (so etwa Heidinger/Knaier in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 17 Rn. 28; Weiler, MittBayNot 2006, 377, 379 f.), wird dem bereits mit der Höchstfrist von acht Monaten für den Abstand zwischen dem Bilanzstichtag und der Anmeldung hinreichend Rechnung getra- gen. Wird eine danach stichtagsgerechte Bilanz - ggf. auf Zwischenverfügung des Registergerichts - zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht, verzögert sich die Prüfung der Umwandlung lediglich um einen kurzen Zeitraum, höchstens um die in der Zwischenverfügung gesetzte Frist (vgl. MünchHdbGesR VIII/Schwab, 25 26 - 11 - 5. Aufl., § 12 Rn. 46; Weiler, MittBayNot 2006, 377, 379). Eine solche Verzöge- rung kann in gleicher Weise bei einer allgemein für zulässig erachteten Nachrei- chung anderer, nach § 17 Abs. 1 UmwG erforderlicher Unterlagen eintreten. Demgegenüber führt die endgültige Zurückweisung der Anmeldung zu einer er- heblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Rechtsträger, die - ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - unter Verhältnis- mäßigkeitsgesichtspunkten einer entsprechenden Rechtfertigung bedarf (vgl. Krafka, Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 1177). Eine nur geringe Verzögerung der Prüfung und Eintragung durch das anfängliche Fehlen der zeitnah nachgereich- ten Schlussbilanz reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist es in einem solchen Fall auch zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten, dem Antrag- steller vor einer endgültigen Antragszurückweisung zunächst die Möglichkeit zu geben, den Mangel einer fehlenden stichtagsgerechten Schlussbilanz durch kurzfristige Nachreichung zu beheben. Das gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts unabhängig davon, ob die zeitnah nachgereichte Schlussbilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung be- reits erstellt war. Eine Unterscheidung danach, aus welchem Grund die Schluss- bilanz nicht bereits mit der Anmeldung eingereicht worden ist, ist auch mit Blick auf die in der Literatur genannten Zwecke von § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG, insbesondere dem Schutz von Gläubigerinteressen, nicht geboten. Für deren In- teresse an der Aktualität der Angaben in der Schlussbilanz zum Zeitpunkt der Eintragung ist allein entscheidend, aber auch ausreichend, dass die eingereichte Schlussbilanz hinsichtlich des Bilanzstichtags die Höchstfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG nicht überschreitet und zumindest zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht wird. Weshalb die Einreichung nicht bereits zuvor erfolgt ist, ist aus Sicht der Gläubiger irrelevant. 27 - 12 - Dementsprechend greift auch der Einwand nicht durch, aus der Anknüp- fung der Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG an den Zeitpunkt der Anmeldung statt an das Wirksamwerden der Umwandlung durch Eintragung im Register ergebe sich, dass Verzögerungen im Registerverfahren, die von den Beteiligten nicht beeinflusst werden können, der Eintragung nicht entgegenste- hen sollen, Verzögerungen aus der Sphäre der umwandelnden Rechtsträger die- sen aber grundsätzlich zuzurechnen seien und daher allenfalls eine "verfahrens- rechtliche" Nachlieferung von Unterlagen, nicht aber die erst nachträgliche Schaf- fung der materiell-rechtlichen Umwandlungsvoraussetzungen zulässig sei (vgl. Heidinger/Knaier in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 17 UmwG Rn. 27; siehe auch Deutsches Notarinstitut, Gutachten zum Umwandlungsrecht 1996/97, Band IV 1998, Nr. 36 unter 2.3). Für die Aktualität der Bilanzangaben ist es aus Gläubigersicht unerheblich, ob die Eintragungsverzögerung in der Sphäre des Registergerichts oder des Antragstellers liegt und worauf genau sie ggf. in des- sen Sphäre zurückzuführen ist. Einem etwaigen Missbrauch der Möglichkeit, un- vollständige Anmeldungen zur Wahrung der Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG abzugeben, wird zum einen dadurch hinreichend begegnet, dass jedenfalls der Verschmelzungsvertrag, die Verschmelzungsbeschlüsse und die erforderlichen Zustimmungserklärungen als elementare Bestandteile der Verschmelzung frist- gerecht eingereicht sein müssen, um dem Registergericht überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob eine eintragungsfähige Tatsache vorliegt (vgl. KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl., § 17 Rn. 40), zum anderen dadurch, dass eine Nach- reichung der fehlenden Schlussbilanz nur noch binnen kurzer Frist zulässig ist. Das gilt auch für den lediglich pauschalen Einwand in der Literatur, die Schluss- bilanz müsse zur Verhinderung "nachträglicher Manipulationsmöglichkeiten" im Zeitpunkt der Anmeldung bereits aufgestellt sein (so etwa Weiler, MittBayNot 2006, 377, 379). 28 - 13 - b) Danach hat das Registergericht die Eintragung der Verschmelzung der Beteiligten im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beteiligte hat die stichtagsge- rechte Schlussbilanz vom 27. Oktober 2023 nicht zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht. Die Nachreichung ist als zeitnah anzusehen, wenn sie innerhalb einer durch Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 25 Abs. 1 Satz 3 HRV gesetzten angemessenen (vgl. dazu Sternal/Eickelberg, FamFG, 21. Aufl., § 382 Rn. 34; Krafka, Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 168; BeckOK FamFG/Otto, Stand 1.3.2025, § 382 Rn. 66) Frist erfolgt (so etwa KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl., § 17 Rn. 42; Heidinger/Knaier in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 17 Rn. 27; kürzer etwa Schulte in Böttcher/Habighorst/Schulte, UmwR, 3. Aufl., § 17 UmwG Rn. 20 [nur übliche Postlaufzeit]; tendenziell streng auch Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 10. Aufl., § 17 UmwG Rn. 47). Die mit einem Monat bemessene Frist, deren Verlängerung die Beteiligte nicht beantragt hat, war vorliegend angemessen. Das Registergericht hat die Beteiligte mit Zwischenverfügung vom 1. September 2023 darauf hingewiesen, dass die mit der Anmeldung einge- reichte Schlussbilanz die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG nicht wahre, und hat ihr eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme eingeräumt. Diese Frist hat die Beteiligte fruchtlos verstreichen lassen und erst nach Zurück- weisung ihres Eintragungsantrags durch Beschluss vom 10. Oktober 2023 mit der Beschwerde vom 9. November 2023 eine stichtagsgerechte Schlussbilanz nachgereicht. Damit ist die ihr auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten 29 30 31 - 14 - zuzubilligende Frist zur nachträglichen Behebung der Unvollständigkeit ihrer An- meldung eindeutig überschritten. Born B. Grüneberg Sander von Selle Adams Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2023 - HRB 92515/HA - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2024 - I-3 Wx 181/23 -