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Entscheidung

3 StR 173/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:190325B3STR173
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:190325B3STR173.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 173/24 vom 19. März 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 19. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlan- desgerichts Dresden vom 31. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, dahin geändert a) im Schuldspruch, dass er der gefährlichen Körperverlet- zung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Urkundenfälschung und Sachbeschädigung schuldig ist; b) im Strafausspruch, dass er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch die Adhäsionsverfahren der Adhäsionskläger - 3 - Ac. , An. und S. entstandenen besonderen Kosten sowie die den Neben- beziehungsweise Adhäsionsklä- gern Ac. , An. , Ri. und S. durch dieses Rechtsmittel im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen der mit- gliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier tatein- heitlich zusammentreffenden Fällen, mit Sachbeschädigung und mit Urkunden- fälschung. Es hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver- urteilt. Zudem hat es einen Funksignaldetektor als Tatmittel eingezogen und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die ausgeführte allgemeine Sachrüge gestütz- ten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte Mitglied einer aus mehr als sechs Personen bestehenden militant- linksextremistischen Gruppierung mit Schwerpunkt in L. . Der Personenzu- sammenschluss war darauf gerichtet, gewaltsam gegen als „Nazis“ erachtete 1 2 - 4 - einzelne Angehörige der rechtsextremen Szene vorzugehen und so mittels mas- siver körperlicher Gewalt rechtsextremistische Bestrebungen zu bekämpfen. Der Angeklagte, der selbst dem linksextremen politischen Spektrum angehörte, beteiligte sich jedenfalls an zwei diesbezüglichen Aktivitäten der Vereinigung. 1. Am 14. Dezember 2019 wirkte er an einem Überfall der Gruppierung auf den Nebenkläger Ri. mit, der in Ei. ein als Treffpunkt für Angehörige der „rechten Szene“ geltendes Lokal betrieb und überregional als Führungsfigur der dortigen rechtsextremen Szene bekannt war. Der Angeklagte und seine Mitstrei- ter passten den Nebenkläger ab, als dieser von drei Bekannten nach Schließung des Lokals zu Hause abgesetzt wurde. Sie griffen Ri. und dessen Begleiter unter Verwendung von Schlagstöcken und Reizgas an. Zudem zerstörten sie den Pkw, mit dem die vier Tatopfer unterwegs waren. Für ihre An- und Abreise ver- wendeten sie ein vom Angeklagten geführtes Fahrzeug, an dem zur Tarnung nicht für diese ausgegebene und zuvor entwendete Kennzeichenschilder ange- bracht worden waren, wovon er Kenntnis hatte (Fall B. II. 6. der Urteilsgründe). 2. Im Juni 2020 nahm der Angeklagte an der Auskundschaftung eines wei- teren Tatopfers in L. teil. Der geplante Angriff am 8. Juni 2020, an dem er mitwirken sollte und für den er sich an diesem Tag bereits mit anderen Mitstrei- tern bereithielt, wurde jedoch kurzfristig abgesagt, nachdem in Erfahrung ge- bracht worden war, dass das in Aussicht genommene Tatopfer an diesem Tag unter Polizeischutz stand (Fall B. I. 4. der Urteilsgründe). II. 1. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende materiell- rechtliche Überprüfung des Urteils führt im Schuldspruch lediglich zu einer Ände- rung der konkurrenzrechtlichen Bewertung des insgesamt rechtsfehlerfrei festge- stellten und hinsichtlich der verwirklichten Straftatbestände rechtlich zutreffend 3 4 5 - 5 - gewürdigten Tathandelns des Angeklagten. Denn nach der neuen Konkurrenz- rechtsprechung des Senats für Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an ei- ner kriminellen oder terroristischen Vereinigung sind die beiden festgestellten Ak- tivitäten des Angeklagten Teil einer materiellrechtlichen Tat der mitgliedschaftli- chen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2024 – 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 9 ff.; s. ferner BGH, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 3 StR 538/24, juris Rn. 11; Urteil vom 9. Januar 2025 – 3 StR 111/24, juris Rn. 58). Die bei dem Überfall am 14. Dezember 2019 vom Angeklagten verwirklichten weiteren Straf- tatbestände stehen mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit (§ 52 StGB). Das hat die aus der Beschlussformel er- sichtliche Neufassung des Schuldspruchs zur Folge. Dieser steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. Der Senat lässt zudem im Schuldspruch die Benennung der Zahl der in gleichartiger Tateinheit stehenden gefährlichen Körperverletzungen entfallen. Eine Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit in der Urteilsformel ist – insbeson- dere dann, wenn diese dadurch schwer verständlich wird – entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2025 – 3 StR 538/24, juris Rn. 13; vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23, juris Rn. 18; Urteil vom 28. Januar 2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 84 mwN). 2. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat als Einzelstrafe Bestand; die vom Ober- landesgericht verhängten Einzelstrafen entfallen. Denn die geänderte konkur- renzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt des urteilsge- genständlichen Handelns des Angeklagten unberührt. Es ist daher auszuschlie- ßen, dass das Oberlandesgericht ihn bei zutreffendem Schuldspruch im Ergebnis 6 7 - 6 - mit einer niedrigeren Strafe belegt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Ja- nuar 2025 – 3 StR 538/24, juris Rn. 14; Urteil vom 9. Januar 2025 – 3 StR 111/24, juris Rn. 71; Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23, juris Rn. 19; vom 7. März 2023 – 3 StR 397/22, juris Rn. 14 f.; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 403/20, juris Rn. 32). 3. Die Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen sind frei von Rechts- mängeln zum Nachteil des Angeklagten. 8 - 7 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Oberlandesgericht Dresden, 31.05.2023 - 4 St 2/21 9