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Entscheidung

VII ZB 19/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:190325BVIIZB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:190325BVIIZB19.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 19/24 vom 19. März 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. Hannamann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2024 - 1 S 97/24 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 776,84 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über wechselseitige Zah- lungsansprüche aus einem Werkvertrag. Das Amtsgericht hat die Klage und die auf Zahlung von 776,84 € gerichtete Widerklage abgewiesen. 1 - 3 - Der Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts im Umfang der Widerklageabweisung form- und fristgerecht Berufung eingelegt und die Beru- fung zugleich in der Berufungsschrift begründet. Auf Antrag des Beklagten hat das Berufungsgericht die Frist zur Beru- fungsbegründung verlängert. Nach Ablauf dieser Frist hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung wegen der Versäumung der Be- rufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbe- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus- ses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zuläs- sig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht gel- tend macht - in entscheidungserheblicher Weise die Verfahrensgrundrechte des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbin- dung mit dem Rechtsstaatsprinzip, weil das Berufungsgericht die in der Beru- fungsschrift enthaltene Berufungsbegründung nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - VIII ZB 59/23 Rn. 5, NJW-RR 2024, 480; Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15 Rn. 12 m.w.N., NJW 2016, 3789). 2 3 4 5 6 - 4 - Die angefochtene Entscheidung verletzt den Beklagten auch deshalb entschei- dungserheblich in diesen Verfahrensgrundrechten, wie die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht geltend macht, weil der vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig erforderliche Hinweis des Berufungsgerichts an den Berufungsführer unterblieben war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - XII ZB 402/19 Rn. 11, NJW-RR 2020, 877; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 107/17 Rn. 7, NJW-RR 2018, 641). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Zum einen kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung die Berufung des Beklagten nicht als unzulässig verworfen werden. Denn das Berufungsgericht hat bei seiner Ent- scheidung die in der Berufungsschrift enthaltene Berufungsbegründung nicht be- rücksichtigt und damit den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie effektiven Rechtsschutzes des Beklagten verletzt. Begründet ist die Rechtsbe- schwerde zum anderen auch wegen der Gehörsverletzung durch den unterblie- benen Hinweis auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung. Der angefochtene Beschluss beruht auf diesen Verstößen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 68/20 Rn. 39 m.w.N., MDR 2022, 54). Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht sowohl bei vorherigem Hinweis als auch bei Berücksichtigung der Berufungsbegründung von der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen wäre. 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung und gegebenenfalls deren Begründetheit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 7 8 9 - 5 - III. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Hannamann Vorinstanzen: AG Brake, Entscheidung vom 14.03.2024 - 3 C 282/21 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 24.06.2024 - 1 S 97/24 - 10