Entscheidung
6 StR 625/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:200325B6STR625
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:200325B6STR625.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 625/24 vom 20. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2025 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2024 wird a) die Verfolgung im Fall II.2 der Urteilsgründe nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Tatbestand der Vergewal- tigung beschränkt, b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in wei- terer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, so- wie der Vergewaltigung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen. Er hat jedoch die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jah- ren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Re- vision des Angeklagten führt zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen 1 - 3 - Änderungen des angefochtenen Urteils; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat im Fall II.2 der Urteilsgründe die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf der Vergewaltigung be- schränkt (vgl. zur Frage der mitverwirklichten Körperverletzung BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – 4 StR 566/10, NStZ 2011, 456, 457; Beschluss vom 5. Feb- ruar 2019 – 2 StR 562/18, BeckRS 2019, 3387 Rn. 8). Der Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung im Fall II.2 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Ein- heitsjugendstrafe erkannt hätte. Bartel Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 25.06.2024 - 3 KLs 32/22 83 Js 131/22 2 3