Entscheidung
5 StR 711/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250325B5STR711
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250325B5STR711.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 711/24 vom 25. März 2025 in der Strafsache gegen Einziehungsbeteiligter: wegen Computerbetruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2024 wer- den als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten erge- ben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der von dem Einziehungsbeteiligten erhobenen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bleibt der Erfolg versagt. Ungeachtet des Umstands, dass sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht zulässig erhoben ist, könnte sie für sich genommen ohnehin nicht zur Aufhebung des Ur- teils führen. Nach § 430 Abs. 1 StPO kann bei Ausbleiben des Einziehungsbeteiligten trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht ohne ihn verhandelt werden. Seine Teil- nahme ist mithin nicht notwendig. Folge einer nicht ordnungsgemäßen – oder einer unterbliebenen – Beteiligung des Einziehungsbeteiligten im vorausgegangenen Verfahren ist im Rechtsmittel- verfahren nach § 431 Abs. 1 StPO nur, dass von ihm – anders als sonst – auch - 3 - der Schuldspruch des Urteils angefochten werden kann. Dies erhellt, dass in Fäl- len, in denen wegen einer vorgeblich verspäteten oder sonst unzureichenden Terminsbenachrichtigung die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben wird, die Rechtsfolge nicht weiter reichen kann, als wenn der Einziehungsbetei- ligte gar nicht an dem Verfahren beteiligt worden wäre. Mithin hätte die zulässige und begründete Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs hier auch nur dazu geführt, dass der Einziehungsbeteiligte ausnahmsweise auch Einwendungen ge- gen den Schuldspruch hätte erheben können, wovon der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren indes keinen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus kann eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs aber nicht für sich genommen zur Aufhebung des Urteils zur Einziehungsentscheidung betreffend den Einzie- hungsbeteiligten führen. VRi’in BGH Cirener ist erkrankt Gericke Köhler und deshalb gehindert zu unterschreiben. Gericke Resch RiBGH von Häfen ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben. Gericke Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 25.04.2024 - (512 KLs) 257 Js 710/23 (3/24)