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Leitsatz

VI ZR 174/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250325UVIZR174
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250325UVIZR174.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 174/24 Verkündet am: 25. März 2025 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Ga, Gb) Macht ein Sicherungsgeber nach einem Verkehrsunfall einen an dem siche- rungsübereigneten Fahrzeug entstandenen Sachschaden allein als fremden Schaden des Sicherungsnehmers in gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber dem Unfallgegner geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbe- trachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungsnehmers maßgeblich. BGH, Urteil vom 25. März 2025 - VI ZR 174/24 - LG Düsseldorf AG Langenfeld - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin Dr. Oehler, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Ersatz restli- chen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 22. Oktober 2021 in Hilden in Anspruch, bei dem ein Pkw der Marke Seat beschädigt wurde. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers des gegnerischen Pkw steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hatte das Fahrzeug bei der Seat Bank, einer Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH, gekauft und im Rahmen der Finanzierung an diese zur Sicherheit übereignet. Zum Zeitpunkt des Unfalls lief die Finanzierung noch. Die Beklagte regulierte den vom Kläger geltend gemachten Schaden zum überwiegenden Teil. Die Parteien streiten nur noch darum, in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wiederbe- schaffungsaufwands den Restwert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs an- rechnen lassen muss. 1 2 - 3 - Der von der Ehefrau des Klägers mit der Schadensermittlung beauftragte Schadensgutachter nahm einen wirtschaftlichen Totalschaden an. Er ermittelte für das Fahrzeug einen Schaden von insgesamt 15.768,27 €, wobei er einen Restwert des Fahrzeugs in Höhe von 7.100 € zugrunde legte. Dabei führte der Gutachter drei regionale Restwertangebote auf, deren höchstes sich auf 7.100 € belief. Die Beklagte ging dagegen aufgrund eines von ihr über eine internetba- sierte Restwertbörse eingeholten Angebots der S. GmbH in Berlin von einem Restwert in Höhe von 10.290 € aus und errechnete auf dieser Basis einen um 3.190 € geringeren Entschädigungsbetrag. Die Sicherungseigentümerin teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2022 mit, dass die Finanzierung seit dem 22. November 2021 erledigt sei und ermächtigte ihn dazu, sämtliche Scha- densersatzansprüche aus dem Unfall im eigenen Namen geltend zu machen. Mit Schreiben vom 14. September 2022 teilte sie mit, der Kläger sei berechtigt, Zah- lungen aus dem Schadensereignis in Anspruch zu nehmen oder zu verlangen. Mit der Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagten zugrunde gelegten Restwert von 10.290 € und dem vom Gutachter ermittelten höchsten Restwert in Höhe von 7.100 €, also 3.190 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklag- ten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei zulässig, der Klage- schrift sei ohne weiteres zu entnehmen, dass der Kläger in Prozessstandschaft einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des unfallbedingten Substanzscha- dens verfolge. Das Urteil sei aber insofern rechtsfehlerhaft, als der Sicherungsnehmerin ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 3.190 €, zu dessen Geltendmachung sie den Kläger mit Schreiben vom 10. Ja- nuar 2022 ermächtigt habe, nicht zustehe. Ein solcher Anspruch ergebe sich der Höhe nach nicht aus den - dem Grunde nach erfüllten - Anspruchsgrundlagen in den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 BGB. Bei der vom Kläger vorge- richtlich geltend gemachten Schadenskalkulation sei ein Restwert in Höhe von 10.290 € in Abzug zu bringen. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten sei zur Be- stimmung des Restwerts nicht geeignet, weil für die Bestimmung die Perspektive eines nicht mit Gebrauchtwagen handelnden Geschädigten zugrunde gelegt wor- den sei. Lege man richtigerweise den Maßstab eines gewerblich mit Gebraucht- wagen handelnden Geschädigten an, sei aufgrund des von der Beklagten vorge- legten Restwertangebots von einem Restwert in dieser Höhe auszugehen. Wenn es sich bei dem Geschädigten um ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen han- dele, das mit dem Automarkt vertraut sei und bei dem der Abruf von überregio- nalen oder Internet-Restwertbörsen zum geschäftlichen Alltag gehöre, sei der Restwert unter Einschluss überregionaler und gegebenenfalls nur aus dem Inter- net ersichtlicher Angebote zu ermitteln. Im Streitfall sei für die Person des Ge- schädigten auf die Sicherungsnehmerin abzustellen und davon auszugehen, dass es sich bei ihr um ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen handele, das mit 6 7 - 5 - dem Automarkt vertraut sei und bei dem der Abruf von überregionalen oder In- ternet-Restwertbörsen zum geschäftlichen Alltag gehöre. Für die subjektbezo- gene Betrachtung des Restwerts sei von der Person der Sicherungsnehmerin auszugehen, die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses unstreitig Eigentü- merin des streitgegenständlichen Pkw Seat gewesen sei. Die Rechtsprechung, wonach es für die Bestimmung des Restwerts eines beschädigten Leasingfahr- zeugs auf die Person der Leasinggeberin, die im Zeitpunkt des Unfallereignisses Eigentümerin gewesen sei, ankomme, sei auf den Streitfall übertragbar. Ent- scheidend sei, dass für die Geltendmachung von Substanzschäden allein der Ei- gentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs zuständig sei. Dies gelte unabhän- gig davon, wer nach der Beendigung der zugrundeliegenden vertraglichen Be- ziehung Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs werden solle. Mangels anderweitigen Parteivorbringens sei davon auszugehen, dass die Sicherungsnehmerin eine gewerblich mit Gebrauchtwagen handelnde Geschä- digte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei. Der Kläger sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die dem von ihm vorgelegten Gut- achten zugrundeliegenden Tatsachen zutreffend seien. Hierzu gehöre auch, dass die Restwertbestimmung anhand von drei ortsüblichen und lokalen Rest- wertangeboten der subjektbezogenen Schadensbetrachtung des konkreten Ge- schädigten tatsächlich entspreche. Für die subjektbezogene Betrachtung sei aber auf die Sicherungsnehmerin abzustellen und es sei Sache des Klägers dar- zustellen, warum auch für die Sicherungsnehmerin die weniger strengen Vorga- ben der Restwertbestimmung für nicht gewerblich mit Gebrauchtwagen han- delnde Geschädigte gelten sollten. Hierzu habe der Kläger trotz gerichtlichen Hin- weises im Beschluss vom 7. Februar 2024 nicht hinreichend vorgetragen. Aus seinem Vortrag sei nicht ersichtlich, in welchem Maße die Sicherungsnehmerin als kreditgewährendes Institut in den An- und Verkauf von Gebrauchtwagen tat- sächlich eingebunden sei oder nicht. Die Einbindung der Sicherungsnehmerin in 8 - 6 - einen Automobilkonzern spreche indiziell stark dafür, einen strengeren Maßstab zur Restwertbestimmung anzulegen. Der Kläger hätte deshalb konkret darlegen müssen, warum es sich bei der Sicherungsnehmerin im Speziellen nicht um ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen handele, das mit dem Automarkt vertraut sei und bei dem der Abruf von überregionalen oder Internet-Restwertbörsen zum ge- schäftlichen Alltag gehöre. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergeb- nis stand. Das Berufungsgericht hat der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert des Unfallfahrzeugs in Höhe von 10.290 € zugrunde gelegt. 1. Die Klage ist zulässig. a) Der Klagegrund ist hinreichend bestimmt. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem be- stimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abge- grenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands. Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegen- stands vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags wie des Klagegrunds ist auch im Re- visionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 10; vom 17. Januar 2023 - VI ZR 9 10 11 12 - 7 - 203/22, VersR 2023, 468 Rn. 14; vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 8 mwN). bb) Macht ein Sicherungsgeber deliktische Schadensersatzansprüche we- gen der Beschädigung des finanzierten und sicherungsübereigneten Fahrzeugs geltend, können zur Begründung sowohl eigene Ansprüche des Sicherungsge- bers wegen Verletzung seiner Rechte als auch in gewillkürter Prozessstand- schaft geltend gemachte Ansprüche des Sicherungsnehmers in Betracht kom- men. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitge- genstände, so dass der Sicherungsgeber zur Vermeidung einer unzulässigen al- ternativen Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck bringen muss, ob eigene oder fremde Ansprüche bzw. in welcher Prüfungsreihenfolge eigene und fremde An- sprüche geltend gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, VersR 2023, 468 Rn. 15). cc) Im Streitfall steht fest, dass der Kläger allein Ansprüche der Siche- rungsnehmerin geltend macht, so dass der Klagegrund hinreichend bestimmt ist. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Klageschrift ausgeführt, die- ser sei ohne weiteres zu entnehmen, dass der Kläger in Prozessstandschaft ei- nen Anspruch auf Schadensersatz wegen des unfallbedingten Substanzscha- dens verfolge. Damit wird unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführun- gen zur Sicherungsübereignung verdeutlicht, dass es dem Kläger um die Gel- tendmachung von Schäden aus der Verletzung des Eigentums der Sicherungs- nehmerin geht, nicht um Ansprüche wegen Verletzung seines Besitzrechts oder eines Anwartschaftsrechts; Schäden wegen entgangener Nutzung oder ähnli- ches sind auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen hat der Kläger in seinen weiteren Schriftsätzen in erster und zweiter Instanz ausdrücklich erklärt, er handle in Prozessstandschaft und dies sei der Streitgegenstand. 13 14 - 8 - b) Der Kläger ist befugt, die Ansprüche der Sicherungseigentümerin auf Ersatz des Substanzschadens in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu ma- chen. aa) Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvo- raussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei weder an die Feststel- lungen des Berufungsgerichts gebunden noch beschränkt sich seine Prüfung auf die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz, selbständig festzustellen, ob die Vo- raussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündli- chen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben. Dabei kann es auch etwaige Erklärungen zum Inhalt und Umfang der Prozessermächtigung selbst würdigen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 14; vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, VersR 2023, 468 Rn. 17 mwN). bb) Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozess- führende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Schutzwürdig ist ein Interesse des Prozessführenden nur, wenn der Gegner durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Er- mächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Rechte er geltend macht (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 15; vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, VersR 2023, 468 Rn. 18 mwN). Diese Voraus- setzungen sind im Streitfall erfüllt. 15 16 17 - 9 - Der Kläger wurde von der Sicherungseigentümerin mit Schreiben vom 10. Januar 2022 ermächtigt, sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Un- fall vom 22. Oktober 2021 - also auch solche der Sicherungseigentümerin - im eigenen Namen geltend zu machen und mit Schreiben vom 14. September 2022 für berechtigt erklärt, Zahlungen aus dem Schadensereignis in Anspruch zu neh- men oder zu verlangen. Dies ergibt sich aus den als Anlagen K 4 und K 6 vorge- legten Schreiben der Sicherungseigentümerin. Auf diese Freigabeerklärungen hat sich der Kläger berufen. Auch von einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Prozess- führung ist auszugehen. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Ein- fluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden. Für die Klage des Siche- rungsgebers wird ein solches in der Rechtsprechung bejaht (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, VersR 2023, 468 Rn. 21; vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 10 mwN). Durch das Einrücken des Fahr- zeughalters in die Klägerposition entsteht der Beklagten kein Nachteil. Sie steht wirtschaftlich und prozessual nicht schlechter. Die vom Kläger im Wege der Pro- zessstandschaft verfolgten Ansprüche reichen nicht weiter, als wenn sie die Si- cherungseigentümerin selbst geltend machen würde. 2. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG wegen des durch den Unfall verursachten Fahr- zeugschadens zu. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger hin- sichtlich des von ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend gemachten Ersatz- anspruchs die Erforderlichkeit eines über den bereits auf den Totalschaden ge- leisteten Schadensersatzes hinausgehenden Betrages nicht dargelegt hat, ist re- visionsrechtlich nicht zu beanstanden. 18 19 20 - 10 - a) Unabhängig davon, ob sich der Geschädigte im Fall eines Totalscha- dens für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung oder für eine Geltendmachung der fiktiven Reparaturkosten - wovon das Berufungsgericht im Streitfall ausgeht - entscheidet, beschränkt sich sein Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs (vgl. nur Senatsurteile vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn. 8; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, NJW 2007, 1674 Rn. 6), denn die Ersatzbeschaffung und die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs sind gleichwertige Arten der Naturalrestitution. Bei der Abrechnung auf der Basis einer Ersatzbeschaffung oder einer Reparatur han- delt es sich lediglich um unterschiedliche Arten der Schadensberechnung (vgl. nur Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 17). Beide Varianten der Naturalrestitution stehen unter dem Gebot der Wirtschaft- lichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksich- tigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09; NJW 2010, 2722 Rn. 6). Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berück- sichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahr- zeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft hal- ten (vgl. nur Senatsurteile vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 18; vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, VersR 2017, 56 Rn. 8). Freilich gilt das Wirt- schaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädig- ten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nimmt der 21 22 - 11 - Geschädigte nach Beschädigung seines Fahrzeugs die Schadensbehebung ge- mäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand folglich nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese subjektbezogene Schadens- betrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hin- blick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 17 mwN). Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet aber nicht, dass eine unangemessene Verwertung erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 18; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369, juris Rn. 13; vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 178, juris Rn. 22). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlich- keitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine kon- krete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder ei- nen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. nur Senatsurteile vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 21; vom 23 - 12 - 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 13; jeweils mwN). b) Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem Verkauf von ge- brauchten Kraftfahrzeugen befasst. Einem auf diesem Gebiet gewerblich tätigen Geschädigten ist die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote ohne weiteres zuzumuten. Es ist in der Situation eines solchen Geschädigten wirtschaftlich objektiv unvernünf- tig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird. Er ist auch nicht in dem Sinne schutzwürdig, als es ihm möglich sein müsste, das Unfallfahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwa- gens in Zahlung zu geben. Damit entfällt von vornherein der vom Senat auf die Regelfallgruppe des nicht gewerblich mit der Verwertung eines Gebrauchtwa- gens befassten Verkehrsunfallgeschädigten bezogene und diese Senatsrecht- sprechung tragende Grund (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 22; vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 15, 19). c) Dass etwas anderes auch dann gelten kann, wenn der Leasingnehmer den Fahrzeugschaden allein als fremden Schaden des Leasinggebers geltend macht, weil im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Er- kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers als Geschädigten maß- geblich sind, hat der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 2. Juli 2024 (VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 24) entschieden. Er hat dort ausgeführt, dass der Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens nicht weiterreichen kann, als wenn ihn 24 25 - 13 - der Geschädigte selbst verfolgen würde. Dass der Leasingnehmer bei Beschädi- gung des Leasingfahrzeugs auch selbst Geschädigter und Anspruchsinhaber aus eigenem Recht sein kann, spielt bei der subjektbezogenen Schadensbe- trachtung nur dann eine Rolle, wenn der Leasingnehmer eigene Ansprüche gel- tend macht. Es war in diesem Fall zutreffend, hinsichtlich der Frage nach der anzusetzenden Restwerthöhe die Verwertungsmöglichkeiten der Leasinggeberin (Volkswagen Leasing GmbH) in den Blick zu nehmen. Auf der Grundlage der dortigen Feststellungen war davon auszugehen, dass die dortige Leasinggeberin selbst oder über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Auto- häuser ohne weiteres die Möglichkeit hatte, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen. d) Auch bei der Geltendmachung des fremden Schadens des Sicherungs- nehmers durch den Sicherungsgeber bei der Beschädigung eines finanzierten Kraftfahrzeugs ist danach im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrach- tung auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungseigentümers als Geschädigtem abzustellen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sicherungsei- gentum echtes Eigentum im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Die Volkswagen Bank GmbH als Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs hat daher gegen die Beklagte wegen Beschädigung des Fahrzeugs dem Grunde nach Schadensersatzansprü- che aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 39). bb) Die vom Berufungsgericht hier aufgeworfene Frage, ob bei der sub- jektbezogenen Schadensbetrachtung beim finanzierten Kauf auf die Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten der Sicherungsnehmerin abzustellen ist, wird in der 26 27 28 - 14 - Rechtsprechung teilweise verneint (vgl. dazu im Folgenden OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2024 - 11 U 9/23, juris Rn. 22; OLG München, Urteil vom 6. Feb- ruar 2025 - 24 U 3140/24, BeckRS 2025, 5574 Rn. 12 ff.): Bei einem darlehens- finanzierten Kauf eines Fahrzeugs erfolge die Anschaffung allein im wirtschaftli- chen Interesse des Darlehensnehmers. Der Darlehensgeber erhalte vom Darle- hensnehmer keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs, sondern für die Zurverfügungstellung des für die Anschaffung des Fahrzeugs be- nötigten Geldes. Von Anfang an bestehe die Absicht, dass dem Darlehensneh- mer das Fahrzeug nach Rückzahlung des Darlehens zurückübereignet werde. Die Sicherungsübereignung diene allein dem Zweck, die Ansprüche des Darle- hensgebers aus dem Darlehensvertrag zu sichern, ohne dass ein weiteres Inte- resse der Bank hinsichtlich des Fahrzeugs bestehe. Sie sei weder bei der An- schaffung noch einer etwaigen Weiterveräußerung des Fahrzeugs zur Mitwir- kung bei den Vertragsverhandlungen verpflichtet und habe auch die Schadens- abwicklung nach einem Verkehrsunfall in rechtlich unbedenklicher Weise in die Hände des Darlehensnehmers gelegt. Es sei bei dieser Sachlage kein Grund er- sichtlich, warum eine finanzierende Bank bei einer Beschädigung des siche- rungsübereigneten Fahrzeugs gehalten sein sollte, im Interesse des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers die Regulierung des Unfallschadens an sich zu ziehen und - mit entsprechendem personellen und sachlichen Aufwand - be- müht sein müsste, bessere Restwertangebote als der Darlehensnehmer zu fin- den. Vielmehr sei es für den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung zumut- bar, wenn im Fall eines finanzierten und sicherungsübereigneten Fahrzeugs die (hypothetische) Veräußerung durch den Darlehensnehmer nach den gleichen Maßstäben erfolge, die auch anzuwenden wären, wenn das Fahrzeug im Unfall- zeitpunkt im Eigentum des Geschädigten gestanden hätte. cc) Gegen diese Auffassung spricht bereits, dass die finanzierende Bank bei Beschädigung des Sicherungsgutes regelmäßig daran interessiert sein wird, 29 - 15 - den (Rest-)Wert des Sicherungsgutes zur Abschätzung ihres eigenen Risikos zu bewerten. Es erscheint auch nicht fernliegend, dass sie über die Verwertung von Sicherungsgut Erfahrungen im Verkauf gebrauchter Fahrzeuge hat. Anders als die Revision meint, steht allein die Funktion als Sicherungseigentümer nicht einer Beachtlichkeit der etwaigen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten entgegen. Vielmehr ist - mit dem Berufungsgericht - darauf abzustellen, ob es sich wie in den bisher entschiedenen Fällen eines Autohauses (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 15, 19) und eines Leasing- gebers (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 24) bei dem konkreten geschädigten Sicherungsnehmer um ein Unterneh- men handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen befasst. Dies mag zwar bei den meisten Finanzdienstleistern nicht der Fall sein, kann jedoch für die in den VW-Konzern als Tochtergesellschaft ein- gebundene Automobil-Bank ohne weitere Aufklärung im Tatsächlichen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat der Senat in seiner erwähn- ten Leasingentscheidung maßgeblich darauf abgestellt, ob es dem Leasinggeber selbst oder über die in seine Geschäftstätigkeit eingebundenen Autohäuser ohne weiteres möglich gewesen wäre, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertauf- käufer im Internet zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 24). Dass - wie die Revision vorbringt - das Eigentum an dem Fahrzeug nach dem Unfall mit Zahlung der letzten Rate im November 2021 bereits wieder auf den Kläger übergegangen sein soll, ändert nichts daran, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch allein als fremden Schaden wegen Verletzung des Si- cherungseigentums geltend macht (s.o. II 1) und für die subjektbezogene Scha- densbetrachtung auf die Erkenntnismöglichkeiten der Sicherungseigentümerin abzustellen ist. 30 - 16 - e) Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb hinsichtlich der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der Eignung des vom Kläger vorgelegten Gut- achtens zur Bestimmung des Restwertes den Kläger als darlegungs- und beweis- belastet angesehen. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensmin- derungspflicht (§ 254 BGB), für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte auch im Rahmen des § 287 ZPO nach den allgemeinen Grundsätzen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 17. September 2019 - VI ZR 494/18, juris Rn. 11 mwN). Da der Kläger trotz des Hinweises des Berufungsgerichts in seinem Beschluss vom 7. Februar 2024 dazu nicht ergänzend vorgetragen hat, hat das Berufungsgericht zu Recht seiner Entscheidung den Restwert, der sich aus dem von der Beklagten eingeholten Angebot einer Restwertbörse ergeben hat, zugrunde gelegt, also eine Entschei- dung allein auf der Grundlage der Darlegungslast getroffen. Seiters Oehler Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: AG Langenfeld, Entscheidung vom 04.01.2023 - 13 C 48/22 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2024 - 22 S 18/23 - 31