Entscheidung
5 StR 436/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260325U5STR436
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260325U5STR436.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 436/24 vom 26. März 2025 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 2025, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof von Häfen, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Werner, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Berlin I vom 28. Februar 2024 aufgehoben, soweit hin- sichtlich des Angeklagten T. von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 34.938,38 Euro abgesehen wor- den ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Banden- betruges in neun Fällen schuldig gesprochen und unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver- hängt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.000 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision der 1 - 4 - Staatsanwaltschaft, die lediglich eine weitere Einziehung des Wertes von Tater- trägen in Höhe von 76.088,12 Euro begehrt, hat teilweise Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Teil ei- ner Bande, die gewerbsmäßig von Autohäusern und Autohändlern Kontoinfor- mationen erschlich, um anschließend bei deren Banken (kleinere Banken aus dem ländlichen Raum) unter Vorspiegelung angeblicher Geschäftsvorfälle tele- fonisch Eilüberweisungen auf Konten zuvor angeworbener Finanzagenten in Auf- trag zu geben. Der telefonische Kontakt wurde von dem gesondert Verfolgten J. mit Ausbildung zum Bankkaufmann zumeist aus dem Libanon hergestellt. Die Aufgabe des Angeklagten – wie auch des Mitangeklagten A. – war es, leichtgläubige Finanzagenten anzuwerben, die gegen eine finanzielle Beloh- nung ihr Konto für die Überweisung zur Verfügung stellten. Zudem kümmerte sich der Angeklagte mit A. darum, die eingegangenen Beträge sofort nach deren Gutschrift mit den Finanzagenten abzuheben oder weiter zu überweisen. Dies war für den Erfolg des Betrugsmodells entscheidend, weil die Banken in der Regel schnell misstrauisch wurden und vielfach unmittelbar anschließend ver- suchten, die überwiesenen Gelder zurückzuholen. Dies erforderte eine enge Ab- stimmung mit J. , der über den baldigen Eingang der Gelder informierte und vorgab, wohin sie transferiert werden sollten. A. war für J. der Kontaktmann im B. er Raum. Er warb im Oktober 2021 den Angeklagten an und versprach ihm für seine Dienste ein „monatliches Festgehalt“ von 2.000 Euro, das anschließend viermal ausgezahlt wurde. A. war auch zuständig für die Weiterleitung der erlangten Gelder an J. oder seine Hintermänner. Der Angeklagte sollte die von ihm mit Hilfe der Finanzagenten erlangten Vermögens- 2 - 5 - werte unmittelbar an A. übergeben, damit dieser sie – nach Abzug sei- ner Provision – in Form von Bargeldüberweisungen in den Libanon weiterleiten konnte. Mit den Bankkarten und der PIN der Finanzagenten waren Bargeldabhe- bungen nur bis zur Höhe von 1.000 Euro möglich. Für darüberhinausgehende Bargeldabhebungen mussten sich die Finanzagenten persönlich beim Bank- schalter legitimieren und einen Auszahlungsschein unterschreiben. Unter Betei- ligung des Angeklagten kam es zu folgenden vom Schuldspruch erfassten Taten: a) Am 4. März 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüber- weisungen zu Lasten des Autohauses Ö. GmbH in Gesamthöhe von über 49.000 Euro. Ein Teilbetrag in Höhe von 19.501,52 Euro ging auf das Konto des vom Angeklagten angeworbenen Finanzagenten M. ein. Der Angeklagte holte M. mit dem Auto ab und fuhr mit ihm zur Filiale einer Sparkasse. Wäh- rend A. in unmittelbarer Nähe wartete, gab der Angeklagte dem Fi- nanzagenten zunächst den Auftrag, 5.000 Euro auf das Konto eines K. zu überweisen, was dieser tat. Anschließend begab sich der Angeklagte mit der Bankkarte des M. und dessen PIN in die Filiale und hob dort 1.000 Euro ab. Diesen Betrag übergab er direkt an den vor der Bank wartenden A. . Den Restbetrag konnte die angerufene Bank zurückholen (Fall II.2e der Urteils- gründe). b) Am 18. März 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüber- weisungen zu Lasten des Autohauses W. KG in Gesamthöhe von knapp 100.000 Euro. Teilbeträge in Höhe von 9.890 und 9.819,60 Euro gingen auf das Konto der Finanzagentin B. ein. Der Angeklagte und A. hatten sich zuvor die Zugangsdaten zum Onlinebanking für dieses Konto verschafft und überwiesen sofort nach Gutschrift in sieben Tranchen insgesamt 3.000 Euro auf das Konto der weiteren Mitangeklagten S. . Der Angeklagte war auch in Besitz 3 4 - 6 - der Bankkarte und der Geheimzahl. Mit A. ging er zu einer Bankfiliale, hob 1.000 Euro ab und übergab dieses Geld unmittelbar nach Entgegennahme aus dem Automaten an A. (Fall II.2g der Urteilsgründe). c) Am 25. März 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüber- weisungen zu Lasten des Autohauses So. KG. Teilbeträge in Höhe von 9.900 und 9.890,90 Euro gingen auf das Konto der Finanzagentin F. ein. Unmittelbar nach Geldeingang wurde die Finanzagentin zu Hause vom Angeklagten und A. abgeholt. Sie übergab dem Angeklag- ten die Zugangsdaten zum Online-Banking-Account und nannte ihm die Transak- tionsnummer, damit er 3.000 Euro auf das Konto der Mitangeklagten S. über- weisen konnte. Mit dem Angeklagten und A. fuhr sie zu einer Sparkas- senfiliale, wo A. mit der Bankkarte zunächst 1.000 Euro abhob. An- schließend begaben sich die drei zum Bankschalter, wo sie einen Auszahlungs- schein zur Abhebung weiterer 7.700 Euro am Bankautomaten erhielten. Der An- geklagte und A. hoben gemeinsam den Betrag ab. In einer weiteren Filiale hoben beide nach Autorisierung der Finanzagentin F. am Geld- automaten 8.090 Euro ab (Fall II.2h der Urteilsgründe). d) Am 14. April 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüber- weisungen zu Lasten einer Firma C. GmbH. Ein Teilbetrag in Höhe von 19.426 Euro ging auf das Konto des Finanzagenten Mi. ein. Unmittelbar nach Geldeingang wurde er zu Hause vom Angeklagten und A. abge- holt. A. hob mit der ihm und dem Angeklagten nebst PIN überlassenen Bankkarte zunächst 1.000 Euro ab. Der Finanzagent autorisierte am Bankschal- ter dann zwei weitere Bargeldabhebungen in Höhe von 9.000 und 9.400 Euro. A. hob diese Beträge ab, während der Angeklagte draußen im Auto wartete (Fall II.2j der Urteilsgründe). 5 6 - 7 - e) Am 2. Mai 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüber- weisungen zu Lasten des Autohauses H. GmbH. Ein Teilbetrag in Höhe von 19.743,51 Euro ging auf das Konto der Finanzagentin P. ein, die zu dieser Zeit ein intimes Verhältnis mit dem Angeklagten hatte. Sie hatte dem An- geklagten ihre Kontodaten und die Daten für das Online-Banking mitgeteilt, der sie an A. weitergegeben hatte. Unmittelbar nach Geldeingang holte der Angeklagte sie zu Hause ab, beide fuhren weiter zu A. . Gemein- sam fuhren sie zu einer Sparkassen-Filiale. A. überwies unterwegs mit den Zugangsdaten der Finanzagentin 3.000 Euro auf das Konto des Finanzagen- ten Mi. . Anschließend ging der Angeklagte in eine Bankfiliale, hob mit den Bankkarten der beiden Finanzagenten jeweils 1.000 Euro ab und gab das Geld an A. weiter. Der Versuch des Angeklagten, mit der Finanzagentin wei- tere 9.000 Euro abzuheben, misslang (Fall II.2m der Urteilsgründe). f) Am 23. Mai 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüber- weisungen zu Lasten des Autohauses K. GmbH. Ein Teilbetrag in Höhe von 19.393,93 Euro ging auf das Konto des Finanzagenten D. ein. Unmittelbar nach Geldeingang holten der Angeklagte und A. ihn zu Hause ab. Ge- meinsam fuhren sie zu einer Sparkassen-Filiale. Der Angeklagte hob mit Bank- karte und PIN in der Filiale 1.000 Euro ab und übergab diese nach Rückkehr in das Fahrzeug A. . Der Versuch des Angeklagten, mit dem Finanzagen- ten weiteres Geld abzuheben, misslang (Fall II.2n der Urteilsgründe). 7 8 - 8 - g) Am 25. Mai 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüber- weisungen zu Lasten des Autohauses M. über insgesamt 145.000 Euro. Ein Teilbetrag in Höhe von 19.494,80 Euro ging auf das Konto des Finanzagen- ten Me. ein. Diesen hatte der Angeklagte angeworben und von ihm Bankda- ten, Bankkarte und die Geheimzahl für das Online-Banking erhalten. Unmittelbar nach Geldeingang holte der Angeklagte Me. zu Hause ab. Gemeinsam fuh- ren sie zu einer Sparkassen-Filiale, wo A. in einem PKW wartete. Der Angeklagte ging mit Me. in die Bankfiliale, hob mit Bankkarte und PIN 1.000 Euro ab und überwies weitere 3.007,25 Euro auf das Konto seines Bruders Ma. . Zu weiteren Abhebungen kam es nicht, weil die Bank den Restbetrag inzwischen zurückgebucht hatte (Fall II.2o der Urteilsgründe). h) Am 7. Juni 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüber- weisungen zu Lasten der Firma Ma. GmbH & Co. KG. Ein Teilbetrag in Höhe von 19.368,11 Euro ging auf das Konto der Finanzagentin L. ein, ein Teilbe- trag in Höhe von 27.684,03 Euro auf dem Konto der Finanzagentin Mic. . Un- mittelbar nach Geldeingang ging der Angeklagte in eine Sparkassen-Filiale und hob dort mit Bankkarte und PIN der Finanzagentin L. 1.000 Euro ab. Das Geld und die Bankkarte reichte er alsbald an den Angeklagten A. weiter. Um den Geldeingang auf dem Konto der Finanzagentin Mic. kümmerte sich A. . Ein Großteil der überwiesenen Gelder konnte zurückgebucht wer- den (Fall II.2q der Urteilsgründe). i) Am 16. Juni 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüber- weisungen zu Lasten der E. GmbH. Ein Teilbetrag in Höhe von 18.972,90 Euro ging auf das Konto der Finanzagentin Al. ein, ein Teilbetrag in Höhe von 19.782,06 Euro auf dem Konto des Finanzagenten E. . Unmittel- bar nach Geldeingang begaben sich der Angeklagte und A. in eine 9 10 11 - 9 - Sparkassen-Filiale. Der Angeklagte hob dort mit Bankkarte und PIN des E. zunächst 1.000 Euro ab, dann an weiteren Geldautomaten in der Filiale mit Bank- karte und PIN der Al. 920 Euro. Den Gesamtbetrag übergab der Angeklagte dem vor der Tür der Filiale wartenden A. , der in der Zwischenzeit unter Verwendung der ihm überlassenen Onlinezugangsdaten vom Konto des E. 500 Euro überwiesen hatte. Anschließend fuhren beide zu einer Filiale der Rei- sebank, wo A. unter Verwendung der Bankkarten Gold im Wert von 6.566,42 Euro erwarb, das er für sich behielt. Der Rest der überwiesenen Gelder konnte zurückgebucht werden (Fall II.2r der Urteilsgründe). 2. Das Landgericht hat seiner Einziehungsentscheidung lediglich den vom Angeklagten erhaltenen monatlichen „Lohn“ in Höhe von insgesamt 8.000 Euro zugrunde gelegt (als „für die Tat“ erlangt). Die Einziehung des Wertes von Tater- trägen hinsichtlich weiterer Beträge (etwa Bargeldabhebungen des Angeklag- ten), hat es abgelehnt, weil der Angeklagte angesichts der unmittelbaren Weiter- gabe an A. keine faktische Verfügungsgewalt darüber gehabt habe, sondern lediglich transitorischen Besitz. II. Die zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2019 – 5 StR 543/18, wistra 2019, 234) auf das Unterlassen einer weiteren Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die teilweise vom Ge- neralbundesanwalt vertreten wird, erzielt einen Teilerfolg. 1. Hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in solchen Fäl- len gilt (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. September 2024 – 1 StR 207/24, wistra 2024, 508; vom 5. Dezember 2024 – 4 StR 343/24; vom 29. Juni 2023 12 13 14 - 10 - – 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315 Rn. 23; vom 29. April 2021 – 5 StR 476/20, jeweils mwN): „Durch“ die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögens- wert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt. Kann der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen, hat er faktische Verfügungsge- walt. Unerheblich ist deshalb, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer ver- bleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später – etwa durch absprache- gemäße Weitergabe an einen anderen – wieder aufgegeben hat. Anders liegt es, wenn der Tatbeteiligte den Gegenstand nur transitorisch erhalten hat, weil er ihn kurzfristig weiterzuleiten hatte. Ein solcher transitorischer Besitz ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn der Tatbeteiligte den durch die Tat erlangten Gegenstand – ungeachtet einer Ablieferungspflicht und etwai- ger engmaschiger telefonischen Kontrolle – über eine nicht unerhebliche Zeit un- ter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält. Relevant sind also vor allem Dauer und Intensität des Besitzes (BGH, Be- schluss vom 1. Februar 2024 – 5 StR 93/23, NZWiSt 2024, 148 Rn. 15) sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch weisungsbefugte Hinter- leute aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315 Rn. 23). Ob die tatsächlichen Verhältnisse eine faktische Verfügungsgewalt des Täters belegen, obliegt in erster Linie der Wertung des Tatgerichts. 15 16 - 11 - Geht es um den Zufluss aus Betrugstaten erlangter Gelder auf ein Konto, kommt es darauf an, ob der Täter faktisch über die aus den Überweisungen resultierenden Guthaben verfügen kann; da es sich beim Erlangen um einen tat- sächlichen Vorgang handelt, sind die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse hierfür unerheblich (BGH, Urteil vom 25. April 2024 – 4 StR 456/22 Rn. 51). Ein späterer Mittelabfluss ist bedeutungslos (BGH aaO Rn. 52). 2. Diesen Maßstäben wird das Urteil – wie die Revision zu Recht rügt – nur teilweise gerecht. a) Das Landgericht hat seiner Prüfung von §§ 73, 73c StGB außer dem ausgezahlten Tatlohn lediglich die vom Angeklagten erhaltenen und an A. weitergegebenen Bargelder zugrunde gelegt. Es hat indes unbe- rücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auch schon zuvor faktische Verfügungsgewalt über betrugsbe- dingte Buchgeldpositionen auf den Konten der Finanzagenten erlangt haben könnte. aa) Dies kommt hinsichtlich der gesamten durch Betrug erlangten Gut- schriften in allen Fällen in Betracht, in denen die Finanzagenten dem Angeklag- ten für ihre Konten die Onlinezugangsdaten überlassen hatten (Fälle II.2g, II.2h, II.2m, II.2o). Im Fall II.2o wird die Möglichkeit eines faktischen Zugriffs auf das Bankguthaben schon dadurch belegt, dass der Angeklagte ohne Zutun von A. im Beisein des Finanzagenten in der Bankfiliale 3.007,25 Euro auf das Konto seines Bruders überwies. Ob dem Angeklagten schon durch Überlas- sung der Onlinezugangsdaten ab dem Moment der Gutschrift der unmittelbare Zugriff auf die überwiesenen Gelder möglich war (vgl. den Fall II.2g, hier aller- dings ohne Unterscheidung zwischen dem Angeklagten und A. ) oder ob es hierfür in jedem Einzelfall etwa aufgrund einer Zwei-Faktor-Identifizierung 17 18 19 20 - 12 - der Eingabe eines lediglich dem Finanzagenten verfügbaren Bestätigungscodes, einer SMS-TAN oder eines Einmal-Passworts bedurfte, lässt sich den Feststel- lungen nicht ohne weiteres entnehmen. Dies bedarf näherer Aufklärung. bb) Soweit Finanzagenten dem Angeklagten (zusätzlich) ihre Bankkarte und PIN überlassen haben (Fälle II.2e, II.2j, II.2q, II.2r), könnte der Angeklagte zudem – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – auch dadurch bereits die faktische Verfügungsmacht über eingegangene Gutschriften erlangt haben. Dies gilt zumindest in Höhe der 1.000 Euro, die ohne Mitwirkung des Fi- nanzagenten am Tag der Gutschrift am Bankautomat abgehoben werden konn- ten, weil es der Tätergruppierung wegen der Gefahr der Zurückbuchung gerade auf die zeitnahe und taggleiche Abhebung (und Umbuchung) eingegangener Be- träge ankam. Im Fall II.2r betraf dies zwei Bankkarten von zwei verschiedenen Finanzagenten, also ungeachtet der realisierten Abhebungen in Höhe von 1.920 Euro insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro. cc) Im Fall II.2e ist zudem zu prüfen, ob der Angeklagte mittels des von ihm angeworbenen Finanzagenten möglicherweise eigenständig faktisch über das eingegangene Guthaben in Höhe von 5.000 Euro verfügen konnte, weil die- ser sich in der konkreten Situation abredegemäß dem Willen des Angeklagten unterwarf und dessen Aufforderung zur Überweisung in dieser Höhe ohne Betei- ligung des A. s nachkam. Auch hierdurch könnte das Guthaben in die- ser Höhe dem Angeklagten tatsächlich zugeflossen sein. dd) Ein weitergehender faktischer Zugriff auf die betrügerisch erlangten Bankguthaben war dem Angeklagten nach den Feststellungen entgegen der Auf- fassung der Staatsanwaltschaft nicht möglich. Insbesondere konnte der Ange- klagte nicht schon deshalb faktisch über die aus den Überweisungen resultieren- 21 22 23 - 13 - den Guthaben verfügen, weil sich die Finanzagenten ihm (und A. ) ge- genüber zur Auskehr der Gelder gegen eine Belohnung verpflichtet hatten. Denn die Durchsetzung dieser Zusage war vom Willen der über die Bankkonten allein verfügungsberechtigten Finanzagenten abhängig, ein unmittelbarer Zugriff des Angeklagten auf die Konten über die oben genannten Konstellationen hinaus also nicht möglich. b) Soweit sich nach den oben dargelegten Maßgaben ein vorheriges Er- langen für den Angeklagten nicht ergibt, bedürfte es in den Fällen II.2o und II.2q erneuter Prüfung, ob der Angeklagte ausgezahltes Bargeld erlangt oder hieran lediglich „transitorischen Besitz“ hatte. Immer dann, wenn der Angeklagte bei den Bargeldabhebungen vor Ort engmaschig durch den ihm in der Bandenhierarchie übergeordneten A. begleitet wurde, an den das Bargeld plangemäß sogleich auszu- händigen war, ist der Schluss der Strafkammer gerechtfertigt, der Angeklagte habe keine faktische Verfügungsgewalt über die ausgezahlten Gelder gehabt, sondern allein deren ganz kurzzeitigen „transitorischen“ Besitz (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 3 StR 343/22, wistra 2023, 206 Rn. 6). Aller- dings belegen die Feststellungen in den Fällen II.2o und II.2q dies nicht. Im Fall II.2o ist eine Weitergabe der abgehobenen 1.000 Euro an den vor der Bank wartenden A. nicht festgestellt. Im Fall II.2q bleibt nach den Feststel- lungen unklar, ob A. auch unmittelbar am Ort der Abhebung anwesend war. Anders als in anderen Fällen ist lediglich festgestellt, dass der Angeklagte Bargeld und Bankkarte „alsbald“ an A. weiterreichte. In welchem örtli- chen und zeitlichen Zusammenhang dies geschah, bleibt offen, zumal da A. sich in diesem Fall auch – womöglich zeitgleich – um das Konto eines weiteren Finanzagenten kümmerte. 24 25 - 14 - 3. Die aufgezeigten Rechtsfehler wirken sich – den Ausführungen des Ge- neralbundesanwalts überwiegend entsprechend – unter Berücksichtigung von Rückbuchungen (vgl. § 73e StGB) wie folgt aus: Im Fall II.2e in Höhe von 6.000 Euro, im Fall II.2g in Höhe von 4.000 Euro, im Fall II.2h in Höhe von 19.790 Euro, im Fall II.2j in Höhe von 1.000 Euro, im Fall II.2m in Höhe von 4.000 Euro, im Fall II.2n in Höhe von 1.000 Euro, im Fall II.2o in Höhe von 4.148,38 Euro, im Fall II.2q in Höhe von 1.000 Euro, im Fall II.2r in Höhe von 2.000 Euro, insgesamt also in Höhe von 42.938,38 Euro. Hiervon ist – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – der bereits ausgesprochene Einziehungsbetrag in Höhe von 8.000 Euro, der bestehen bleibt, in Abzug zu bringen, weil dieser Tatlohn aus den erlangten Taterträgen stammte. Insgesamt ist also über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 34.938,38 Euro neu zu befinden, wobei auch die Frage gesamtschuldnerischer Haftung zu klären sein wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. März 2025 – 5 StR 436/24). Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision über die bereits angeordnete Einziehung in Höhe von 8.000 Euro hinaus einen Einziehungsaus- spruch hinsichtlich des Wertes weiterer Taterträge in Höhe von insgesamt 76.088,12 Euro begehrt, bleibt ihre Revision teilweise erfolglos. 4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechts- fehlerfrei getroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. 26 27 - 15 - 5. Die Sache ist an eine allgemeine große Strafkammer zurückzuverwei- sen, da sich das Verfahren nach Rechtskraft der Entscheidung gegenüber den zur Tatzeit heranwachsenden Mitangeklagten nunmehr nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 – 1 StR 145/17). Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 28.02.2024 - (505 KLs) 241 Js 1129/22 (26/23) 28