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Leitsatz

XII ZB 388/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260325BXIIZB388
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260325BXIIZB388.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 388/24 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 1603 Zur Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts eines auf Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners wegen Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten durch das Zusammenleben mit einem neuen Lebensge- fährten (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594). BGH, Beschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 388/24 - OLG Celle AG Bückeburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes- gerichts Celle vom 15. Juli 2024 unter Zurückweisung des weiter- gehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bückeburg vom 8. März 2024 für die Zeit vom 1. Juni 2023 bis zum 3. Mai 2024 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus über- gegangenem Recht des Kindes , ge- boren am 4. Mai 2012, für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 3. Mai 2024 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 13.958 € zu zahlen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus über- gegangenem Recht des Kindes , ge- boren am 4. Mai 2012, für die Dauer der Gewährung von Leistun- gen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem 4. Mai 2024 ei- nen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 62 € zu zahlen. - 3 - Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antrags- gegner zu 80 % und der Antragsteller zu 20 %. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Gründe: A. Das antragstellende Land (Antragsteller) macht als Träger der Unterhalts- vorschusskasse gegen den Antragsgegner Kindesunterhalt aus übergegange- nem Recht geltend. Der 1974 geborene Antragsgegner ist Vater der im Mai 2012 geborenen Tochter J., die seit der Trennung der Eltern im Jahr 2014 im Haushalt der Kin- desmutter lebt. Nachdem der Antragsgegner zuvor längere Zeit wegen psychi- scher Leiden arbeitsunfähig erkrankt und bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 % festgestellt worden war, arbeitete er ab November 2017 im Rah- men einer von der gesetzlichen Rentenversicherung geförderten beruflichen Re- habilitationsmaßnahme als Produktionshelfer bei der B. GmbH. Im Novem- ber 2021 nahm er eine auf zwei Jahre befristete Anstellung als Maschinenbedie- ner bei der P. GmbH auf und bezog dort im letzten Beschäftigungsjahr - unter Berücksichtigung von zeitweilig gezahltem Kurzarbeitergeld - ein durchschnittli- 1 2 - 4 - ches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.321 €. Nach der Beendi- gung dieses befristeten Arbeitsverhältnisses Mitte November 2023 war der An- tragsgegner arbeitslos und stand im Bezug von Arbeitslosengeld I. Seit 2023 lebt er mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen, die als teilzeitbeschäftigte Al- tenpflegerin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.195 € erzielt. Der Antragsteller erbrachte für J. seit Januar 2018 monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in wechselnder Höhe. Er hat bei dem Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen und lau- fenden Kindesunterhalts zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhaltsrückständen in Höhe von 13.142 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2024 und „für die Dauer der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“ zur Zahlung laufenden Kindesunterhalts in Höhe von monatlich 62 € ab dem 1. April 2024 verpflichtet. Dabei hat das Amtsgericht insbesondere die Auffassung vertreten, dass der An- tragsteller im Jahr 2023 überhaupt nicht und im Jahr 2024 nur eingeschränkt in Höhe von monatlich 62 € leistungsfähig gewesen sei. Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller die amtsgerichtliche Entscheidung (nur) hinsichtlich des Unter- haltszeitraums seit 1. Juni 2023 angegriffen und insoweit darauf angetragen, den Antragsgegner zur Zahlung eines Kindesunterhalts in Höhe von monatlich 22 € für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2023, in Höhe von monatlich 301 € (abzüglich vom Amtsgericht festgesetzter 62 €) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2024 und in Höhe von monatlich 395 € (abzüglich vom Amtsgericht festgesetzter 62 €) ab 1. Mai 2024 zu verpflichten. Das Ober- landesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. 3 - 5 - Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstel- lers, der in der Rechtsbeschwerdebegründung mitgeteilt hat, dass die Unterhalts- vorschussleistungen für die Tochter J. mit Ablauf des 3. Mai 2024 wegen Weg- falls der Zugangsvoraussetzungen eingestellt worden seien. Mit dieser Maßgabe verfolgt der Antragsteller seine im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge auf Heraufsetzung des in erster Instanz vom Amtsgericht festgesetzten Unterhalts im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur noch für den Unterhaltszeitraum vom 1. Juni 2023 bis zum 3. Mai 2024 weiter. B. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. I. Das Beschwerdegericht hat dem Antragsgegner - der Berechnung des Amtsgerichts folgend - für das Jahr 2023 ein (teilweise fiktives) Nettoeinkom- men in monatlicher Höhe von rund 1.321 € und für das Jahr 2024 ein fiktives Nettoeinkommen in monatlicher Höhe von rund 1.592 € zugerechnet. Ein höhe- res fiktives Erwerbseinkommen sei dem Antragsgegner für das Jahr 2024 nicht zuzurechnen. Bei ihm liege ein Grad der Behinderung von 50 % vor, was die Bundesagentur für Arbeit dazu veranlasst habe, vor einer Vermittlung in ein neues Arbeitsverhältnis eine psychologische Begutachtung durchzuführen. Be- stünden schon bei dem Arbeitsvermittler offenkundige Zweifel, ob der 1974 ge- borene Antragsgegner dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er auch bei gehörigen Bewer- bungsbemühungen einen Arbeitsplatz gefunden hätte, auf dem er mehr als den ihm vom Amtsgericht zugerechneten Mindestlohn hätte erzielen können. Zudem 4 5 6 - 6 - habe er in seinem Ausbildungsberuf als Koch seit 13 Jahren nicht mehr gearbei- tet, so dass er einem ungelernten Arbeitnehmer gleichstehe. Der Antragsgegner könne im verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeit- raum seinen vollen notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.370 € (2023) bzw. 1.450 € (2024) verteidigen. Eine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen des Zu- sammenlebens mit seiner Lebensgefährtin komme nicht in Betracht, weil diese mit ihren Einkünften den eigenen Bedarf nicht decken könne. Der notwendige Bedarf werde im Unterhaltsrecht durch die Selbstbehaltssätze definiert. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum bei der Prüfung der Frage, ob es aufgrund des Zusammenlebens mit einem Lebenspartner zu abschöpfbaren Synergieef- fekten komme, systemwidrig auf die Regelsätze des Sozialrechts Bezug genom- men werden sollte. Der um 10 % gekürzte notwendige Selbstbehalt habe 1.233 € (2023) bzw. 1.305 € (2024) betragen. Die Einkünfte der Lebensgefährtin beliefen sich aber lediglich auf 1.195 €, wobei pauschale berufsbedingte Aufwendungen noch nicht einmal berücksichtigt seien. Der Antragsgegner habe ausreichend vorgetragen, dass an seine Lebensgefährtin kein Trennungsunterhalt gezahlt werde. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Die sich aus § 1601 BGB ergebende Unterhaltspflicht des Antragsgeg- ners für seine Tochter steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach ebenso wenig im Streit wie die Aktivlegitimation des Antragstellers, auf den die Unter- 7 8 9 - 7 - haltsansprüche der Tochter J. in dem hier verfahrensgegenständlichen Unter- haltszeitraum vom 1. Juni 2023 bis zum 3. Mai 2024 nach § 7 Abs. 1 UVG über- gegangen sind. Ferner hat das Beschwerdegericht für den Unterhaltsbedarf der Tochter rechtsfehlerfrei den Mindestbedarf nach § 1612 a Abs. 1 BGB zugrunde gelegt. 2. Das Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt zutreffend von einer nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) des Antragsgegners ausge- gangen, weil dessen unterhaltsrelevante Einkünfte auch im Rahmen seiner ge- steigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für den vollen Min- destunterhalt von J. (abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergelds) nicht ausrei- chen. Der Antragsgegner ist aber in einem höheren Maße zur Zahlung von Kin- desunterhalt in der Lage, als das Beschwerdegericht annimmt. a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dabei allerdings gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Höhe der von dem Antragsgegner erzielten bzw. erzielbaren Erwerbseinkünfte. aa) Für das Jahr 2023 hat das Beschwerdegericht seiner Unterhaltsbe- rechnung das von dem Antragsgegner während seiner Beschäftigung bei der P. GmbH bis Mitte November 2023 zuletzt tatsächlich bezogene durchschnittli- che monatliche Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.321 € zugrunde gelegt und dieses Einkommen fiktiv bis zum 31. Dezember 2023 fortgeschrieben. Dies nimmt die Rechtsbeschwerde hin. bb) Auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts, dem Antragsgegner seit dem 1. Januar 2024 ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.592 € - auf der Grundlage einer fiktiven Vollzeiterwerbstätigkeit mit einer 10 11 12 13 - 8 - monatlichen Arbeitszeit von 176 Stunden und einem am gesetzlichen Mindest- lohn von (seinerzeit) 12,41 € orientierten Bruttostundenlohn - zuzurechnen, be- wegt sich im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung. (1) Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Er- werbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, kön- nen deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur die tatsäch- lichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Die Zu- rechnung fiktiver Einkünfte setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemü- hungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus. Auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit darf dem Unterhalts- pflichtigen nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realisti- scherweise zu erzielen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2016 - XII ZB 227/15 - FamRZ 2017, 109 Rn. 19 und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 9). Auch wenn der Unterhalt wegen der Verletzung einer Erwerbsobliegenheit lediglich aufgrund eines fiktiven Einkom- mens festzusetzen ist, trifft den Unterhaltspflichtigen - im Rahmen der Zumutbar- keit - die weitergehende Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit im sel- ben Umfang wie einen seine Erwerbsobliegenheit erfüllenden Unterhaltsschuld- ner (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 18). (2) Die angefochtene Entscheidung genügt diesen Maßstäben. Das Be- schwerdegericht durfte bei der Bemessung des realistischerweise erzielbaren Einkommens den Umstand in den Blick nehmen, dass der seinerzeit 50-jährige und schwerbehinderte Antragsgegner in seinem erlernten Beruf als Koch seit rund 13 Jahren nicht mehr gearbeitet und nach längerer erkrankungsbedingter Arbeitslosigkeit zuletzt nur ungelernte oder angelernte Tätigkeiten ausgeübt hat. Wenn das Beschwerdegericht vor dem Hintergrund dieser Erwerbsbiographie in 14 15 - 9 - tatrichterlicher Verantwortung zu der Beurteilung gelangt ist, dass der Antrags- gegner zum jetzigen Zeitpunkt nur in Tätigkeiten im Mindestlohnbereich zu ver- mitteln sei und sich insbesondere nicht mit Aussicht auf Erfolg auf das von dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Stellenangebot als Ma- schinen- oder Anlagenführer hätte bewerben können, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die in den letzten Beschäftigungsverhältnissen des Antragsgegners erzielten Nettogehälter, die sich - außerhalb der Zeiten von Kurzarbeit bei der P. GmbH - nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auf monatliche Beträge zwischen 1.402 € und 1.640 € beliefen, musste das Be- schwerdegericht nicht als zwingendes Indiz dafür auswerten, dass der Antrags- gegner künftig höhere Nettoeinkünfte würde erzielen können als die ihm ab Ja- nuar 2024 monatlich fiktiv zugerechneten 1.592 €. Es hält sich zumindest mit Blick auf die Schwerbehinderung des Antragsgegners ebenfalls noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, dass das Beschwerdegericht ihm neben dem fiktiven Erwerbseinkommen aus einer Vollzeittätigkeit mit rund 40,5 Wochenstunden kein weiteres fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit zugerechnet hat. b) Von Rechtsfehlern beeinflusst sind demgegenüber die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht eine Herabsetzung des dem Antragsgegner zu belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens mit seiner neuen Lebensgefährtin abgelehnt hat. aa) Lebt der Unterhaltspflichtige nicht allein, sondern mit einer in Lebens- gemeinschaft verbundenen Person in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemein- schaft zusammen, kann eine Absenkung des Selbstbehalts in Betracht kommen. Dies findet seine Begründung in Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten, die sich nach allgemeiner Lebenserfahrung dadurch ergeben, dass mehrere Per- sonen in einem gemeinsamen Haushalt ohne Einbußen beim Lebensstandard 16 17 - 10 - günstiger wirtschaften können als in mehreren Einzelhaushalten (vgl. Senatsbe- schluss vom 20. November 2024 - XII ZB 78/24 - FamRZ 2025, 442 Rn. 22 und Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Rn. 41). Diese Ersparnisse müssen sich dabei nicht auf die Kosten der Unterkunft be- schränken, so dass es der Annahme von Haushaltsersparnissen nicht entgegen- steht, wenn der von dem Unterhaltspflichtigen geleistete Kostenanteil für die ge- meinsam bewohnte Wohnung nicht geringer ist als der Aufwand, den er für eine allein bezogene Wohnung betreiben würde. Denn bei gemeinsamem Wirtschaf- ten in einem Haushalt werden typischerweise auch Ersparnisse bei den allgemei- nen Lebenshaltungskosten - beispielsweise bei der Haushaltsenergie (Strom), der Anschaffung von Hausrat oder den Kosten für Rundfunk und Telekommuni- kation - zu erwarten sein, was sich im Sozialleistungsrecht in der Herabsetzung des Regelbedarfs volljähriger und in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenle- bender Partner auf jeweils 90 % des Regelbedarfs von Alleinstehenden wieder- spiegelt (vgl. § 20 Abs. 4 SGB II iVm der Anlage zu § 28 SGB XII). In Anlehnung an die vorgenannten sozialrechtlichen Regelungen hat es der Senat aus Gründen der Praktikabilität für angemessen erachtet, den maß- geblichen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen pauschal um 10 % herabzuset- zen, auch wenn sich diese Ersparnisquote an sich nur aus den Erhebungen des Sozialrechts zum Regelbedarf ohne Wohnkosten ableitet und bei den ebenfalls im Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft im Einzelfall auch eine höhere Ersparnis vorliegen kann (vgl. Gutdeutsch/Maaß System der Unterhaltsberech- nung 2. Aufl. S. 25 Fn. 116). Die auf der Wirtschaftsgemeinschaft beruhenden Haushaltsersparnisse werden als hälftige Entlastung (vgl. Senatsurteile vom 17. März 2010 - XII ZR 204/08 - FamRZ 2010, 802 Rn. 28 und vom 9. Ja- nuar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Rn. 37 mwN) sowohl dem Unter- haltspflichtigen als auch seinem Lebenspartner zugerechnet. 18 - 11 - bb) Voraussetzung für den Eintritt dieser Haushaltsersparnisse bei dem Unterhaltspflichtigen ist aber in jedem Fall, dass sich der mit ihm zusammenle- bende Partner durch sein eigenes Einkommen - gegebenenfalls auch durch So- zialeinkünfte - an den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beteiligen kann (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Rn. 39). (1) In der unterhaltsrechtlichen Praxis hat sich dabei noch keine einheitli- che Handhabung dazu herausgebildet, welche konkrete Höhe das für die ge- meinsame Lebensführung zur Verfügung stehende Einkommen des Lebenspart- ners mindestens erreichen muss, um auf Seiten des mit ihm zusammenlebenden Unterhaltspflichtigen eine Haushaltsersparnis berücksichtigen zu können. Be- tragsmäßige Festlegungen enthalten insoweit nur die Leitlinien des Oberlandes- gerichts Koblenz, wonach der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen abgesenkt werden könne, wenn sein Lebenspartner ein Einkommen von zumindest 650 € erzielt (Nr. 21.5 der Koblenzer Leitlinien; vgl. auch OLG Koblenz NZFam 2021, 689, 691), und die Leitlinien des Oberlandesgerichts Jena, nach denen eine Her- absetzung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenen Selbstbehalts erst dann in Betracht komme, wenn das Einkommen seines Lebenspartners „den Betrag des um 10 % verminderten notwendigen Selbstbehalts“ nicht unterschreite (Nr. 21.5 der Thüringer Leitlinien). Im Übrigen beschränken sich die unterhalts- rechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte - soweit sie in ihrer Nr. 21.5 hierzu eine Regelung enthalten - auf den Hinweis, dass der Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen „leistungsfähig“ sein (Süddeutsche Leitlinien, Nordrhein- Westfalen, Kammergericht, Dresden, Frankfurt, Hamburg, Schleswig) bzw. über „ein für den eigenen Lebensbedarf ausreichendes Einkommen“ (Oldenburg) ver- fügen müsse. 19 20 - 12 - (2) Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage nach einer Mindesthöhe der dem Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Ein- künfte ist dabei die in § 20 Abs. 4 SGB II in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII zum Ausdruck gekommene typisierende Vorstellung des Gesetzgebers, dass durch das gemeinsame Wirtschaften zweier Lebenspartner in einer Be- darfsgemeinschaft auch auf Sozialhilfeniveau Aufwendungen erspart werden können. Eine Berücksichtigung von Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten kann danach grundsätzlich schon dann in Betracht gezogen werden, wenn der Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen jedenfalls in der Lage ist, seinen ele- mentaren Lebensbedarf - insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, Kos- ten der Unterkunft und Heizung - in dem zur Gewährleistung des Existenzmini- mums erforderlichen Umfang mit eigenen Einkünften zu decken. Reicht das Ein- kommen des Lebenspartners (abzüglich des auf ihn entfallenden Anteils an den Haushaltsersparnissen) demgegenüber zur Sicherstellung des Existenzmini- mums nicht aus, muss der Unterhaltspflichtige im Rahmen der bestehenden Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft dafür ganz oder teilweise auch seinen eigenen Anteil an den Haushaltsersparnissen einsetzen, so dass sich das ge- meinsame Wirtschaften mit dem Lebenspartner für ihn nicht oder nur in einem geringeren Umfang als 10 % vorteilhaft auswirken wird (vgl. Gutdeutsch/Maaß System der Unterhaltsberechnung 2. Aufl. S. 25 f.; Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1603 BGB Rn. 70). (3) Darauf, ob der zur Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt des Lebenspartners eines Unterhaltsschuldners an sozialhilfe- rechtlichen Mindestbedarfen ausgerichtet oder auf der Grundlage von unterhalts- rechtlichen Selbstbehaltssätzen pauschaliert wird, kommt es unter den hier ob- waltenden Umständen nicht entscheidend an. Denn die Lebensgefährtin des An- 21 22 - 13 - tragsgegners kann mit den vom Beschwerdegericht festgestellten Eigeneinkünf- ten in Höhe von 1.195 € - auch soweit diese noch um 5 % pauschale berufsbe- dingte Aufwendungen (60 €) zu bereinigen sein sollten - ihren lebensnotwendi- gen Unterhalt nach beiden Betrachtungsweisen in vollem Umfang sicherstellen. (a) Wird für das Mindesteinkommen des Lebenspartners auf das sozialhil- ferechtliche Existenzminimum abgestellt, ergibt sich dieses aus den im Sozialhil- ferecht anerkannten Mindestbedarfen, die für den jeweiligen Unterhaltszeitraum dem maßgeblichen Existenzminimumbericht der Bundesregierung entnommen werden können (vgl. Hammermann in Johannsen/Henrich/Althammer Familien- recht 7. Aufl. § 1581 BGB Rn. 16 und 18). Nach dem 14. Existenzminimumbe- richt belief sich der sozialhilferechtliche Mindestbedarf eines Erwachsenen - be- stehend aus Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizkosten - im Jahr 2023 auf monatlich 909 € und im Jahr 2024 auf monatlich 956 € (vgl. BT-Drucks. 20/3334 S. 4 ff.). Das bereinigte Einkommen der Lebensgefährtin des Antrags- gegners übersteigt bereits diese Beträge deutlich, ohne dass es noch auf deren Kürzung um 10 % wegen des auf die Lebensgefährtin entfallenden Anteils an der gesamten Haushaltsersparnis ankäme. (b) Das unterhaltsrechtliche Existenzminimum entspricht dem notwendi- gen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (vgl. Senatsurteil vom 16. Ja- nuar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 26 f.). Dieser leitet sich im Aus- gangspunkt zwar von den sozialrechtlichen Mindestbedarfen ab, übersteigt das sozialrechtliche Existenzminimum aber in einem maßvollen Umfang, weil bei der Bemessung des notwendigen Selbstbehalts der sozialhilferechtliche Regelbe- darfssatz für bestimmte weitere Bedarfe, die ein Sozialleistungsempfänger durch Befreiungen oder Vergünstigung decken kann (z.B. Rundfunkgebühren), pau- schal um rund 10 % erhöht wird und daneben noch weitere Zuschläge für ange- messene private Versicherungen und einen „Puffer“ für finanziellen Spielraum 23 24 - 14 - zur Vermeidung jährlicher Anpassungen vorgenommen werden (vgl. zur Bemes- sung des notwendigen Selbstbehalts eingehend Staudinger/Klinkhammer BGB [2022] § 1603 Rn. 245 ff.). (aa) Wird das Mindesteinkommen des Lebenspartners - wie es dem An- satz des Beschwerdegerichts entspricht und was aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden wäre - an dessen unterhaltsrechtlichem Existenzminimum aus- gerichtet, kommt eine Minderung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts um (volle) 10 % folglich nur dann in Betracht, wenn das Einkom- men seines Lebenspartners mindestens den Betrag des notwendigen Selbstbe- halts für Nichterwerbstätige abzüglich 10 % erreicht (vgl. Botur in Büte/Poppen/ Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1603 BGB Rn. 70; Wendl/Dose/Guhling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 5 Rn. 20; Gut- deutsch/Maaß System der Unterhaltsberechnung 2. Aufl. S. 110). Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist für das Mindesteinkommen des Lebens- partners nicht auf den höheren notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige ab- zustellen, und zwar auch dann nicht, wenn der Lebenspartner - wie hier - sein Einkommen tatsächlich durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erzielt. Denn der dem Unterhaltspflichtigen im Unterhaltsrecht zugestandene Erwerbstätigenbo- nus, der den betragsmäßigen Unterschied zwischen dem Selbstbehalt eines Er- werbstätigen und eines Nichterwerbstätigen ausmacht, stellt einen schlichten Er- werbsanreiz dar (vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2022] § 1603 Rn. 251), ohne dass dieser tatsächlich die Funktion hätte, lebensnotwendige Bedarfsposi- tionen abzudecken. Soweit mit der Erzielung von Erwerbseinkünften notwendige Ausgaben verbunden sind, werden diese mit der Bereinigung des Einkommens um berufsbedingte Aufwendungen erfasst. Für die hier interessierende Frage, ob sich die durch das Zusammenleben typischerweise entstehenden Haushaltser- sparnisse und Synergieeffekte (auch) zugunsten des Unterhaltsschuldners aus- wirken oder ob sie bereits ganz oder teilweise zur Behebung einer Notlage des 25 - 15 - Lebenspartners benötigt werden, hat der Erwerbstätigenbonus daher außer Be- tracht zu bleiben. (bb) Der notwendige Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen betrug nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Beschwerdegerichts (dort: Nr. 21.2.) 1.120 € im Jahr 2023 und 1.200 € im Jahr 2024. Das Nettoeinkommen der Le- bensgefährtin des Antragsgegners, welches sich auch nach Abzug von pauscha- len berufsbedingten Aufwendungen noch auf 1.135 € beläuft, deckt demnach das um 10 % gekürzte unterhaltsrechtliche Existenzminimum in Höhe von 1.008 € (2023) bzw. 1.080 € (2024) im verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum vollständig ab. Der Antragsgegner, der als Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ihm durch das Zusammenleben mit seinem Part- ner keine Ersparnisse erwachsen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2010 - XII ZR 204/08 - FamRZ 2010, 802 Rn. 28), hat keine höheren Aufwendungen oder Verbindlichkeiten behauptet, die auf Seiten seiner Lebensgefährtin einkom- mensmindernd zu berücksichtigen wären. Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage, ob die Lebensgefährtin des Antragsgegners Trennungsunterhalt bezieht, und auf die gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Beschwerde- gerichts erhobene Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht mehr an. c) Die Rechtsbeschwerde macht danach zu Recht geltend, dass der not- wendige Selbstbehalt des Antragsgegners wegen der Haushaltsersparnisse und Synergieeffekte durch das Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 2023 von 1.370 € auf 1.233 € und im Jahr 2024 von 1.450 € auf 1.305 € abzusenken ist. Daraus folgt für den hier verfahrensgegenständlichen Unterhalts- zeitraum eine (erhöhte) Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 22 € monatlich im Jahr 2023 (entspricht 1.321 € Net- toeinkommen ./. 66 € pauschale berufsbedingte Aufwendungen ./. 1.233 € her- 26 27 - 16 - abgesetzter Selbstbehalt) und in Höhe von 207 € monatlich im Jahr 2024 (ent- spricht 1.592 € Nettoeinkommen ./. 80 € pauschale berufsbedingte Aufwendun- gen ./. 1.305 € herabgesetzter Selbstbehalt). 3. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher im Umfang der Anfechtung keinen vollständigen Bestand haben und ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG teilweise aufzuheben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG), weil eine weitere Sachaufklärung nicht mehr erforderlich ist. a) Wegen der auf den Antragsteller übergegangenen Unterhaltsrück- stände für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Mai 2023 ist die Entscheidung des Amtsgerichts von keinem Beteiligten mit der Erstbeschwerde angefochten worden und damit in Höhe von insgesamt 12.956 € in Teilrechtskraft erwachsen. b) Für den im Rechtsbeschwerdeverfahren verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum vom 1. Juni 2023 bis zum 3. Mai 2024 schuldet der Antrags- gegner übergegangenen Kindesunterhalt in einer Gesamthöhe von 1.002 €, nämlich 154 € für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2023 (entspricht 22 € x 7 Monate), 828 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2024 (ent- spricht 207 € x 4 Monate) und gerundet 20 € für die Zeit vom 1. Mai bis zum 3. Mai 2024 (entspricht 207 € x 3/31). c) Für den Zeitraum ab dem 4. Mai 2024 ist die - mit der Erstbeschwerde nur von dem Antragsteller angegriffene - Entscheidung des Amtsgerichts, dem antragstellenden Land „für die Dauer der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“ einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 62 € zuzusprechen, dem Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde 28 29 30 31 - 17 - nicht angefallen. Insoweit hat es mit dem - in Teilrechtskraft erwachsenen - Aus- spruch des Amtsgerichts sein Bewenden. Guhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammer Botur ist krankheits- und urlaubsbedingt an der Signatur gehindert. Guhling Pernice Dr. Recknagel Vorinstanzen: AG Bückeburg, Entscheidung vom 08.03.2024 - 50 F 63/23 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.07.2024 - 12 UF 57/24 - - 18 - Verkündet am: 26. März 2025 Pfirrmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle