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Entscheidung

V ZA 11/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270325BVZA11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270325BVZA11.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 11/24 vom 27. März 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel, Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Dr. Grau beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nach- zuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezem- ber 2019 - V ZA 23/19, BeckRS 2019, 38393 Rn. 1 mwN). 2. Daran fehlt es hier. Dem am 2. September 2024 und damit am letzten Tag der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen An- 1 2 3 - 3 - trag der Kläger waren keine Nachweise für die dargestellten Bemühungen beige- fügt, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, ins- besondere keine Absageerklärungen solcher Anwälte. Ob das am 25. Oktober 2024 per Fax eingegangene weitere Schreiben der Kläger ausnahmsweise Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Ent- scheidung; denn diesem Schreiben lagen lediglich zwei Absageerklärungen von am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten bei. 3. Im Übrigen wäre die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in der Sache aussichtslos. Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 15.11.2023 - 2p C 103/21 - LG Landau, Entscheidung vom 30. Juli 2024 - 5 S 26/23 - 4 5