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Entscheidung

I ZB 54/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:310325BIZB54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:310325BIZB54.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/24 vom 31. März 2025 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen die Richterin am Bundesgerichtshof P. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Gründe: Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin berufen. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der ab- gelehnten Richterin beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig unge- eignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegen- stand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2024 - I ZB 54/24, juris Rn. 6 mwN). So liegt der Fall hier. 1 2 - 3 - Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille Vorinstanzen: AG Dieburg, Entscheidung vom 11.03.2024 - 33 M 479/24 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.05.2024 - 5 T 214/24 - 3