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Entscheidung

1 StR 481/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:010425B1STR481
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:010425B1STR481.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 481/24 vom 1. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2025 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn im Rahmen der Prüfung der strafer- schwerenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat, „dass es sich bei Ecstasy nicht um eine sogenannte weiche, sondern eine Droge erhöhter Gefährlichkeit han- delt“, besorgt der Senat nicht, es habe verkannt, dass der Wirkstoff MDMA auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt und daher für sich be- trachtet keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 295/22 Rn. 30 f.; Beschluss vom 14. Feb- ruar 2024 – 2 StR 493/23 Rn. 4 f.; jeweils mwN). Die Erwägung des Landge- richts ist vielmehr als Abgrenzung zu sogenannten weichen Drogen zu verste- hen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19 Rn. 11). Auch hat es diesem Aspekt ersichtlich neben der Überschreitung der nicht geringen Menge um das 90-fache (Fall II. 10. der Urteilsgründe) bzw. mehr als die Faktoren 186 - 3 - (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und 100 (Fall II. 4. der Urteilsgründe) keine we- sentliche strafschärfende Wirkung beigemessen, sodass auf einem etwaigen Fehler insoweit auch nichts beruhte. Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Aachen, 26.02.2024 - 68 KLs 6/22 (901 Js 162/22)