OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 421/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:020425B3STR421
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:020425B3STR421.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 421/24 vom 2. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Krefeld vom 12. April 2024, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltrei- bens mit „Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des An- geklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht auf die rechtsfehler- frei festgestellte Tat des Angeklagten – das teilweise vollzogene Umsatzgeschäft über 53,76 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 6,45 Kilogramm Tetrahydrocannabinol (THC) – nach § 2 Abs. 3 StGB das Konsumcannabisge- setz als im Einzelfall milderes Recht angewendet und sie als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG gewertet. Da- gegen ist nichts zu erinnern. Die Strafkammer hat diese Strafbarkeit allerdings nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht. Deshalb ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Einer Tatkennzeichnung als „unerlaubt“ (oder „verboten“) bedarf es da- bei nicht, weil die Strafvorschriften des § 34 KCanG allein den untersagten Um- gang mit Cannabis betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216; vom 7. Januar 2025 – 3 StR 498/24, juris Rn. 6). Dass sich das Geschäft auf Cannabis in nicht geringer Menge bezog, die auch unter dem Konsumcannabisgesetz bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC erreicht ist, bleibt im Schuldspruch unberücksichtigt; denn dieser Umstand stellt nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (s. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 3 StR 485/24, juris Rn. 8 mwN). 2. Einen weiteren dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils nicht ergeben. 2 3 4 - 4 - 3. In Anbetracht des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht un- billig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Berg Erbguth Kreicker Munk Vorinstanz: Landgericht Krefeld, 12.04.2024 - 22 KLs - 52 Js 3/21 - 19/23 5