Entscheidung
1 StR 494/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:030425B1STR494
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:030425B1STR494.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 494/24 vom 3. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 3. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 12. Juli 2024 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in neun Fällen schuldig ist; b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographi- scher Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte und wegen der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in neun Fällen zu einer 1 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts be- gründete Revision des Angeklagten, die den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Erfolg hat. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte am 26. Oktober 2022 Besitz an 20.504 kinderpornographischen und 245 jugendpor- nographischen Inhalten, die sich auf verschiedenen Datenträgern in seiner Woh- nung befanden. Darüber hinaus bezog er in 252 nicht näher aufklärbaren Aktio- nen insgesamt 1.600 (weitere) kinderpornographische Inhalte, wobei für neun Fälle des Downloads ein konkretes Bezugsdatum festgestellt worden ist. 2. Den vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten zutreffenden Gründen der Erfolg versagt. 3. Das Urteil hält jedoch hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Bewertung der sachlich-rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. a) Zunächst rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die neun Beschaffungs- vorgänge, für die ein konkretes Datum festgestellt werden konnte (Fälle III. 2. der Urteilsgründe), als rechtlich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten gemäß § 184b Abs. 3 StGB gewürdigt, durch die der Angeklagte sich den Besitz von insgesamt zehn – am 11. September 2019 um 6.22 Uhr wurden zwei Dateien heruntergeladen und sind damit rechtsfehlerfrei als eine Verschaffung gewertet worden – kinderpornographischen Inhalten verschaffte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19 Rn. 23 und vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1 Rn. 4-6; je mwN). 2 3 4 5 - 4 - b) Hingegen hält die weitere Wertung, der am 26. Oktober 2022 festge- stellte Besitz (Fall III. 1. der Urteilsgründe) von weiteren 20.504 Dateien mit kin- derpornographischen Inhalten (§ 184b Abs. 3 StGB) und 245 Dateien mit jugend- pornographischen Inhalten (§ 184c Abs. 3 StGB) trete tatmehrheitlich neben die vorstehenden Verschaffungshandlungen, der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Zwar tritt der Besitztatbestand des § 184b Abs. 3 StGB konkurrenz- rechtlich grundsätzlich hinter dem Sichverschaffen kinderpornographischer In- halte nach § 184b Abs. 3 StGB zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 1 StR 255/15 Rn. 10). Jedoch stellt der gleichzeitige Besitz mehrerer kin- derpornographischer Inhalte – für jugendpornographische Inhalte gilt nichts An- deres – nur eine Tat dar, selbst wenn sich die Inhalte auf verschiedenen Daten- trägern befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19 Rn. 23 mwN). Dies hat zur Konsequenz, dass bei gleichzeitigem Besitz von sich verschafften kinder- und/oder jugendpornographischen Inhalten und weiteren, darüberhinausgehenden gespeicherten verbotenen Inhalten für eine tatmehrheit- liche Verurteilung wegen Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte kein Raum ist. Vielmehr tritt der weitergehende Besitz kinder- und/oder jugend- pornographischer Inhalte in diesem Fall jeweils tateinheitlich neben die selbstän- digen Verschaffungstaten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 2 StR 101/24 Rn. 6). Dabei hat der Besitz als Auffangtatbestand nicht die Kraft, die erfolgrei- chen Verschaffungsvorgänge zu einer Tat zu verklammern (vgl. hierzu BGH, Be- schluss vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1 Rn. 5). bb) Da dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 12) zu ent- nehmen ist, dass der Angeklagte sowohl die verschafften als auch die weiteren 6 7 8 - 5 - Inhalte am 26. Oktober 2022, dem Tag der Hausdurchsuchung, noch abgespei- chert hatte – andernfalls wäre die Auswertung des abgespeicherten Materials nicht möglich gewesen –, scheidet eine tatmehrheitliche Verurteilung des Besit- zes der weiteren verbotenen Inhalte aus. Dieser tritt vielmehr tateinheitlich zu den Verschaffungstaten hinzu. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirk- samer als geschehen hätte verteidigen können. c) Aufgrund der geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung entfällt die für die Tat III. 1. verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mona- ten, die auch die Einsatzstrafe bildet. Dies führt hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Denn die dem bisher tatmehrheitlich abgeurteilten Besitz inne- wohnende Schuld verteilt sich vielmehr auf die Verschaffungshandlungen und erhöht deren Unwert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 101/24 Rn. 9). 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Aufgrund des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) darf die neue Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre und drei Monate nicht übersteigen. Die Strafkammer ist aber nicht daran gehindert, für die verbleibenden neun Taten höhere Einzelstrafen als bisher auszusprechen. Dies wird sogar naheliegen, weil die bloße Änderung der konkurrenzrechtlichen Beurteilung nicht zu einer anderen Bewertung des Unrechtsgehalts führt. Jedoch wird das neue Tatgericht mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zu beachten haben, dass die Summe der neu zu bildenden neun Einzelstrafen die Summe der bisherigen zehn Einzelstrafen 9 10 11 - 6 - nicht übersteigen darf (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 5 StR 382/23 Rn. 20; Beschluss vom 17. August 2023 – 2 StR 200/23 Rn. 16; je mwN). Jäger Fischer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 12.07.2024 - 1 KLs 370 Js 35729/22 jug