Entscheidung
StB 12/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:030425BSTB12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:030425BSTB12.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 12/25 vom 3. April 2025 in dem Beschwerdeverfahren des wegen Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers am 3. April 2025 gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5, § 311 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2025 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 (3 BGs 71/25) einen Antrag des Beschwerdeführers auf Be- stellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, weil gegen ihn ausweislich einer Mit- teilung des Generalbundesanwalts dort kein Ermittlungsverfahren geführt werde. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be- schwerde vom 25. Februar 2025. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1 2 - 3 - Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Be- schwerdeführers auf Pflichtverteidigerbestellung zu Recht abgelehnt. Denn gegen den Antragsteller wird nach Auskunft des Generalbundesan- walts dort kein Ermittlungsverfahren geführt. Zwar hat er sich im Januar 2025 gegenüber dem Generalbundesanwalt der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer von ihm als „D. “ bezeichneten terroristischen Vereini- gung bezichtigt. Der Generalbundesanwalt hat diese Selbstbezichtigung indes als unzutreffend erachtet und festgestellt, dass eine solche Vereinigung nicht existiert. Von der Aufnahme von Ermittlungen wegen einer in seine Zuständigkeit fallenden Straftat hat der Generalbundesanwalt daher abgesehen. Damit kommt die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Ermitt- lungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht. Denn eine solche setzt gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem vom Generalbun- desanwalt betriebenen Strafverfahren ist und dieser ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, unab- hängig von seinem solchen sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermitt- lungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2024 – StB 45/24, juris Rn. 4; vom 9. Februar 2023 – StB 3/23, NStZ 2023, 686 Rn. 6; BT-Drucks. 19/13829, S. 36 f.; MüKoStPO/Kämpfer/Tra- vers, 2. Aufl., § 141 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 141 Rn. 3, 16). Dementsprechend sind Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung unzulässig, die bereits vor der amtlichen Bekanntgabe des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2024 – StB 45/24, juris Rn. 4; 3 4 5 - 4 - BT-Drucks. 19/13829, S. 36; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 141 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 141 Rn. 3). Schäfer Anstötz Kreicker