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Entscheidung

4 StR 41/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080425B4STR41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080425B4STR41.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 41/25 vom 8. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. September 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung und versuchter Ge- fangenenbefreiung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegrün- det (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: Auch die tateinheitlich erfolgten Verurteilungen wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 StGB und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB haben Bestand. Zwar war der Angeklagte nicht der Adressat der in Rede stehenden Diensthandlung (Fest- 1 2 3 - 3 - nahme seines Bruders), als er auf die damit befassten Polizeibeamten mit aus- gestrecktem Bein zusprang, doch setzen beide Tatbestände dies auch nicht (mehr) voraus. Für § 114 Abs. 1 StGB ergibt sich dies schon aus dem vom Ge- setzgeber mit seiner Einführung gewollten Verzicht auf einen Bezug zu einer Voll- streckungshandlung und der sich daraus ergebenden allgemeinen Schutzfunk- tion der Vorschrift (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11161, S. 9 f.; BGH, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 StR 300/23 Rn. 13; Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20, BGHSt 65, 36 Rn. 24 mwN; zur Gesetzgebungshistorie: Bosch in MüKo- StGB 5. Aufl., § 114 Rn. 5 und 12 mwN). Im Hinblick auf den ursprünglich als Privilegierungstatbestand zu § 240 StGB ausgestalteten § 113 Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 238 f.; Rosenau in LK-StGB, 13. Aufl., § 113 Rn. 5 mwN) ist diese Auslegung auch mit - 4 - Rücksicht auf den gewandelten Schutzzweck ebenfalls weitgehend anerkannt (vgl. Fischer/Anstötz in Fischer, StGB, 72. Aufl., § 113 Rn. 32; Bosch in: MüKo- StGB, 5. Aufl., § 113 Rn. 6; TK-StGB/Eser/Steinberg, 31. Aufl., § 113 Rn. 4 mwN). Der Senat folgt dieser Auffassung. Quentin Maatsch RiBGH Dr. Scheuß ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Momsen-Pflanz Tschakert Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 13.09.2024 - 33 KLs 8/24