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Entscheidung

4 StR 67/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080425B4STR67
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080425B4STR67.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 67/25 vom 8. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Ap- ril 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 16. Juli 2024 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Ange- klagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unterliegt der Aufhebung, weil die Urteilsgründe nicht ergeben, ob dem Angeklagten im Hinblick auf die 1 2 - 3 - Verurteilung durch ein belgisches Gericht ein Härteausgleich zu gewähren gewe- sen wäre. a) Grundsätzlich sind bei der Strafzumessung etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, welche von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamt- strafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären, eine solche aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Vollstreckungshoheit der Mitgliedstaaten nicht erfol- gen kann (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 – 2 StR 44/24 Rn. 24; Beschluss vom 12. Juli 2023 – 4 StR 495/22 Rn. 6). Denn der Angeklagte soll nicht schlech- ter behandelt werden, als wenn die frühere Verurteilung in Deutschland ergangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 1 StR 423/22 Rn. 4). Ein aus- gleichsbedürftiger Nachteil liegt dabei bei einer Geldstrafe nur dann vor, wenn diese im Wege des Freiheitsentzuges vollstreckt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 ‒ 2 StR 44/24 Rn. 25). b) Danach kam vorliegend ein Härteausgleich in Betracht. Denn nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde der Angeklagte mit Urteil ei- nes belgischen Gerichts vom 19. Mai 2020 wegen Diebstahls unter Gewaltan- wendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder An- drohung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen Diebstahls in zwei Fällen in einem Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.000,00 € sowie in einem anderen Fall zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Die vorliegend abgeurteilten Taten wurden in der Zeit von Juli bis August 2017 begangen. 3 4 - 4 - Allerdings verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, ob das belgische Urteil rechtskräftig ist. Die Rechtskraft der früheren Verurteilung, die den Bestand der einzubeziehenden Strafen sicherstellt, ist aber zwingende Voraussetzung für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2013 – 4 StR 125/13 Rn. 2) bzw. einen zu gewährenden Härteausgleich. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob und wie die Geldstrafe vollstreckt worden ist, da für einen Härteausgleich keine Veranlassung besteht, wenn diese durch Zahlung vollstreckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 ‒ 2 StR 44/24 Rn. 25). 2. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig. Quentin Maatsch RiBGH Dr. Scheuß ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Momsen-Pflanz Tschakert Vorinstanz: Landgericht Essen, 16.07.2024 ‒ 52 KLs-71 Js 622/24-9/24 5 6