Entscheidung
II ZR 51/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080425BIIZR51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080425BIIZR51.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 51/24 vom 8. April 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau und Sander sowie die Richterin Adams beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 5 gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. März 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 7.669,38 € Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu ma- chenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte zu 5 ist durch die Zurückweisung seiner Berufung nur in Höhe 7.669,38 € be- schwert. a) Die Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Der Wert der Be- schwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abän- derung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden; an die Wertfestsetzung des Berufungsge- richts ist es nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 1 2 - 3 - - II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 2 mwN). Um dem Revisionsgericht die Prü- fung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerde- führer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsich- tigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - II ZR 123/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4). b) Der Beklagte zu 5 hat nicht dargelegt, dass der Wert der von ihm mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € über- steigt. Der Senat bemisst den Wert der Beschwer des Beklagten zu 5 durch die Zurückweisung seiner Berufung mit 7.669,38 €. aa) Ist Gegenstand eines Rechtsstreits die Wirksamkeit der Aus- schließung eines Kommanditisten aus der Gesellschaft, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des von der Ausschließung betroffenen Gesellschaftsanteils (BGH, Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, NJW 2009, 3161 Rn. 7 [Ge- nossenschaft]; Beschluss vom 12. November 2019 - II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 4 mwN; MünchKommZPO/Wöstmann, 7. Aufl., § 3 Rn. 82). Anknüp- fungspunkt für den Wert kann die Abfindung sein, weil sich die Abfindung grund- sätzlich nach dem Verkehrswert des Anteils, also nach dem Betrag richtet, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde (BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001,1734, 1735; Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 51/21, GmbHR 2022, 537 Rn. 2). Fehlen andere Anhaltspunkte, ist der Nennwert der Gesellschaftsanteile zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - II ZR 243/19, juris Rn. 7; Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZR 11/22, NZG 2023, 1031 Rn. 10). So liegt es hier. 3 4 - 4 - bb) Dem Beklagten zu 5 ist es versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittel- beschwer erreichenden Wert zu berufen, weil er weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht wurden, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 223/22, ZInsO 2024, 2412 Rn. 17 mwN). Im Übrigen geben die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Umstände keine Anhalts- punkte für eine vom Nennwert abweichende Bewertung des Gesellschaftsanteils. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zuzulassen hat. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Born Wöstmann Bernau Sander Adams Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 23.12.2021 - 1 HKO 16/20 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.03.2024 - 11 U 54/22 - 5 6