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Entscheidung

II ZR 99/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080425BIIZR99
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080425BIIZR99.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 99/24 vom 8. April 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Sander und die Richterin Adams beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2024 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Ge- setz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Rechtsstreit wirft insbesondere keine entscheidungserhebli- che Rechtsfrage auf, die durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zu klären ist. Es besteht keine Veranlassung, dem Gerichtshof der Europäi- schen Union die Frage vorzulegen, ob die Aktivklage eines Kon- kursliquidators, wenn die Verjährung des Klageanspruchs nach Schweizer Recht von der Konkurseröffnung selbst oder einer Handlung des Konkursliquidators abhängt, als insolvenznahe Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 lit. b Lugano-II-Über- einkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ-II) zu qualifizieren ist. - 3 - Die Frage ist hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits in einer Weise ge- klärt, die keinen Raum für vernünftige Zweifel an ihrer Entschei- dung lässt (acte éclairé: st. Rspr. seit EuGH, Urteil vom 27. März 1963 - C-28/62, Slg. 1963, 60, 81 - da Costa; acte clair: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 f. = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 9. September 2015 - C-160/14, ECLI:EU:C:2015:565 = EuZW 2016, 111 Rn. 38 - Ferreira da Silva; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 35/20, ZIP 2021, 1514 Rn. 38). Das Lugano- II-Übereinkommen ist nahezu wortgleich mit den entsprechen- den Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, ABl. 2001, L 12, S. 1). In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass eine einheitliche Auslegung gleichwertiger Vor- schriften dieser Instrumente geboten ist (EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-343/22, ECLI:EU:C:2023:276 = RIW 2023, 353 Rn. 27 mwN - PT gegen VB). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, der Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ-II wortgleich entspricht, ist geklärt, dass das für den Gerichtshof ausschlaggebende Krite- rium zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurech- nen ist, nicht der prozessuale Kontext ist, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und - 4 - Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Son- derregeln für Insolvenzverfahren. Auch die Tatsache, dass eine Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rah- men dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dass dieser im Interesse der Gläubiger handelt, führt nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art dieser Klage, die von einem Insolvenzverfahren unabhängig ist und materiell- rechtlich weiterhin dem allgemeinen Recht unterliegt (EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ECLI:EU:C:2019:96 = ZIP 2019, 524 Rn. 28 f. mwN - NK/BNP Paribas Fortis NV). Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, macht hier, vertreten durch ihren Schweizer Konkursliquidator, gegen den Beklagten, ihren Alleinaktionär, Ansprüche auf Zah- lung seiner Einlage auf von ihm gezeichnetes Aktienkapital gel- tend. Es besteht kein vernünftiger Zweifel, dass dieser zivil- rechtliche Anspruch aus Art. 634, 630 Ziff. 2, 680 Schw.OR, der vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Klägerin be- gründet wurde, den allgemeinen Regeln des Zivil- und Han- delsrechts folgt und nicht unmittelbar aus dem Konkurs hervor- geht, mithin nicht unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ-II fällt. Allein die Tatsache, dass der Beklagte seiner Zahlungspflicht bis zur Konkurseröffnung nicht nachgekommen ist und es auch keinen Dritten gab, der aufgrund seiner beherr- schenden Stellung als Alleinaktionär und Verwaltungsrat der Klä- gerin bis zur Konkurseröffnung diese Forderung gegen ihn gel- tend machen konnte, so dass dies nun der Konkursliquidatorin - 5 - zufällt, lässt die Streitigkeit nicht zu einer konkursrechtlichen wer- den. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: bis 850.000 € Born Wöstmann Bernau Sander Adams Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 05.11.2020 - 7 O 1511/19 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.07.2024 - 5 U 270/20 -