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Entscheidung

3 StR 30/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150425B3STR30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150425B3STR30.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 30/25 vom 15. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2025 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe dadurch gegen § 261 StPO versto- ßen, dass sie EncroChat-Nachrichten bei der Urteilsfindung berücksichtigt habe, ob- wohl es sich bei dem in Rede stehenden Handel mit und Erwerb von Cannabis im Verwertungszeitpunkt nicht um Katalogtaten im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO gehan- delt habe, dringt im Ergebnis nicht durch (vgl. näher BGH, Urteile vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, juris Rn. 17 ff.; vom 13. Februar 2025 – 5 StR 491/23, juris Rn. 15 ff.; Beschluss vom 11. Februar 2025 – 5 StR 553/24, juris Rn. 10 ff.). Soweit der Ange- klagte darüber hinaus erstmals in der Gegenerklärung geltend gemacht hat, die tat- sächliche Herkunft der Daten sei ungewiss und das Landgericht sei – ebenso wie der Bundesgerichtshof in bisherigen Entscheidungen – von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, ist dieses eine neue Angriffsrichtung enthaltende Vorbringen unzuläs- sig, da es weder gemäß § 345 Abs. 1 StPO fristgerecht noch in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachtenden Weise dargetan ist. Schäfer Anstötz Kreicker Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 01.07.2024 - 11 KLs 1/24 60 Js 3477/21