Entscheidung
3 StR 575/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150425B3STR575
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150425B3STR575.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 575/24 vom 15. April 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2025 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, mit der die Revision die Verletzung der §§ 255a, 250 Satz 2 StPO geltend gemacht hat, da der Angeklagte die an ihn formlos übersandte Terminsmittei- lung des Ermittlungsrichters nicht erhalten und daher keine Gelegenheit gehabt habe, am richterlichen Vernehmungstermin der Geschädigten im Ermittlungsverfahren teil- zunehmen sowie sein Konfrontationsrecht auszuüben, genügt nicht den Anforderun- gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die vorgebrachte Verfahrensbeanstandung erweist sich schon deswegen als unzulässig, weil der Vortrag widersprüchlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443/19, NZWiSt 2022, 326 Rn. 37; Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 StR 117/05, NStZ-RR 2006, 181, 182; MüKoStPO/Kudlich, 2. Aufl., § 344 Rn. 105, jeweils mwN). Der Verteidiger, der auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend war, hat in seiner Revisionsbegründungsschrift einer- seits vorgetragen, es „stehe nicht fest“, dass die ausweislich des Hauptverhandlungs- protokolls durch Beweisbeschluss der Strafkammer angeordnete vernehmungserset- zende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung „überhaupt in Augenschein genommen wurde“. Anderseits hat er im Gegensatz hierzu geltend gemacht, die Geschädigte sei nicht vernommen und stattdessen sei die Aufzeichnung ihrer richterlichen Videover- nehmung in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Zulässigkeit der vorge- brachten Verfahrensbeanstandung steht darüber hinaus entgegen, dass der Be- schwerdeführer nicht vorgetragen hat, dass der Beschluss des Ermittlungsrichters über die Anordnung der richterlichen Videovernehmung der Geschädigten und deren zeitgleiche Aufzeichnung auf Bild-Ton-Träger ausweislich der richterlichen Verfügung an den Angeklagten übersandt worden ist. Ob dieser den vorgenannten Beschluss erhalten und damit auf diese Weise von der Vernehmung der Geschädigten erfahren hat, hat die Revision gleichfalls nicht mitgeteilt. Eines solchen Vortrags hätte es jeden- falls vor dem Hintergrund bedurft, dass die Strafkammer in ihrem Beschluss über die Anordnung der Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung der richterlichen Vernehmung - 3 - der Geschädigten davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte Kenntnis vom Ver- nehmungstermin und Gelegenheit zur Mitwirkung an der Vernehmung hatte. Schäfer Anstötz Kreicker Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 22.05.2024 - 18 KLs 15/23 316 Js 76988/22