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Entscheidung

3 StR 67/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:160425B3STR67
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:160425B3STR67.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 67/25 vom 16. April 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Osnabrück vom 6. November 2024 in den Aussprüchen über die Anordnung a) der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt, b) des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtstrafe vor der Maßregel mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ent- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat- einheit mit Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs 1 - 3 - Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe an- geordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des Urteils hat aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführ- ten Gründen zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt gemäß § 64 StGB hält hingegen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme eines Hangs des Angeklagten begegnet durchgreifen- den rechtlichen Bedenken. a) Der neu gefasste § 64 StGB stellt – wie vom Landgericht im Ausgangs- punkt zutreffend erkannt – strengere Anforderungen an die Annahme eines Hangs. Für einen solchen ist nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB nF eine Sub- stanzkonsumstörung erforderlich, infolge derer eine dauernde und schwerwie- gende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 3 StR 370/23, juris Rn. 15; Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 343/23, juris Rn. 8 f.; s. auch BT-Drucks. 20/5913 S. 44 ff., 69). b) Die Urteilsgründe belegen eine derartige Substanzkonsumstörung mit einer dauerhaften und schwerwiegenden Beeinträchtigung einer der vier Lebens- bereiche nicht. Soweit das Landgericht darauf hingewiesen hat, die Lebensge- 2 3 4 5 - 4 - staltung des Angeklagten weise Brüche auf, ist nach den bisherigen Feststellun- gen nicht ersichtlich, dass diese auf seinem Drogenkonsum beruhen. Hinzu kommt, dass es dem Angeklagten aktuell gelungen ist, einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen. Soweit das Landgericht weiter angeführt hat, der Drogenkonsum habe massive negative Auswirkungen auf seine Gesundheit, fehlt es neben ei- nem entsprechenden Beleg in der Beweiswürdigung auch an einer Konkretisie- rung dieser vagen Beschreibung. 3. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Dies zieht den Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich. Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellun- gen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu er- möglichen. Schäfer Anstötz Kreicker Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 06.11.2024 – 25 KLs/612 Js 23410/23 – 1/24 6