Entscheidung
4 StR 103/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230425B4STR103
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230425B4STR103.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 103/25 vom 23. April 2025 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 3. auf dessen Antrag – am 23. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kaiserslautern vom 20. November 2024 mit den zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben: a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 6 und II. 7 der Ur- teilsgründe verurteilt worden ist; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen; c) im Maßregelausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl des Amts- gerichts Kaiserslautern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen verurteilt. Ferner hat es gegen ihn wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch sowie Diebstahls unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem weiteren rechtskräftigen Strafbefehl desselben Amtsge- richts eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und wegen Körperver- letzung, Bedrohung, versuchter gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 6 der Ur- teilsgründe), versuchter Körperverletzung (Fall II. 7 der Urteilsgründe) sowie ge- fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung eine weitere Gesamt- freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Überdies hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran- kenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 6 und II. 7 der Urteils- gründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer jeweils nicht erörtert hat, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der (gefährlichen) Körperver- letzung gegeben ist, und die hierzu getroffenen Feststellungen lückenhaft sind. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts griff der infolge einer Psy- chose aus dem schizophrenen Formenkreis erheblich in seiner Steuerungsfähig- keit eingeschränkte Angeklagte in den vorbezeichneten Fällen grundlos Fußgän- ger an. Im Fall II. 6 der Urteilsgründe warf er zweimal einen faustgroßen Stein in Richtung eines auf einem Waldweg gehenden Ehepaars, ohne die Eheleute, die 1 2 3 - 4 - sich bereits nach dem ersten Wurf eilig entfernten, zu treffen. Im Fall II. 7 der Urteilsgründe trat der Angeklagte mit dem beschuhten Fuß in Richtung des Kop- fes eines ihm auf offener Straße entgegenkommenden Passanten. Der Tritt traf diesen infolge seiner reaktionsschnellen Ausweichbewegung lediglich im Bereich des linken Unterarms, ohne Schmerzen zu verursachen. Hierauf von dem Zeu- gen angesprochen, äußerte sich der Angeklagte nur belanglos und ging weiter. b) Nach diesen Feststellungen bleibt offen, ob die jeweiligen Körperverlet- zungsversuche fehlgeschlagen, unbeendet oder beendet waren. Dies durfte in- des nicht dahinstehen, da im Fall eines hier nicht fernliegenden unbeendeten Versuchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB bereits das freiwillige Abstand- nehmen von weiteren Ausführungshandlungen als Rücktrittsleistung für eine Strafbefreiung ausreichend gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24 Rn. 7; Beschluss vom 15. Januar 2020 – 4 StR 587/19 Rn. 5 mwN). Auch liegt es nicht auf der Hand, dass jeweils ein fehlgeschlagener Ver- such, der einen Rücktritt ausschließt, anzunehmen wäre, weil der Angeklagte da- von ausgegangen ist, die Tat(en) nach dem Misslingen des zunächst vorgestell- ten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder den ihm sonst zur Verfügung stehenden Mitteln objektiv nicht mehr vollenden zu können (vgl. dazu BGH, Be- schluss vom 19. November 2015 – 2 StR 462/15 Rn. 8 mwN). Da es insoweit maßgeblich auf das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Aus- führungshandlung (sogenannter Rücktrittshorizont) ankommt, hätte sich die Strafkammer dazu ausdrücklich verhalten müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227). Dies ist nicht geschehen. Dar- legungen zum Vorstellungsbild drängten sich im Fall II. 7 der Urteilsgründe schon deshalb auf, weil nach den festgestellten Umständen der Zeuge den Angeklagten direkt nach dem Tritt auf sein Verhalten ansprach, ohne dass es daraufhin zu einem weiteren körperlichen Angriff des Angeklagten kam (vgl. BGH, Beschluss 4 - 5 - vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24 Rn. 7). Auch im Fall II. 6 der Urteilsgründe ließ der Angeklagte von weiteren Steinwürfen ab. Zwar unterscheidet sich der hierzu mitgeteilte Sachverhalt vom Fall II. 7 der Urteilsgründe, soweit das Ehepaar be- reits nach dem ersten Steinwurf die Flucht ergriffen hatte. Jedoch liegt es nicht völlig fern, dass am Standort des Angeklagten noch weitere Steine vorhanden waren, mit denen er den (unverletzten) Eheleuten hätte nachlaufen und diese treffen können (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 – 1 StR 190/15 Rn. 9). c) Der dargelegte Rechtsfehler führt in beiden Fällen zur Aufhebung der Verurteilung und (schon deshalb) zur Aufhebung der (dritten) Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Er nötigt zudem zur Aufhebung des Maßregelausspruchs (§ 63 StGB), den die Strafkammer auf sämtliche Kör- perverletzungsdelikte gestützt hat. Da der Wille, die Tat nicht zur Vollendung kommen zu lassen, dem Verhalten des Täters in der Regel seine besondere Ge- fährlichkeit nimmt, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei der Annahme auch nur eines strafbefreienden Rücktritts insoweit zu einer ande- ren Entscheidung gelangt wäre (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24 Rn. 6; Beschluss vom 10. August 2022 – 1 StR 234/22 Rn. 6 mwN; Urteil vom 28. Oktober 1982 – 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 135 mwN). 2. Die übrigen Gesamtstrafenaussprüche haben keinen Bestand, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Gesamt- strafenübels (insgesamt) nicht bedacht hat. Nötigt – wie hier – die Zäsurwirkung einzubeziehender Vorverurteilungen zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Tatgericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Dabei muss es nicht nur darlegen, dass es sich 5 6 7 - 6 - dieser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 2 StR 233/20 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 9. November 1995 ‒ 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313). Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen nicht, weil es keine Ausführungen zum Ge- samtstrafübel enthält. Der Senat kann nicht vollständig ausschließen, dass die Bemessung der Gesamtstrafen auf diesem Mangel beruht. 3. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffenen Fest- stellungen zum äußeren Tatgeschehen in den Fällen II. 6 und II. 7 der Urteils- gründe können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich. Im Rahmen der erneuten Prüfung der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB wird das neue Tatge- richt bei der Gefährlichkeitsprognose darzulegen haben, dass es sich am Maß- stab einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten 8 - 7 - begehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 4 StR 301/24 Rn. 9; Urteil vom 22. Mai 2019 – 5 StR 683/18 Rn. 15), orientiert hat. Quentin Sturm Scheuß Marks Gödicke Vorinstanz: Landgericht Kaiserslautern, 20.11.2024 - 4 KLs 6010 Js 18892/23