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Entscheidung

5 StR 63/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230425U5STR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230425U5STR63.25.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 63/25 vom 23. April 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richter am Bundesgerichtshof Köhler, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof von Häfen, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwältin D. als Verteidigerin des Angeklagten N. , Rechtsanwalt B. als Verteidiger des Angeklagten A. , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dresden vom 7. Oktober 2024 mit den Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind diejenigen zum ob- jektiven Tatgeschehen, die bestehen bleiben. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil betreffend den Angeklagten A. mit den Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind diejenigen zum ob- jektiven Tatgeschehen, die bestehen bleiben. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts- mittel, an eine andere als Jugendkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 4 - - Von Rechts wegen - - 5 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchter räuberi- scher Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährli- cher Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten N. hat es eine Ju- gendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten A. hat es auf eine Frei- heitsstrafe von drei Jahren erkannt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten je- weils mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer allein zu Ungunsten des Angeklagten A. eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision insoweit die Aufhebung des Urteils; sie erstrebt die weitergehende Verurteilung des Angeklagten A. wegen tateinheitlicher versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung. Die Rechtsmittel haben weitgehend Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten verbrachten den Abend des 31. März 2024 mit dem Ge- schädigten in dessen Wohnung. Etwa eine Stunde nach Mitternacht schlug der Angeklagte A. aufgrund eines mit dem Angeklagten N. gemeinsam gefass- ten Tatentschlusses dem überraschten Geschädigten zunächst mit der Faust zweimal schmerzhaft ins Gesicht und hielt ihm ein Messer vor (Klingenlänge etwa 13 cm). A. holte ein weiteres Messer aus der Küche und gab es dem N. , der dieses vor sich hielt. Beide wollten auf diese Weise den Geschädigten zur Her- ausgabe von Bargeld und anderen werthaltigen Gegenständen veranlassen. Der Angeklagte N. drohte außerdem dem Geschädigten, ihn aus dem Fenster zu werfen, sofern er kein Geld herausgebe. Der Geschädigte wies die Angeklagten 1 2 3 - 6 - darauf hin, dass er die von ihnen geforderten 2.000 Euro nicht zu Hause habe; er könne den Betrag aber an einem Geldautomaten am Hauptbahnhof abheben. Tatsächlich hatte der Geschädigte nicht die Absicht, den Angeklagten Geld aus- zuhändigen; er wollte vielmehr vor Ort die Bahnpolizei verständigen. Beim Verlassen der Wohnung zog der Angeklagte N. eine Jacke des Geschädigten an, um diese für sich zu behalten. Dabei war ihm bewusst, dass sich der Geschädigte hiergegen aufgrund der vorangegangen Gewaltanwendung und Drohungen nicht zur Wehr setzen würde. Die Gruppe erreichte gegen 2.20 Uhr den Hauptbahnhof; die Messer hat- ten die Angeklagten nach dem Verlassen der Wohnung weggeworfen. Der Ge- schädigte täuschte am Geldautomaten eine Abhebung vor, schrie um Hilfe und rannte weg. Die Angeklagten erkannten, dass sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln ihr Ziel nicht mehr erreichen konnten. Sie gaben ihr Vorhaben auf, rannten weg und wurden kurze Zeit später vorläufig festgenommen. Im Ruck- sack des Angeklagten N. befand sich die entwendete Jacke des Geschädig- ten. 2. Das Landgericht hat das Geschehen rechtlich als – jeweils in Mittäter- schaft begangene (§ 25 Abs. 2 StGB) – versuchte räuberische Erpressung (§§ 253, 255, §§ 22, 23 StGB) in Tateinheit mit besonders schwerem Raub (§§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) gewertet. Insbesondere hat es dem Angeklagten A. die als besonders schweren Raub eingeordnete Wegnahme der Jacke des Geschädigten durch den Angeklagten N. als Mittäter zugerechnet. Beim Ge- schehen im Bahnhof seien beide Angeklagten nicht strafbefreiend vom Versuch der räuberischen Erpressung zurückgetreten, weil auch nach ihrer Vorstellung der Versuch fehlgeschlagen sei. 4 5 6 - 7 - II. Revisionen der Angeklagten Die Revisionen der Angeklagten sind überwiegend begründet. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zu ih- rem Nachteil ergeben. 1. Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen tateinheitlich be- gangenen besonders schweren Raubes durch die Wegnahme der Jacke nicht. a) Eine Strafbarkeit wegen Raubes erfordert einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermö- gensschädigenden Handlung. Eine hierfür ausreichende konkludente Drohung kann sich grundsätzlich auch daraus ergeben, dass der Täter dem Opfer durch sein Verhalten zu verstehen gibt, er werde zuvor zu anderen Zwecken angewen- dete Gewalt nunmehr zur Erzwingung der jetzt erstrebten vermögensschädigen- den Handlung des Opfers oder dessen Duldung der beabsichtigten Wegnahme fortsetzen oder wiederholen. Allein das Ausnutzen der Angst des Opfers vor er- neuter Gewaltanwendung enthält dagegen für sich genommen noch keine Dro- hung. Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genü- gend erkennbar macht. Es reicht nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Erforderlich ist vielmehr die Aktu- alisierung der Nötigungslage durch ein im Urteil gesondert festzustellendes Ver- halten des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 StR 19/24). b) Das Landgericht hat weder festgestellt, dass der Angeklagte N. bei der Wegnahme der Jacke Gewalt einsetzte, noch dass er durch ein bestimmtes Verhalten konkludent damit gedroht hätte, die zuvor angewendete Gewalt nun- 7 8 9 10 11 - 8 - mehr zur Duldung der beabsichtigten Wegnahme fortzusetzen oder zu wiederho- len. Es hat zwar angenommen, dass dem Angeklagten N. bewusst gewesen sei, der Geschädigte werde sich angesichts des vorangegangenen Geschehens (Drohungen mit den Messern, Gewaltanwendung) nicht zur Wehr setzen. Eine aktualisierte (konkludente) Drohung setzt aber voraus, dass das Opfer das ent- sprechende Verhalten des Täters wahrnimmt. Hierzu schweigt das Urteil; die Strafkammer hat zudem schon keine Feststellungen dazu getroffen, wo sich der Geschädigte zum Zeitpunkt der Wegnahme aufgehalten hat. Es bleibt daher un- klar, ob der Geschädigte ein entsprechendes Verhalten des Angeklagten N. überhaupt hätte wahrnehmen können. 2. Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Rechtsfehler führt angesichts der vom Landgericht angenommenen tateinheitli- chen Begehung zur vollständigen Aufhebung der Schuldsprüche (§ 353 Abs. 1 StPO); dies entzieht den Strafaussprüchen die Grundlage. 3. Es bedarf daher keines weiteren Eingehens auf die vom Generalbun- desanwalt und den Beschwerdeführern zutreffend aufgezeigten Rechtsfehler bei der Strafzumessung. Diese erweist sich betreffend den Angeklagten A. als un- zureichend, weil der zur Strafrahmenverschiebung herangezogene vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a StGB nicht schon bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB berücksichtigt worden ist. Beim Ange- klagten N. hat es das Landgericht im Rahmen der Prüfung der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) unterlassen, bei der gebotenen Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht das Vorliegen der Voraussetzungen eines Täter-Opfer- Ausgleichs zu prüfen. 12 13 - 9 - 4. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechts- fehler nicht betroffen, sie können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Zum objektiven Tatgeschehen kann das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisherigen treten. 5. Da die Angeklagten die Aufhebung des Urteils mit den zugrundeliegen- den Feststellungen begehrt haben, waren die Revisionen insoweit zu verwerfen. III. Revision der Staatsanwaltschaft Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt- schaft hat Erfolg. 1. Der Schuldspruch enthält einen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklag- ten A. , soweit dieser tateinheitlich nicht wegen versuchter schwerer räuberi- scher Erpressung verurteilt wurde. Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung übersehen, dass die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes der besonders schweren räu- berischen Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt sind, wenn die Waffe oder das andere gefährliche Werkzeug bei der Tat verwendet werden. Da- für ist ein Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs im Zeitraum zwi- schen Versuchsbeginn und Tatbeendigung ausreichend. So liegt es hier. Die An- geklagten haben den Geschädigten bereits in der Wohnung mit dem Messer be- droht, um ihn zur Herausgabe von Geld und Wertgegenständen zu veranlassen. Auch auf dem Weg zum Bahnhof führten sie die Messer mit sich, bis sie sich dieser entledigten. 14 15 16 17 18 19 - 10 - 2. Zudem hat die Strafkammer entgegen ihrer Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht erörtert, ob das Tatgeschehen tateinheitlich auch als erpresserischer Menschenraub nach § 239a StGB strafbar ist, wozu sich die Strafkammer ange- sichts des Tatbilds hätte gedrängt sehen müssen. 3. Das Urteil beruht auf diesen Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO) und führt zur vollständigen Aufhebung des Schuldspruchs (§ 353 Abs. 1 StPO); dies betrifft auch den für sich genommen rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen ge- fährlicher Körperverletzung. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. 4. Die objektiven Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betrof- fen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Da die Staatsanwalt- schaft die Aufhebung des Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen be- gehrt hat, war ihre Revision insoweit zu verwerfen. IV. 1. Das neue Tatgericht wird bei der Prüfung des Vorliegens der Voraus- setzungen von § 46a StGB in den Blick zu nehmen haben, dass das eine Straf- milderung rechtfertigende Verhalten des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss. Allein der Angeklagte N. hat ein umfassendes Ge- ständnis abgelegt, während der Angeklagte A. den Tatvorwurf in Abrede ge- stellt und das Geschehen in einem anderen Licht dargestellt hat. 20 21 22 23 - 11 - 2. Zudem wird betreffend den Angeklagten N. zu berücksichtigen sein, dass die Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG nach jugend- spezifischen Kriterien zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – 5 StR 205/23, NStZ 2024, 615, 616 mwN). Cirener Gericke Köhler Ri’inBGH Resch ist im von Häfen Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Vorinstanz: Landgericht Dresden, 07.10.2024 - 7 KLs 609 Js 21147/24 24