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Entscheidung

2 StR 190/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240425B2STR190
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240425B2STR190.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 190/24 vom 24. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 24. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2023, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an- dere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Weiter hat es eine Einziehungs- und eine Kompensations- entscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zur Einziehungs- sowie zu der getroffenen Kompensationsent- scheidung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer, die rechtsfehlerfrei von einer Verwirklichung der Regelbeispiele des ge- werbsmäßigen Handelns und der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB ausgegangen ist, hat den 1 2 3 - 3 - Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB angewendet, den sie gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Bei der Wahl des Strafrahmens hat sie indes nicht bedacht, dass die Indizwirkung eines Regelbeispiels wegen gewichtiger Milde- rungsgründe entfallen kann; zur Prüfung, ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist, besteht insbesondere dann Anlass, wenn – wie hier – ein vertypter Strafmilderungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 2 StR 259/24, Rn. 8). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes im Rahmen der beschriebenen Prüfung zur Anwen- dung des Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB und im Ergebnis zu einer niedri- geren Strafe gelangt wäre. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können durch solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. 3. Das neue Tatgericht wird zudem zu prüfen haben, ob im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens nach dem angefochtenen Urteil vom 12. September 2023 eine (weitere) rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten und zu kompensie- ren ist. Zeng Meyberg Schmidt Lutz Herold Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 12.09.2023 - 5/29 KLs - 7580 Js 227146/17 (9/21) 4 5