Entscheidung
2 StR 569/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240425B2STR569
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240425B2STR569.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 569/24 vom 24. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2024 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision beanstandet zu Recht die Würdigung der Strafkammer, sie habe ihren Eindruck von der Glaubhaftigkeit der Zeugin C. auch durch „eine wei- tere Vernehmung [der Zeugin] in einem anderen Strafverfahren“ gewonnen, als rechtsfehlerhaft. Denn der Tatrichter darf seiner Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage nur das zugrunde legen, was er an Erkenntnissen durch die Verhand- lung und in der Verhandlung im Rahmen einer förmlichen Beweiserhebung oder unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten gewonnen hat. Dies schließt es grundsätzlich aus, außerhalb der Hauptverhandlung erlangtes Wis- sen des Richters ohne förmliche Beweiserhebung hierüber zum Nachteil des An- geklagten zu verwerten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 2 StR 556/12, BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 4 Rn. 7 mwN). - 3 - Der Senat kann aber angesichts der erdrückenden Beweislage ausschlie- ßen, dass das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, zumal durch diesen nicht in Frage gestellt wird, dass und wie sich die Zeugin C. zur Sache geäußert hat. Zeng Meyberg Lutz Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 14.06.2024 - 5/22 Ks - 3490 Js 208486/23 (1/24)