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Entscheidung

IV ZB 36/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250425BIVZB36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250425BIVZB36.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 36/24 vom 25. April 2025 in dem Erinnerungsverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Rust als Einzelrichter am 25. April 2025 beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 17. März 2025, Kassenzeichen 7 , wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Blick auf das Schreiben des Schuldners vom 11. April 2025 ist nur über den dort erhobenen Einwand zu entscheiden, gemäß Gerichts- kostengesetz habe das erkennende Gericht die festgesetzten Geric hts- kosten auf Antrag zu prüfen. Dieser Einwand ist als Erinnerung auszule- gen, weil dies der gegen den damit angegriffenen Ansatz der Gerichtskos- ten allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist ge- mäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin - wie hier geschehen - nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1; vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2). In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob sie mangels eigenhändiger Unterschrift des Schuldners unter dem 1 2 - 3 - Schreiben vom 11. April 2025 die gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG erfor- derliche Form nicht einhält und deshalb unzulässig ist. Denn jedenfalls ist sie unbegründet. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Die inhaltliche Richtig- keit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig durch den Beschluss vom 12. März 2025 - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2024 - IV ZR 84/22, juris Rn. 2). Zu prüfen ist danach nur die Höhe der festge- setzten Gerichtsgebühren. Sie entspricht einer 2,0-fachen Gebühr gemäß Nr. 1820 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) nach dem festgesetzten Streitwert von 32.589,58 € und ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei. Rust Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.10.2024 - 10 U 90/24 - 3