Entscheidung
AnwZ (Brfg) 42/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:290425BANWZ
2mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:290425BANWZ.BRFG.42.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 42/24 vom 29. April 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 29. April 2025 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Ur- teil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 16. August 2024 wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2025 wird als unstatthaft verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 11. Mai 2011 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 12. März 2024 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Ver- mögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen gerichtete Klage des Klä- gers hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs und beantragt 1 - 3 - für dieses Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 7. Februar 2025, gemäß Postzustellungsurkunde dem Kläger zugestellt am 1. März 2025, hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Pro- zesskostenhilfe abgelehnt. II. Der - neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zugleich und unbedingt gestellte - Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat zu- mindest in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Kläger kann sich gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO selbst vertreten. Soweit er ausführt, es sei ihm gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften nicht möglich, seine Rechte eigenständig durchzusetzen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wel- che Vorschriften dies vorliegend verhindern sollten. 2. Es kann dahinstehen, ob der per Fax gestellte Zulassungsantrag form- und fristgerecht eingereicht und begründet ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmit- tels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und sei- ner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen oder das Rechtsmittelgericht formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit der Berufung erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interes- sen der Parteien entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 25. April 2024 - AnwZ (Brfg) 34/22, NJW-RR 2024, 867 Rn. 7 mwN). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung vor. 2 3 4 - 4 - 3. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht gege- ben. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 7. Feb- ruar 2025 (AnwZ (Brfg) 42/24, juris) verwiesen. An dieser Beurteilung ändert auch der Schriftsatz des Klägers vom 1. April 2025 nichts, mit dem er eine - nicht statthafte (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152 Abs. 1 VwGO; BVerwG, Beschluss vom 4. August 2022 - 5 B 11.22, juris Rn. 2) - Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2025 ein- gelegt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers geht der Beschluss auch darauf ein, warum trotz der vom Kläger geführten Anderkonten eine Gefährdung der In- teressen Rechtsuchender nicht ausgeschlossen ist. Soweit der Kläger anführt, dass durch die Entziehung der Zulassung die Interessen der Rechtsuchenden massiv beeinträchtigt seien, da die angelegten Gelder ohne Zugriff des Klägers keinen Schutz genießen würden, kann einer solchen Gefahr gemäß § 55 Abs. 5 BRAO durch die Bestellung eines Abwicklers begegnet werden, der gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 BRAO die schwebenden Angelegenheiten - und somit auch beste- hende Anderkonten (vgl. Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage, § 55 Rn. 24; BRAK, ZAP 2018, 401, 402) - abzuwickeln hat. 5 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Liebert Ettl Lauer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.08.2024 - 1 AGH 18/24 - 7