Entscheidung
X ZR 65/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:290425BXZR65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:290425BXZR65.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 65/24 vom 29. April 2025 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2025 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx und die Richter Dr. Rensen und Dr. Crummenerl beschlossen: Den Patentanwälten S. mbB wird Ein- sicht in die Akten gewährt mit der Maßgabe, dass die Anlage NK1 aus dem verbundenen Verfahren 6 Ni 10/23 (EP) von der Einsicht ausgenommen ist. Den Patent- und Rechtsanwälten Z. mbB wird Einsicht in die seit dem 4. September 2024 ange- fallenen Akten gewährt mit der Maßgabe, dass die Anlage NK1 aus dem verbundenen Verfahren 6 Ni 10/23 (EP) von der Einsicht aus- genommen bleibt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin zu a) beantragt Einsicht in die gesamten Akten des vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahrens, die Antragstellerin zu b) in die seit 4. September 2024 angefallenen Teile dieser Akten. Die Klägerinnen beantragen, die mit der Klageschrift überreichte Anlage NK1 aus dem verbundenen Verfahren 6 Ni 10/23 von der Akteneinsicht auszu- nehmen. Zur Begründung tragen sie vor, diese Anlage enthalte Angaben über die im Verletzungsrechtsstreit angegriffene Ausführungsform, an denen ein Ge- heimhaltungsinteresse bestehe. II. Den Anträgen auf Akteneinsicht ist mit der von den Klägerinnen be- antragten Einschränkung stattzugeben. Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Berufungsverfahren entsprechend anzu- wenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Von der Akteneinsicht sind jedoch solche Bestandteile der Akten auszunehmen, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse einer Partei besteht. Die Klägerinnen haben ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hin- sichtlich des im Verfahren 6 Ni 10/23 als Anlage NK1 vorgelegten Schriftsatzes. Dieser enthält Darlegungen zu den als patentverletzend angegriffenen Ausfüh- rungsformen. Die darin enthaltenen Angaben sind für die Beurteilung der mit der 1 2 3 4 5 - 4 - Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Bedeutung, so dass das von den Klägerinnen insoweit geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse über- wiegt. Bacher Deichfuß Marx Rensen Crummenerl Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.04.2024 - 6 Ni 9/23 (EP) verb. mit 6 Ni 10/23 (EP) -