Entscheidung
5 StR 194/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060525B5STR194
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060525B5STR194.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 194/25 vom 6. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah- ren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision erweist sich als unzulässig. Der Gene- ralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochen- frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist. Das Urteil wurde am 10. Januar 2025 in Anwesenheit des Angeklagten ver- kündet … Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 wurde dagegen Revision eingelegt. Das elektronisch übermittelte Dokument er- reichte das Landgericht noch am selben Tag. Es ist mit der Un- terschriftenzeile des beigeordneten Verteidigers K. … unterlegt. Daneben findet sich der Zusatz „i.V. W. Rechtsan- walt“. Handschriftlich unterzeichnet ist das Schreiben nicht. Übermittelt wurde es aus dem besonderen elektronischen An- waltspostfach von Rechtsanwalt W. … 1 - 3 - Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. als allgemeiner Vertreter des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklag- ten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. März 2021 – 5 StR 202/21, Rn. 2; vom 8. Juni 2022 – 5 StR 177/22, Rn. 2; und vom 6. Dezember 2022 – 5 StR 466/22, Rn. 1). Damit ist die Revision des Angeklagten nicht in einer den Anforderungen des § 341 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form eingelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 310/23, Rn. 2). Dem schließt sich der Senat an. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, hätte die Revision auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 10.01.2025 - 18 KLs 423 Js 36124/24 2