Entscheidung
2 ARs 141/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070525B2ARS141
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070525B2ARS141.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 141/25 2 AR 87/25 vom 7. Mai 2025 in der Jugendstrafvollstreckungssache gegen wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger hier: Gerichtsstandbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 56 Ls 21/24 (600 Js 343/24) Amtsgericht Schwelm 831 VRJs 2/25 (600 Js 343/24) Amtsgericht Wuppertal - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 7. Mai 2025 beschlossen: Der Antrag der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schwelm auf Be- stimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: „I. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Schwelm hat den Verurteilten am 15. November 2024 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich die Einziehung von ‚Wertersatz‘ in Höhe von 1.340 Euro angeordnet. Am 23. Januar 2025 hat das Jugend- schöffengericht Schwelm die Vollstreckung eingeleitet. Da sich der Verur- teilte seit dem 29. Juni 2024 in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal in Strafhaft befindet, ist die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG auf den Jugendrichter beim Amtsgericht Wuppertal übergegangen. Das Amtsgericht Wuppertal hat die Übernahme (auch) der Vollstreckung der Einziehungsanordnung abgelehnt. Die Rechtspflegerin beim Amtsge- richt Wuppertal hat das zugehörige Vollstreckungsheft dem Amtsgericht Schwelm mit der Begründung zurückgesandt, die Vollstreckung der Ein- ziehung des ‚Wertersatzes‘ sei – anders als die Vollstreckung der Jugend- strafe – noch nicht durch das dafür zuständige Jugendschöffengericht Schwelm eingeleitet. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Schwelm hat die Sache dem Bun- desgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO vorgelegt. 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO sind nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob § 14 StPO bei einem Zuständigkeitsstreit auch einem Rechtspfleger die Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts ermöglicht. Nach der Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 RpflG wird entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 1990 – 2 ARs 163/90, BGH bei Miebach/Kusch, NStZ 1991, 27) eine Antragsbefugnis des Rechtspflegers zwar dann bejaht, wenn die Vorlage eine gesetzlich geregelte Zuständigkeitsfrage bezüglich einer richterlichen Tätigkeit zum Gegenstand hat (vgl. OLG Brandenburg, Be- schluss vom 3. Dezember 2009 – 1 AR 15/09 –, NStZ-RR 2010, 263; Geil- horn in KK-StPO, 9. Aufl., § 14 Rn. 3; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 14 Rn. 3; jeweils m.w.N.). Der Streit zwischen den hier beteiligten Amtsgerichten betrifft jedoch ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung. Die förmliche Einleitung der Vollstre- ckung ist aber keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Februar 2018 – 2 ARs 41/18 – und vom 13. August 2014 – 2 ARs 225/14 –, jeweils m.w.N.).“ Diese Grundsätze hat der Senat nochmals mit Beschluss vom 20. Januar 2021 (2 ARs 339/20, Rn. 9 mwN) bestätigt, soweit der Zuständigkeitsstreit – wie hier – ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung betrifft. 2 - 4 - Dass das Amtsgericht Wuppertal für die Vollstreckung der Einziehung des Wer- tes von Taterträgen zuständig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 ARs 100/20, Rn. 5), steht außer Streit. Menges Appl Zeng Grube Schmidt