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Entscheidung

2 ARs 78/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070525B2ARS78
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070525B2ARS78.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 78/25 2 AR 54/25 vom 7. Mai 2025 in der Bewährungssache betreffend hier: Gerichtsstandbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 711 Ds-857 Js 312/20-154/20 BEW Amtsgericht Bonn 116 AR 4/24 Amtsgericht Hildesheim - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 7. Mai 2025 beschlossen: Für die weitere Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent- scheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung be- ziehen, ist das Amtsgericht Hildesheim zuständig. Gründe: Die Amtsgerichte Bonn und Hildesheim streiten darüber, welches von ihnen für die weiteren nachträglichen Entscheidungen zuständig ist, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der vom Amtsgericht Bonn am 1. September 2022 gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe beziehen. I. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2024 hat das Amtsgericht Bonn die weiteren die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO an das Amtsge- richt Hildesheim mit der Begründung abgegeben, dass der Verurteilte im dortigen Bezirk seinen ständigen Wohnsitz habe. Das Amtsgericht Hildesheim hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, der Aufenthalt des Verurteilten im Bezirk des Amtsgerichts Hildesheim sei „höchstenfalls sporadisch“; ein dauerhaf- ter Aufenthalt lasse sich nicht verifizieren. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht Bonn hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent- scheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches obe- res Gericht der Amtsgerichte Bonn (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) und Hil- desheim (Bezirk des Oberlandesgerichts Celle) zur Entscheidung des Zuständig- keitsstreits berufen. 2. Für die weitere Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entschei- dungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amts- gericht Hildesheim zuständig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antrags- schrift ausgeführt: „Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hildesheim folgt aus § 462a Abs. 2 Satz 2, § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO. Demnach kann das Gericht des ersten Rechtszugs die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Diese Abgabeentscheidung ist gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO grundsätzlich bindend. Eine solche Abgabeentscheidung hat das Amtsgericht Bonn getroffen. Eine willkürliche Abgabe, die die Bindungswirkung entfallen ließe (vgl. Se- nat, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 ARs 176/23 –, juris), liegt schon deshalb nicht vor, weil nach derzeitigem Sachstand im Hinblick auf die Mitteilungen der Bewährungshilfe und der Obdachlosenhilfe davon auszu- gehen ist, dass der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Be- zirk des Amtsgerichts Hildesheim hat.“ 3 4 5 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Menges Appl Zeng Grube Schmidt 6