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Leitsatz

II ZB 2/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070525BIIZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070525BIIZB2.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 2/24 vom 7. Mai 2025 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein AktG § 112 Satz 1, § 278 Abs. 2, 3 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren einzige persönlich haftende Gesellschaf- terin keine natürliche Person ist (atypische Kommanditgesellschaft auf Aktien), wird bei Rechtsgeschäften mit ihrer Komplementärgesellschaft von ihrem Aufsichtsrat vertreten (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 364/02, ZIP 2005, 348). BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 - II ZB 2/24 - OLG Frankfurt am Main AG Darmstadt - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Ihre einzige persönlich haftende Gesellschafterin ist die M. KGaA, die gleichzeitig mit- telbar über eine 100%-ige Tochtergesellschaft sämtliche Kommanditaktien der Antragstellerin hält. Zwischen der Antragstellerin und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Über die Antragstellerin betreibt die persönlich haftende Gesellschafterin in Deutschland ihren Geschäftsbereich "Healthcare". Die weiteren von dieser in Deutschland unterhaltenen Geschäftsbereiche unterliegen einer nämlichen Un- ternehmensstruktur. 1 - 3 - Am 14. Februar 2023 meldete die Antragstellerin verschiedene Änderun- gen der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister an, darunter auch Ziffer III., die auszugsweise wie folgt lautet: "[…] 2. § 8 Absätze 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft wurden geändert und lauten nunmehr: (2) Solange die M. KGaA persönlich haftende Gesellschaf- terin der Gesellschaft ist, gelten die folgenden Absätze 2 a. und 2 b.: a. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist bei der Ver- tretung der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB (Verbot des In-Sich-Geschäfts) und des § 181 Alt. 2 BGB (Verbot der Mehrfachvertretung) befreit. b. Gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsleitung der per- sönlich haftenden Gesellschafterin wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten. […] 3. Die Vertretungsbefugnis ist wie folgt geregelt: Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft einzeln. Konkrete Vertretungsregelung: Persönlich haftende Gesellschafterin ist die M. KGaA, D. (Amtsgericht Darmstadt, HRB ). Sie vertritt die Gesellschaft allein und ist befugt, im Namen der Gesell- schaft mit sich im eigenen Namen (Befreiung von der Be- schränkung des § 181 Alt. 1 BGB) oder als Vertreter eines Dritten (Befreiung von der Beschränkung des § 181 Alt. 2 BGB) Rechtsgeschäfte abzuschließen." 2 - 4 - Das Registergericht hat die Eintragung von Ziffer III. abgelehnt. Das Be- schwerdegericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zu- rückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Eintragungsantrag weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die zur Eintragung im Handelsregister angemeldete Befreiung der per- sönlich haftenden Gesellschafterin von den Beschränkungen des § 181 Fall 1 BGB sei rechtlich unzulässig, weil die Antragstellerin jener gegenüber gemäß § 278 Abs. 3 AktG, § 112 Satz 1 AktG zwingend von ihrem Aufsichtsrat vertreten werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 364/02, ZIP 2005, 348 f.) sei § 112 AktG auf die typi- sche Kommanditgesellschaft auf Aktien anwendbar. Es gebe keinen Grund, die atypische Kommanditgesellschaft auf Aktien vom Anwendungsbereich des § 112 AktG auszunehmen, was im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung stehe. Soweit aus seiner Zuständigkeit eine besondere Beanspruchung mit eigentlichen Geschäftsführungsaufgaben für den Aufsichtsrat folge, sei dies Kon- sequenz der getroffenen Rechtsformwahl und begründe keine gesetzeswidrige Kompetenzerweiterung zugunsten des Aufsichtsrats. Gleiches gelte für die tat- sächlichen und praktischen Schwierigkeiten, die sich für die Gesellschaft aus der Anwendung des § 112 AktG ergäben. 3 4 5 6 7 - 5 - Es handele sich bei der vorliegenden Gestaltung auch nicht um einen Fall der Mehrfachvertretung im Sinne des § 181 Fall 2 BGB, die durch eine satzungs- mäßige Befreiung zugelassen werden könne und von § 112 Satz 1 AktG nicht erfasst werde. Das Schutzanliegen des § 112 AktG bestehe bei der Kommandit- gesellschaft auf Aktien unabhängig davon, ob die persönlich haftende Gesell- schafterin eine natürliche Person oder eine Gesellschaft sei. Die Gefahr eines Interessenkonflikts bestehe auch in der konkreten Fall- gestaltung. Daran ändere weder der Umstand etwas, dass die Komplementärge- sellschaft gleichzeitig mittelbare Alleinkommanditaktionärin der Antragstellerin sei, noch die unternehmensvertragliche Verbindung der Gesellschaften. So ver- füge die eigenwirtschaftlich tätige Komplementärgesellschaft über weitere Kon- zerntöchter, mit denen sie den Interessen der Antragstellerin zuwiderlaufende Ziele verfolgen könne. Auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit lege es nahe, bei der Anwendung des § 112 AktG nicht nach der Ausgestaltung der Ge- sellschaft als typischer oder atypischer Kommanditgesellschaft auf Aktien zu dif- ferenzieren. 2. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist ge- mäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbe- schwerdebefugnis der Antragstellerin ergibt sich bereits daraus, dass ihre Be- schwerde zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 5; Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6/22, BGHZ 236, 54 Rn. 10 mwN). 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Prüfung stand. Das Registergericht hat die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Satzungsänderungen zu Recht abgelehnt. 8 9 10 11 - 6 - a) Im Gesetz ist eine Pflicht des Registergerichts zur Prüfung, ob die Satzungsänderung wirksam zustande gekommen und ordnungsgemäß angemel- det worden ist, anders als bei der Gründung der Gesellschaft (§ 278 Abs. 3, § 38 Abs. 1 Satz 1 AktG), nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Nach allgemeiner Mei- nung ist das Registergericht aber dazu verpflichtet, die angemeldete Satzungs- änderung zu überprüfen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2001 - 14 Wx 62/00, juris Rn. 14; Bergmann in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 181 Rn. 42; Grigoleit/Ehmann, AktG, 2. Aufl., § 181 Rn. 8; Haberstock/Greitemann in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 181 Rn. 15; BeckOGK AktG/Holzborn, Stand 1.2.2024, § 181 Rn. 21; Koch, AktG, 19. Aufl., § 181 Rn. 12; König in Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 181 Rn. 14; MünchKommAktG/Poelzig, 6. Aufl., § 181 Rn. 43; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 181 Rn. 22; Wachter in Wachter AktG, 4. Aufl., § 181 Rn. 25; KK-AktG/Zetzsche, 3. Aufl., § 181 Rn. 107). Die Prüfungspflicht betrifft in formeller Hinsicht die Ordnungsmäßigkeit der An- meldung, in materieller Hinsicht hat das Gericht zu überprüfen, ob die Satzungs- änderung als solche eintragungsfähig ist und ob der Satzungsänderungsbe- schluss sowie etwaige Sonderbeschlüsse oder Zustimmungen wirksam zustande gekommen sind. Daher ist die Eintragung unwirksamer sowie nichtiger satzungs- ändernder Beschlüsse abzulehnen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZB 1/06, ZIP 2008, 1627 Rn. 8 mwN zur GmbH; König in Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 181 Rn. 14; Wachter in Wachter AktG, 4. Aufl., § 181 Rn. 27 ff.; KK-AktG/Zetzsche, 3. Aufl., § 181 Rn. 107; BeckOGK GmbHG/Born, Stand 1.12.2024, § 54 Rn. 141 f. [zur GmbH]). b) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass § 112 Satz 1 AktG auch im Fall einer atypischen Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei wel- cher die persönlich haftende Gesellschafterin keine natürliche Person ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Februar 1997 - II ZB 11/96, BGHZ 134, 392, 394 ff.) im Verhältnis zwischen der Kommanditgesellschaft auf Aktien und ihrer 12 13 - 7 - Komplementärgesellschaft anwendbar ist. Daher verstößt § 8 Abs. 2 a. der Sat- zung der Antragstellerin in der zur Eintragung angemeldeten Fassung gegen § 112 Satz 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG (aa)) und ist gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Die von der Antragstellerin angemeldete Satzungsregelung ist auch nicht deswegen eintragungsfähig, weil § 112 AktG bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien insoweit satzungsdispositiv wäre, als sie eine Verlagerung der Vertre- tungskompetenz des Aufsichtsrats auf den Komplementär gestattete (bb)). aa) Es ist umstritten, ob § 112 Satz 1 AktG bei der atypischen Komman- ditgesellschaft auf Aktien bei Rechtsgeschäften mit ihrer Komplementärgesell- schaft Anwendung findet. (1) Für Rechtsgeschäfte der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit ihrer Komplementärgesellschaft wird teilweise vertreten, dass diese vom Anwen- dungsbereich des § 112 Satz 1 AktG ausgenommen sind (BeckOGK AktG/ Bachmann, Stand 1.2.2025, § 287 Rn. 24; Bachmann, AG 2019, 581, 591; Fiebelkorn, ZGR 2020, 782, 792 ff.; differenzierend Blaurock in Wachter, AktG, 4. Aufl., § 287 Rn. 8). Die überwiegende Meinung befürwortet demgegenüber eine Anwendung von § 112 Satz 1 AktG auf Rechtsgeschäfte der atypischen Kommanditgesell- schaft auf Aktien mit ihrer Komplementärgesellschaft (OLG München, AG 2022, 413, 414; A. Arnold in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 287 AktG Rn. 3; Förl/Fett in Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 287 Rn. 4; Koch, AktG, 19. Aufl., § 278 Rn. 16; Sethe in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 287 Rn. 73; K. Schmidt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 278 Rn. 45, § 287 Rn. 20; Grigoleit/Servatius, AktG, 2. Aufl., § 278 Rn. 14; Heidel/Wichert, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., § 287 AktG Rn. 2; A. Arnold, Die GmbH & Co. KG, 2001, S. 129; MünchHdbGesR IV/Hoffmann-Becking, 6. Aufl., § 75 Rn. 42; MünchHdbGesR IV/Herfs, 5. Aufl., 14 15 16 - 8 - § 75 Rn. 72; Illert/de Vries in Ghassemi-Tabar/Cordes, Handbuch Vorstand und Aufsichtsrat, 2. Aufl., § 8 B. II. 3. b); Goette/M. Arnold AR-HdB/Roßkopf, 2. Aufl., § 9 Rn. 35; Otte, Die AG & Co. KGaA, 2011, S. 137 f., 140; Verse in Lutter/ Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., § 18 Rn. 1320 f. und 1332; Dirksen/Möhrle, ZIP 1998, 1377, 1384; Habersack ZIP 2019, 1453, 1456; Herfs, AG 2005, 589, 590 ff.; Sethe, AG 2021, 78 Rn. 33 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt, AG 2015, 448 Rn. 44; offen Bürgers in Bürgers/Fett, KGaA, 3. Aufl., § 5 Rn. 514). (2) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Die atypische Komman- ditgesellschaft auf Aktien wird bei Rechtsgeschäften mit ihrer Komplementärge- sellschaft von ihrem Aufsichtsrat vertreten. Wer zur Vertretung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien berufen ist, bestimmt sich nach § 278 AktG. Nach dessen Absatz 2 sind grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft anwend- bar, so dass nach § 161 Abs. 2, §§ 124, 170 HGB die Komplementäre Vertreter der Gesellschaft sind. Dies gilt aber nicht, wenn die Gesellschaft gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter vertreten werden muss. Nicht anders als bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit natürlichen Personen als persönlich haftenden Gesellschaftern (hierzu BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 364/02, ZIP 2005, 348) ist bei der atypischen Kommanditgesellschaft auf Aktien insoweit der Aufsichtsrat nach § 278 Abs. 3, § 112 Satz 1 AktG zur Ver- tretung der Gesellschaft befugt. (a) Nach dem Wortlaut des § 112 Satz 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG vertritt der Aufsichtsrat die Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht nur gegen- über persönlich haftenden Gesellschaftern, die natürliche Personen sind. Ersetzt 17 18 19 - 9 - man das Tatbestandsmerkmal Vorstandsmitglied in § 112 Satz 1 AktG durch per- sönlich haftenden Gesellschafter (§ 278 Abs. 3 AktG), erfasst der Anwendungs- bereich des § 112 Satz 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG ohne Weiteres Rechts- geschäfte zwischen der Kommanditgesellschaft auf Aktien und ihrer Komplemen- tärgesellschaft. (b) Sinn und Zweck des § 112 Satz 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG spre- chen für die Anwendung der Vorschrift auf Geschäfte der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit ihrer Komplementärgesellschaft. (aa) § 112 AktG dient der Sicherstellung einer unbefangenen, von sach- fremden Erwägungen unbeeinflussten Vertretung der Gesellschaft und der Ver- hinderung von Interessenkollisionen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 - II ZR 159/87, BGHZ 103, 213, 216; Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6/22, BGHZ 236, 54 Rn. 49 mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschaft im Einzelfall nicht auch von dem Vorstand angemessen vertreten werden könnte. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr auf eine typisierende Betrach- tungsweise abzustellen (BGH, Urteil vom 23. September 1996 - II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071 f.; Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213 Rn. 5; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 7; Urteil vom 15. Januar 2019 - II ZR 392/17, BGHZ 220, 377 Rn. 23; Urteil vom 17. September 2024 - X ZR 39/23, BGHZ 241, 238 Rn. 48). Die dieser gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Gefahr einer Interessenkollision ist ebenso gegeben, wenn eine Kommanditgesellschaft auf Aktien bei einem Geschäft mit einem ihrer Kom- plementäre vertreten werden soll. Auch dann kann es, wie der Senat bereits für die typische Kommanditgesellschaft auf Aktien entschieden hat, zu einer Ver- nachlässigung der Gesellschaftsinteressen kommen (BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 364/02, ZIP 2005, 348 f.). 20 21 - 10 - (bb) Entgegen der Rechtsbeschwerde besteht jene Gefahr der Vernach- lässigung von Gesellschaftsinteressen bei Rechtsgeschäften zwischen der Kom- manditgesellschaft auf Aktien und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei diesen um natürliche Personen oder Ge- sellschaften handelt. (aaa) Bei der atypischen Kommanditgesellschaft auf Aktien ist die Kom- plementärgesellschaft das geborene Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan (BGH, Beschluss vom 24. Februar 1997 - II ZB 11/96, BGHZ 134, 392, 394). Diese kann ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsfunktion nicht selbst, son- dern nur mittels ihrer Organe wahrnehmen, die wiederum, ohne ihrerseits Organe der Kommanditgesellschaft auf Aktien zu sein, in deren Organzuständigkeit han- deln. Diese gestufte Vertretungsstruktur ändert nichts daran, dass die Komple- mentärgesellschaft als Quasi-Vorstandsmitglied bei Rechtsgeschäften mit der Kommanditgesellschaft auf Aktien selbst betroffen ist (vgl. auch Habersack ZIP 2019, 1453, 1456; Bürgers in Bürgers/Fett, KGaA, 3. Aufl., § 5 Rn. 514; aA Bachmann, AG 2019, 581, 591; Fiebelkorn, ZGR 2020, 782, 792 ff.). Die Kom- plementärgesellschaft kann nämlich mit dem Rechtsgeschäft ein eigenes, von ihren Vertretungsorganen unabhängiges und vor allem mit den Belangen der Kommanditgesellschaft auf Aktien in Konflikt stehendes Eigeninteresse verfolgen (vgl. Blath, Festschrift 25 Jahre Deutsches Notarinstitut, 2018, S. 405, 409; Höpfner, NZG 2014, 1174, 1177; aA Baetzgen, RNotZ 2005, 193, 219 [jeweils für die GmbH & Co. KG]). Insoweit existieren mit den Interessen der Kommandit- gesellschaft auf Aktien, ihrer Komplementärgesellschaft und deren Organe drei voneinander zu trennende Interessensphären, aus denen sich jeweils spezifische Konflikte ergeben können. Könnte die Komplementärgesellschaft bei Rechtsge- 22 23 24 - 11 - schäften mit der Kommanditgesellschaft auf Aktien auch diese vertreten, be- stünde im Verhältnis zwischen Gesellschaft und persönlich haftender Gesell- schafterin die abstrakte Gefahr einer von sachfremden Eigeninteressen beein- flussten Vertretung. (bbb) Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, bei der vorliegenden Ge- staltung handele es sich um eine von § 112 Satz 1 AktG nicht erfasste Mehrfach- vertretung (hierzu Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 112 Rn. 37; Koch, AktG, 19. Aufl., § 78 Rn. 6), greift nicht durch. Zwar stellen sich Rechtsgeschäfte zwischen der Kommanditgesellschaft auf Aktien und ihrer Komplementärgesell- schaft aus Sicht des Organs der Komplementärgesellschaft wertungsmäßig als eine Mehrfachvertretung im Sinne von § 181 Fall 2 BGB dar (vgl. Bachmann, AG 2019, 581, 591; Fiebelkorn, ZGR 2020, 782, 792 ff.; Habersack ZIP 2019, 1453, 1456). Aus der Perspektive der Komplementärgesellschaft liegt aber gleichzeitig ein Selbstkontrahieren gemäß § 181 Fall 1 BGB vor, weil die Komplementärge- sellschaft einerseits die Kommanditgesellschaft auf Aktien vertritt und anderseits für sich selbst handelt (vgl. Blath, Festschrift 25 Jahre Deutsches Notarinstitut, 2018, S. 405, 408 [für die GmbH & Co. KG]). Dass die Komplementärgesellschaft dabei durch ihre Organe agiert, ändert daran nichts. Für das Eingreifen des § 112 Satz 1 AktG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich genügt es anerkanntermaßen, dass die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts das Vorstands- mitglied treffen. Dementsprechend steht es seiner Anwendbarkeit nicht entge- gen, dass sich das Vorstandsmitglied beim Rechtsgeschäft mit der Aktiengesell- schaft durch einen Dritten vertreten lässt (MünchKommAktG/Habersack, 6. Aufl., § 112 Rn. 9; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 112 Rn. 16). Nichts An- deres kann gelten, wenn die Komplementärgesellschaft als Quasi-Vorstandsmit- glied kraft ihrer Organisationsform darauf angewiesen ist, sich im Rechtsverkehr durch ihre Organe vertreten zu lassen. 25 - 12 - Im Übrigen trifft auch der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, § 112 Satz 1 AktG erfasse ausnahmslos Fälle des Selbstkontrahierens iSv § 181 Fall 1 BGB, schon nicht zu. Einem derart formalen Verständnis steht bereits entgegen, dass § 112 Satz 1 AktG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich nicht nur diejenigen Vorstandsmitglieder von der Vertretung der Gesellschaft ausschließt, die an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind, sondern den Vorstand insgesamt. In- soweit geht § 112 Satz 1 AktG über § 181 Fall 1 BGB hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2024 - X ZR 39/23, BGHZ 241, 238 Rn. 52). Das Schutzan- liegen des § 112 Satz 1 AktG ist im Übrigen nicht formal auf die Vermeidung des Selbstkontrahierens im Sinne von § 181 Fall 1 BGB begrenzt. Denn andernfalls ließe sich nicht erklären, warum § 112 Satz 1 AktG es ausschließt, dass der Vor- stand namens der Aktiengesellschaft mit einer in seinem Alleinbesitz befindlichen Gesellschaft als deren (organschaftlicher) Vertreter kontrahiert (hierzu BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - II ZR 392/17, BGHZ 220, 377 Rn. 10 ff.), was unter den Tatbestand der Mehrfachvertretung im Sinne von § 181 Fall 2 BGB fiele. (ccc) Eine Anwendung von § 112 Satz 1 AktG scheidet entgegen der An- sicht der Rechtsbeschwerde auch nicht deswegen aus, weil die Komplementär- gesellschaft mittelbar sämtliche Kommanditaktien der Antragstellerin hält bzw. dieser aufgrund eines Beherrschungsvertrags Weisungen erteilen kann. Für die Anwendung von § 112 Satz 1 AktG kommt es im Interesse der Rechtssicherheit auf eine typisierende Betrachtungsweise an. Die danach erforderliche - abstrakte - Gefahr eines Interessenkonflikts besteht auch in Konzernsachver- halten. Dies gilt erst recht, wenn die Komplementärgesellschaft, wie hier, durch weitere Tochtergesellschaften unternehmerisch tätig ist, mit denen sie den Inte- ressen der Antragstellerin widersprechende Ziele verfolgen kann. 26 27 - 13 - Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 112 Satz 1 AktG wird die Aktiengesellschaft auch dann durch den Aufsichtsrat gegenüber dem Vorstand vertreten, wenn letzterer sämtliche Aktien der Aktiengesellschaft hält bzw. diese über einen Unternehmensvertrag beherrscht (vgl. nur BeckOGK BGB/Krafka, Stand 1.1.2025, § 181 Rn. 125; Bachmann, NZG 2001, 961, 965). Im Interesse der Rechtssicherheit kommt in einer solchen Fallgestaltung eine teleologische Reduktion von § 112 Satz 1 AktG nicht in Betracht (vgl. allgemein zur restriktiven Anwendung der teleologischen Reduktion von § 112 AktG BGH, Urteil vom 17. September 2024 - X ZR 39/23, BGHZ 241, 238 Rn. 36 ff.). Soweit die Rechtsbeschwerde meint, bei einer Zuständigkeit des Auf- sichtsrats liefe dessen Prüfungspflicht (§ 314 AktG) in Bezug auf den von der persönlich haftenden Gesellschafterin nach § 312 AktG zu erstellenden Abhän- gigkeitsbericht ins Leere, weil er so auf Grundlage des Abhängigkeitsberichts seine eigene Transaktionen prüfen müsste, ist dies unabhängig davon, dass eine solche Berichtspflicht im Vertragskonzern, wie hier, schon nicht besteht (vgl. § 312 Abs. 1 Satz 1 AktG), kein Gesichtspunkt, der gegen die vom Senat vertre- tene Ansicht spricht. Denn wäre insoweit nicht der Aufsichtsrat, sondern die Kom- plementärgesellschaft zur Vertretung der Kommanditgesellschaft auf Aktien be- rufen, müsste die Komplementärgesellschaft (im faktischen Konzern) nach § 312 AktG über Geschäfte Bericht erstatten, an denen sie auf beiden Seiten beteiligt ist. Bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Rechtsbeschwerde ließe sich der Schutzzweck der Abhängigkeitsberichterstattung nach §§ 312 ff. AktG jedenfalls nicht besser erreichen. Denn die Gefahr der nicht unvoreingenommenen Prüfung des Abhängigkeitsberichts würde in das Stadium der Berichtserstellung vorverla- gert. (ddd) Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, eine Erstreckung des § 112 Satz 1 AktG auf das Verhältnis zwischen Komplementärgesellschaft 28 29 30 - 14 - und Kommanditgesellschaft auf Aktien stelle einen übermäßigen Eingriff in das gesetzliche Kompetenzgefüge dar und weise dem Aufsichtsrat entgegen § 111 Abs. 4 AktG Geschäftsleitungsmaßnahmen zu, gibt keinen Anlass zu einer an- deren Beurteilung. Dieses Ergebnis ist in § 278 Abs. 3, § 112 Satz 1 AktG ange- legt und in Abwägung mit dem Schutzzweck der Norm hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - II ZR 392/17, BGHZ 220, 377 Rn. 28 [bei der AG]). Dass die Komplementärgesellschaft gleichzeitig in ihrer Funktion als Kon- zernobergesellschaft in vielfachen Rechtsbeziehungen zur Antragstellerin stehen mag und deren Aufsichtsrat daher über das gewöhnliche Maß hinaus in die Lei- tung der Geschäfte eingebunden ist, stellt sich als Folge der von der Antragstel- lerin gewählten Unternehmensstruktur dar und rechtfertigt schon im Interesse der Rechtssicherheit keine Ausnahme von § 278 Abs. 3, § 112 Satz 1 AktG. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 24. Februar 1997 (II ZB 11/96, BGHZ 134, 392, 401) festgestellt hat, die Akzeptanz der Gesell- schaftsform der atypischen Kommanditgesellschaft auf Aktien könne der Praxis überlassen bleiben, folgt daraus entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, dass die Ausgestaltung dieser Mischrechtsform frei von rechtlichen Bin- dungen allein im Gutdünken ihrer Gesellschafter liege. Vielmehr bezieht sich die Aussage des Senats darauf, dass ein generelles Verbot dieser Rechtsform einen unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte privatauto- nome Gestaltungsfreiheit und die Vielfalt rechtlich möglicher Assoziationsformen darstellen würde. (eee) Die Erwägungen, die den Senat veranlasst haben, § 112 Satz 1 AktG auf die Selbstbestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nicht anzuwenden (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6/22, BGHZ 236, 54 Rn. 43 ff.), sind auf 31 32 33 - 15 - den Streitfall nicht übertragbar. Im Rahmen der Geschäftsführerbestellung be- gegnen sich Vorstandsmitglied und Aktiengesellschaft nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern in deren Funktion als Alleingesellschafterin der Tochterge- sellschaft. Der spezifische Schutzzweck des § 112 Satz 1 AktG, der Interessen- kollisionen vorbeugen und eine unbefangene, von sachfremden Erwägungen un- beeinflusste Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern sicherstellen soll (BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 - II ZR 159/87, BGHZ 103, 213, 216; Urteil vom 26. Juni 1995 - II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, 111; Urteil vom 18. September 2018 - II ZR 152/17, BGHZ 219, 356 Rn. 45; Urteil vom 15. Januar 2019 - II ZR 392/17, BGHZ 220, 377 Rn. 23), ist in einer solchen Fall- gestaltung nicht in einem solchen Maß berührt, dass die Anwendung der Norm geboten erscheint. Anders liegen die Dinge hier. Bei den betroffenen Rechtsge- schäften zwischen der Antragstellerin und ihrer Komplementärgesellschaft treten sich die Vertragsparteien auf der Ebene der Gesellschaft gegenüber, also im ty- pischen Anwendungsbereich von § 112 Satz 1 AktG. (fff) Die Anwendung des § 112 Satz 1 AktG ist auch nicht deswegen ent- behrlich, weil die Interessen der von der Komplementärgesellschaft vertretenen atypischen Kommanditgesellschaft auf Aktien ausreichend durch § 181 BGB ge- schützt würden. Zwar wird § 181 BGB jedenfalls außerhalb des Anwendungsbe- reichs von § 112 AktG nicht verdrängt (BeckOGK AktG/Veil, Stand 1.2.2025, § 112 Rn. 4; Möller, Die Beschlussfassung im Recht der Personen- und Kapital- gesellschaften, 2021, S. 214; Wasserbäch, Die Vertretung der Aktiengesellschaft durch ihren Aufsichtsrat, 2018, S. 132; Bayer/Möller, Festschrift Grunewald, 2021, S. 79, 82; Hermanns, Festschrift E. Vetter, 2019, S. 233, 237 f., 241; Maidl, DNotZ 2022, 163, 165; Schiller, GWR 2019, 102, 103). Allerdings lassen sich die vom Senat in der Entscheidung vom 17. Januar 2023 (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6/22, BGHZ 236, 54 Rn. 49) angestellten, fallbezogenen Erwägungen auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht übertragen, weil 34 - 16 - es dort, anders als hier, nicht um eine den Wortlaut der Norm einschränkende (vgl. oben 3. b) aa) (2) (a)), sondern um eine erweiternde Auslegung des § 112 Satz 1 AktG ging. bb) Die Satzungsregelung ist auch nicht deswegen eintragungsfähig, weil § 112 Satz 1 AktG bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien insoweit zur Dis- position der Satzung stünde, als sie eine Verlagerung der Vertretungskompetenz des Aufsichtsrats auf die persönlich haftende Gesellschafterin gestatten würde. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit der bei der Aktiengesellschaft aufgrund von § 23 Abs. 5 AktG zwingende § 112 AktG (Koch, AktG, 19. Aufl., § 112 Rn. 1; BeckOGK AktG/Veil, Stand 1.2.2025, § 112 Rn. 4) bei der Komman- ditgesellschaft auf Aktien durch abweichende Satzungsregelungen, nach denen die Kommanditgesellschaft auf Aktien statt durch den Aufsichtsrat durch einen Beirat oder ein anderes interessenwahrendes Organ vertreten wird, überlagert werden kann (ablehnend: Arnold in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 287 AktG Rn. 3; BeckOGK AktG/Bachmann, Stand 1.2.2025, § 287 Rn. 27; KK-AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl. § 287 Rn. 21; Sethe in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 287 Rn. 68; zustimmend: Förl/Fett in Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 287 Rn. 4; MünchKommAktG/Perlitt, 6. Aufl., § 287 Rn. 70; K. Schmidt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 278 Rn. 45; 287, Rn. 20; MünchHdbGesR IV/Hoffmann-Becking, 6. Aufl., § 75 Rn. 42; Illert/de Vries in Ghassemi-Tabar/ Cordes, Handbuch Vorstand und Aufsichtsrat, 2. Aufl., § 8 B. II. 3. b); Goette/Arnold AR-HdB/Roßkopf, 2. Aufl., § 9 Rn. 36 f.; Otte, Die AG & Co. KGaA, 2011, S. 138 ff.; Verse in Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Auf- sichtsrats, 7. Aufl., § 18 Rn. 1321 und 1332; Fett/Stütz, NZG 2017, 1121, 1126; Habersack ZIP 2019, 1453, 1455; vgl. auch OLG München, AG 1996, 86). 35 - 17 - Hier steht keine Vertretung durch ein solch interessenwahrendes Ersatz- organ in Rede, sondern die Vertretung der Antragstellerin gegenüber ihrer ge- schäftsführungsbefugten Komplementärgesellschaft durch ebendiese. Insoweit ist eine Satzungsdispositivität nach nahezu einhelliger Ansicht ausgeschlossen (aA nur MünchHdbGesR IV/Herfs, 5. Aufl., § 75 Rn. 73; Herfs, AG 2005, 589, 590 ff.). Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 26.03.2023 - HRB 98367 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.01.2024 - 20 W 128/23 - 36