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Entscheidung

III ZR 56/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080525BIIIZR56
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080525BIIIZR56.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 56/24 vom 8. Mai 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Prof. Dr. Kessen, Liepin und Dr. Ostwaldt beschlossen: Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-514/24 über das Vorabentscheidungsersu- chen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 24. Juli 2024, sowie in der Rechtssache C-669/24 über das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, eingereicht am 11. Oktober 2024, ausgesetzt. Gründe: I. Der in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG einge- tragene Kläger nimmt das beklagte Telekommunikationsunternehmen auf Unter- lassung und Beseitigung in Anspruch. Die Beklagte bot ihren Mobilfunkkunden die Möglichkeit an, zum Basistarif kostenlose Tarifoptionen ("Video Pass", "Music Pass", "Chat Pass" und "Social Pass"; allgemein "Vodafone Pass") hinzuzubuchen, mit denen Dienste von Part- nerunternehmen der Beklagten genutzt werden konnten, ohne dass das durch die Inanspruchnahme dieser Dienste verbrauchte Datenvolumen auf das Daten- volumen des Basistarifs angerechnet wurde (sog. Zero-Rating). 1 2 - 3 - Im September 2021 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass der von der Beklagten angebotene "Vodafone Pass" einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot bei der Erbringung von Internetzu- gangsdiensten nach Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnah- men zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kom- munikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26. November 2015, S. 1) darstellt (Urteile vom 2. September 2021 - C-854/19, NJW 2021, 3031 Rn. 28 und C-5/20, MMR 2021, 866 Rn. 27). In der Folge än- derte das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommu- nikation (GEREK) seine Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit von Zero-Rating- Angeboten in den auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 erlassenen Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung zum offenen In- ternet. Im April 2022 untersagte die Bundesnetzagentur der Beklagten, den "Vo- dafone Pass" weiterhin anzubieten und räumte ihr eine Umsetzungsfrist für Neu- kundenverträge bis zum 1. Juli 2022 sowie für Bestandskundenverträge bis zum 31. März 2023 ein. Daraufhin kündigte die Beklagte ihren Kunden im Februar 2023 an, dass die Nutzung der Tarifoption "Vodafone Pass" nach dem 31. März 2023 nicht mehr möglich sein werde. Der Kläger hält diese Ankündigung für verbraucherschutzrechtswidrig, weil die Beklagte ihre Kunden nicht auf ein mit der Änderung der Vertragsbedin- gungen einhergehendes Kündigungsrecht hingewiesen habe. Er hat die Beklagte diesbezüglich auf Unterlassung in Anspruch genommen (Klageantrag zu 1) und 3 4 5 - 4 - daneben begehrt, der Beklagten aufzugeben, die Verbraucher, bei deren Mobil- funkverträgen die Tarifoption "Vodafone Pass" weggefallen ist, auf eigene Kosten über ihre Kündigungsmöglichkeit zu informieren (Klageantrag zu 2). Das Oberlandesgericht hat der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag zu 2 weiter, während die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt. II. Das vorliegende Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen Rechtssachen C-514/24 und C-669/24 auszusetzen, weil die dort zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen auch im vorliegenden Streitfall vorgreiflich sind. 1. a) Die Kúria hat dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: "1. Kann ein Urteil des Gerichtshofs als eine unmittelbar verbindli- che Vorschrift des Unionsrechts im Sinne von Art. 105 Abs. 4 der Richtlinie 2018/1972/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Kodex für die elektronische Kommu- nikation (im Folgenden: Kodex) angesehen werden, oder ist das Ur- teil als eine Rechtsauslegung anzusehen, die im Sinne von Art. 105 6 7 8 - 5 - Abs. 4 des Kodex keine Änderung der bisherigen Vorschriften dar- stellt? 2. Können die Leitlinien des Gremiums Europäischer Regulierungs- stellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden: GEREK), BoR (16) 127, vom 30. August 2016 (im Folgenden: GEREK- Leitlinien von 2016), die, soweit sie den vorliegenden Rechtsstreit betreffen, durch die GEREK-Leitlinien, BoR (22) 81, vom 9. Juni 2022 (im Folgenden: GEREK-Leitlinien von 2022) ersetzt wurden, - insbesondere im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 des Kodex und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (im Folgenden: GEREK-Verordnung) - als Unionsrecht bzw. unmittelbar verbindli- che Vorschrift des Unionsrechts angesehen werden, und stellen sie als solche eine Änderung der Vorschriften dar, die eine Anwendung der in Art. 105 Abs. 4 des Kodex vorgesehenen Ausnahme recht- fertigt, oder sind die Leitlinien - insbesondere, wenn sie ein Urteil des Gerichtshofs umsetzen - lediglich als eine Auslegung des Uni- onsrechts anzusehen, die im Sinne von Art. 105 Abs. 4 des Kodex keine Änderung der bisherigen Vorschriften darstellt? 3. Wenn die Anwendung der in Art. 105 Abs. 4 des Kodex vorgese- henen Ausnahme weder durch ein Urteil des Gerichtshofs noch durch die GEREK-Leitlinien von 2022 gerechtfertigt ist, kann eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde, die gegen- über einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ein ge- ändertes Rechtsprechungskriterium anwendet, das sich auf Art. 3 - 6 - Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parla- ments und des Rates über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Uni- versaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikations- netzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (im Fol- genden: Verordnung 2015/2120) bezieht und auf den infolge eines Urteils des Gerichtshofs geänderten GEREK-Leitlinien von 2022 beruht, als unmittelbar verbindliche Vorschrift des nationalen Rechts im Sinne von Art. 105 Abs. 4 des Kodex angesehen werden, wobei zu beachten ist, dass die Bestimmung der Verordnung 2015/2120 während des Zeitraums, auf den sich der Rechtsstreit bezieht, nicht geändert wurde?" b) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof der Europäi- schen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vor- gelegt: "Ist Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 da- hingehend auszulegen, dass den Anbietern anderer öffentlich zu- gänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernun- abhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste das Recht ein- geräumt wird, die Vertragsbedingungen kraft Gesetzes einseitig zu ändern, und die Endkunden im Gegenzug hierzu ein Sonderkündi- gungsrecht erhalten, oder setzt die Vorschrift ein bereits aus ande- ren Gründen bestehendes Recht der Anbieter, die Vertragsbedin- gungen einseitig zu ändern, voraus und regelt lediglich das sich da- raus ergebende Sonderkündigungsrecht des Endkunden?" 9 - 7 - 2. Die unter Ziffer 1 genannten Fragen sind auch im vorliegenden Verfahren vorgreiflich. Deshalb kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Ge- richtshof würde dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfragen führen. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreite auszusetzen (vgl. BGH, Be- schluss vom 28. März 2023 - VI ZR 225/21, ZIP 2023, 866 Rn. 13 f mwN). Herrmann Ostwaldt Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.04.2024 - I-20 UKl 2/23 - 10