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Leitsatz

VII ZR 86/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080525UVIIZR86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080525UVIIZR86.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 86/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 618 Abs. 1, § 328 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 278, 242 Be, 157 D; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1 Zu den vertraglichen Schutzpflichten eines Bestellers zur Verhinderung von Unfällen beim notwendigen Zusammenwirken zweier von ihm beauftragter Unternehmer (hier verneint). BGH, Urteil vom 8. Mai 2025 - VII ZR 86/24 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Sacher, Borris und Dr. Brenneisen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 5 wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 5 erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten zu 5 wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2022 in Bezug auf diese abgeändert. Die Klage gegen die Beklagte zu 5 wird abge- wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten der II. Instanz werden zu 25 % der Klägerin und zu 75 % den Beklagten zu 2, 3 und 4 als Gesamtschuldnern aufer- legt. Von den außergerichtlichen Kosten der II. Instanz werden der Klägerin diejenigen der Beklagten zu 5 in vollem Umfang und den Beklagten zu 2, 3 und 4 als Gesamtschuldnern diejenigen der Klägerin einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu 75 % auferlegt. Die Gerichtskosten der I. Instanz werden zu 33 % der Klägerin, zu 50 % den Beklagten zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldnern und zu weiteren 17 % dem Beklagten zu 1 allein auferlegt. Von den außer- gerichtlichen Kosten der I. Instanz werden der Klägerin diejenigen des Beklagten zu 4 und der Beklagten zu 5 in vollem Umfang auf- erlegt. Die außergerichtlichen Kosten I. Instanz der Klägerin ein- schließlich der Kosten der Nebenintervention werden zu 50 % den - 3 - Beklagten zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldnern und zu weiteren 17 % dem Beklagten zu 1 allein auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein gesetzlicher Unfallversicherer, nimmt bei den Beklagten aufgrund eines am 24. Mai 2012 erfolgten Arbeitsunfalls des bei ihr versicherten Zeugen T. Rückgriff. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind aus- schließlich Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 5. Die Beklagte zu 5 wurde als Generalunternehmerin mit der Errichtung eines neuen Gebäudes an der P. -K. -Straße/E. Landstraße in F. a. M. beauftragt. Sie beauftragte ihrerseits die Beklagte zu 3 als Nachunternehmerin mit den Aushubarbeiten sowie die H. G. GmbH als Nachunternehmerin mit den Verbauarbeiten. Der Beklagte zu 2 ist selbständiger Baggerführer und war für die Beklagte zu 3 als Nachunternehmer bei den Aushubarbeiten tätig. Als zuständiger Bauleiter der Beklagten zu 3 fungierte der Beklagte zu 4, der zugleich deren Geschäftsführer ist. Die H. G. GmbH beauftragte wiederum die Streithelferin zu 1, ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin, als Nachunternehmerin mit der Ein- bringung von hölzernen Querträgern. Der Zeuge T. war am Unfalltag als Bauhelfer bei der Streithelferin zu 1 beschäftigt. Für die Streithelferin zu 1 war darüber hinaus der Beklagte zu 1 tätig, wobei dessen Funktion bei dem Bauvor- haben streitig ist. 1 2 - 4 - Die zur Absicherung der Baugrube erforderlichen Verbauarbeiten erfolg- ten in der Weise, dass die H. G. GmbH vor Beginn der Erdar- beiten zunächst Stahlträger in das Erdreich einbrachte. Sodann sollte die Streit- helferin zu 1 an den Stahlträgern hölzerne Querträger befestigen. Dazu musste die Baugrube so ausgeschachtet werden, dass die eingebrachten Stahlträger und die zwischen ihnen liegenden Flächen frei zugänglich wurden. Anschließend waren die Innenprofile der Stahlträger von dem Erdreich zu befreien und die hölzernen Querträger einzubauen. Diese Arbeiten konnten nur von Hand erfolgen, so dass sich Personen zu diesem Zweck in die Baugrube begeben mussten. Um ein Einstürzen des Erdreichs zu vermeiden, durfte das Ausschach- ten der Baugrube, von oben beginnend, nur sukzessive und immer im Wechsel mit dem Einbau der hölzernen Querträger, erfolgen. Der Zeuge T. begab sich am Unfalltag in die vom Beklagten zu 2 - entgegen der Weisung des Beklagten zu 4 - zu tief ausgeschachtete Baugrube, um die Innenprofile der Stahlträger zu reinigen und die hölzernen Querträger zu befestigen. Während er die Arbeiten durchführte, kam es zu einem Einsturz des Erdreichs. Der Zeuge wurde verschüttet und verletzte sich schwer. Die Klägerin erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte in der Folgezeit Versicherungsleistungen an den Zeugen T. . Sie macht gegen die Beklagte zu 5 Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geltend. Das Landgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, der Klage gegen die Beklagte zu 5 - als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 2 und 3 sowie neben dem Beklagten zu 1, der wie ein Gesamtschuldner haftet - auf Ersatz der aus Anlass des Arbeitsunfalls des Zeugen T. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 52.693,64 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Aufwendungen, die der Klägerin aus Anlass dieses Arbeitsunfalls entstanden sind und künftig entstehen, in Höhe von 50 % stattge- geben. Die Berufung der Beklagten zu 5 ist erfolglos geblieben. Mit der vom 3 4 5 6 - 5 - Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 5 ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die für die Beklagte zu 5 unbeschränkt zugelassene Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 5 einen auf sie gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangenen Anspruch des Zeugen T. auf Ersatz der aus Anlass des Arbeitsunfalls erbrachten und künftig noch entstehenden Auf- wendungen im tenorierten Umfang. Dem Zeugen T. stehe gegen die Beklagte zu 5 aus dem zwischen dieser und der H. G. GmbH bestehenden Werkvertrag nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte zu 5 habe Schutzpflichten, die ihr auch gegenüber dem Zeugen T. oblegen hätten, verletzt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Schutzpflichten einbezogen sein, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung komme, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des 7 8 9 10 11 - 6 - Dritten bestehe, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumut- barkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen werde und der Dritte schutzbedürftig sei. Für Werkverträge werde in sinngemäßer Anwendung des § 618 Abs. 1 BGB eine besondere Schutzpflicht des Bestellers angenommen. Dieser habe alles Zumutbare und Mögliche zu tun, um den Unternehmer bei der Leistungsausführung vor Schäden zu bewahren. Die Ausschachtung, in der sich der Unfall ereignet habe, sei als "Raum" im Sinne des § 618 Abs. 1 BGB anzu- sehen. Die Beklagte zu 5 sei danach verpflichtet gewesen, der von ihr als Nach- unternehmerin mit den Verbauarbeiten beauftragten H. G. GmbH die Baustelle in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehöre auch eine den Arbeitsschutzvorschriften entsprechende, nicht zu tief aus- geschachtete Baugrube, um der H. G. GmbH die gefahrlose Durchführung dieser Arbeiten zu ermöglichen. Die Schutzpflicht der Beklagten zu 5 als Bestellerin, die - wie hier - der H. G. GmbH die ausgeschachtete Baugrube als Arbeitsraum zur Verfügung gestellt habe, erstrecke sich auch auf die Mitarbeiter des Vertrags- partners. Voraussetzung sei, dass es sich insoweit um einen abgrenzbaren und bestimmten Personenkreis handele. Nach diesen Maßstäben seien die Arbeit- nehmer der Streithelferin zu 1 - und damit der Zeuge T. - in den Schutzbe- reich des Vertrags zwischen der Beklagten zu 5 und der H. G. GmbH einbezogen. Denn der Beklagten zu 5 sei bei Abschluss des Vertrags mit der H. G. GmbH die Einbeziehung der Arbeitnehmer der Streit- helferin zu 1 in den Schutzbereich dieses Vertrags erkennbar und zumutbar ge- wesen. Unabhängig davon, dass der Einsatz von Nachunternehmern auf Groß- baustellen gängige Praxis sei, sei der Beklagten zu 5 bekannt gewesen und von ihr gebilligt worden, dass die H. G. GmbH sich zu ihrer Unter- stützung der Streithelferin zu 1 als Nachunternehmerin bedienen würde. Die Streithelferin zu 1 habe als Erfüllungsgehilfin der H. G. GmbH 12 13 - 7 - gegenüber der Beklagten zu 5 zu dieser in einem besonderen Näheverhältnis gestanden. Ihre Mitarbeiter seien in gleicher Weise den Gefahren einer Schutz- pflichtverletzung seitens der Beklagten zu 5 als Bestellerin der Verbauarbeiten ausgesetzt gewesen. Auf den Aushub der Baugrube hätten sie - wie auch die H. G. GmbH - keinen Einfluss gehabt. Dafür sei im Verhältnis zur H. G. GmbH die Beklagte zu 5 verantwortlich. Der Zeuge T. sei als Mitarbeiter der Streithelferin zu 1 schutzbedürf- tig. Er habe den Weisungen der Streithelferin zu 1 folgend die Verbauarbeiten durchführen und sich in den von der Beklagten zu 5 eröffneten Gefahrenbereich, die ausgeschachtete Baugrube, begeben müssen. Ohne Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zwischen der Beklagten zu 5 und der H. G. GmbH hätte er keine Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber und wegen der Exkulpationsmöglichkeit gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel auch nicht gegen die Beklagte zu 5. Die gesetzliche Unfallversicherung begründe keinen gleichwertigen Anspruch des Zeugen T. . Schließlich werde die Haftung der Beklagten zu 5 auch nicht unzumutbar ausgedehnt, da sie auf den Personenkreis beschränkt werde, der bestimmungs- gemäß, also mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 5, auf der Baustelle zur Erbringung der beauftragten Leistung eingesetzt werde. Die Beklagte zu 5 habe ihre Schutzpflicht schuldhaft verletzt. Zwar seien für die ordnungsgemäße Ausschachtung in erster Linie die mit den Aushubarbei- ten beauftragte Beklagte zu 3 sowie der von dieser als Baggerführer beauftragte Beklagte zu 2 verantwortlich. Die Beklagte zu 5 müsse sich gegenüber dem Zeugen T. jedoch deren schuldhaftes Verhalten gemäß § 278 BGB zu- rechnen lassen, da sie sich dieser Personen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Schutzpflicht, der Zurverfügungstellung einer sicheren Baugrube, bedient habe. 14 15 16 - 8 - II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des Zeugen T. gegen die Beklagte zu 5 gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus dem zwischen dieser und der H. G. GmbH bestehenden Werk- vertrag über die Verbauarbeiten nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bejaht. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Zeugen T. gegen die Beklagte zu 5 ausschließlich damit begründet, dass diese sich das schuldhafte Verhalten der Beklagten zu 2 und 3 bei den Aus- schachtungsarbeiten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse, weil sie sich dieser Personen zur Erfüllung ihrer - auch gegenüber dem Zeugen T. bestehenden - vertraglichen Schutzpflicht, eine ordnungsgemäße Ausschach- tung zwecks Durchführung der Verbauarbeiten zur Verfügung zu stellen, bedient habe. Damit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Kreis der vertrag- lichen Schutzpflichten, die die Beklagte zu 5 als Bestellerin der Verbauarbeiten treffen, überdehnt. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Beklagte zu 5 auch gegenüber dem Zeugen T. als Mitarbeiter der Nachunternehmerin ihrer Vertragspartnerin vertragliche Schutzpflichten hatte und ob die für eine Einbezie- hung in den vertraglichen Schutzbereich erforderliche Schutzbedürftigkeit des Zeugen T. zu bejahen ist. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Besteller einer Werkleistung die vertragliche Pflicht, alles ihm Zumutbare zu tun, um seinen Vertragspartner bei der Ausführung der Arbeiten vor Schaden zu bewahren. Stellt der Besteller das Grundstück oder Arbeitsgerät für die Werkleistung zur 17 18 19 20 21 - 9 - Verfügung, erstreckt sich seine vertragliche Pflicht darauf, im Rahmen des Zu- mutbaren hiervon ausgehende Gefahren für den Vertragspartner zu vermeiden. Dies wird zum Teil aus dem werkvertraglichen Treueverhältnis (§ 242 BGB) und zum Teil aus § 618 Abs. 1 BGB analog hergeleitet. Bei schuldhafter Verletzung der vertraglichen Schutzpflicht haftet der Besteller seinem Vertragspartner und den in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Personen gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 204/14 Rn. 23, BauR 2018, 535 = NZBau 2018, 286; Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 98/12 Rn. 9, NJW-RR 2013, 534; Urteil vom 15. Juni 1971 - VI ZR 262/69, WM 1971, 1100, juris Rn. 17 [in BGHZ 56, 269 insoweit nicht abgedruckt]; Urteil vom 20. Februar 1958 - VII ZR 76/57, BGHZ 26, 365, juris Rn. 14, 17; Beschluss vom 5. Februar 1952 - GSZ 4/51, BGHZ 5, 62, juris Rn. 2 ff.). Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass der Grundgedanke des § 618 Abs. 1 BGB, wonach ein Vertragspartner den von ihm beauftragten anderen Ver- tragspartner, der bei Ausführung vertragsgemäßer Arbeiten in seinen - des Auf- traggebers - Gefahrenbereich kommt, vor drohenden gesundheitlichen Schäden zu schützen hat, auch für Werkverträge Geltung beansprucht, bei denen der Unternehmer zur Herstellung des Werks einen Raum des Bestellers betreten oder mit dessen Gerätschaften arbeiten muss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1952 - GSZ 4/51, BGHZ 5, 62, juris Rn. 3 m.w.N.). "Raum" im Sinne des § 618 Abs. 1 BGB sind dabei nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur Arbeitsstätten, die sich in einem Gebäude befinden, sondern auch sonstige Ört- lichkeiten, an denen die Arbeiten nach dem Vertrag auszuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1958 - VII ZR 76/57, BGHZ 26, 365, juris Rn. 17). Auch die Baustelle fällt im Grundsatz hierunter. Der Besteller ist daher (auch) vertrag- lich verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um den Unternehmer und die in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Personen bei der Ausführung der Arbeiten vor Gefahren für die Gesundheit zu bewahren, die von der Baustelle 22 - 10 - oder dem Unternehmer zur Verfügung gestellten Gerätschaften ausgehen. Ver- letzt er - oder ein zur Erfüllung der betreffenden Schutzpflichten eingesetzter Er- füllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB - diese Pflicht schuldhaft, haftet er dem Geschädigten aus Vertrag (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 204/14, BauR 2018, 535 = NZBau 2018, 286: mit Ammoniak gefüllte Kälteanlage auf Baustelle; Urteil vom 15. Juni 1971 - VI ZR 262/69, BGHZ 56, 269: dem Unternehmer überlassenes, nicht verkehrssicheres Gerüst; Urteil vom 20. Februar 1958 - VII ZR 76/57, BGHZ 26, 365: vermintes Baugrundstück; RG, Urteil vom 20. Dezember 1939 - III 46/38, RGZ 159, 268: nicht verkehrssichere Treppe im Neubau). Allerdings ist bei der Übertragung des Grundgedankens des § 618 Abs. 1 BGB auf das Werkvertragsrecht zu beachten, dass der vom Besteller be- auftragte Unternehmer - anders als der Dienstverpflichtete - seine Arbeiten selb- ständig und in eigener Verantwortung ausführt. Die Pflicht zur verkehrssicheren Durchführung der Arbeiten trifft deshalb in erster Linie den Unternehmer selbst; er ist hinsichtlich der Ausführung seiner Leistung primär verkehrssicherungs- pflichtig. Demgemäß wenden sich auch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Best- immungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren und die Versicherten vor den typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen sollen, an den Unternehmer (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13 Rn. 11 m.w.N., BGHZ 203, 224). Der Unternehmer im Sinne des § 631 BGB hat bei der Durchführung der Arbeiten damit - weitergehender als der Dienstverpflichtete - selbst für seinen Schutz und gegebenenfalls den Schutz Dritter zu sorgen. Diese Umstände sind (auch) bei der Bestimmung der vertraglichen Schutzpflichten des Bestellers zu berücksichtigen und begrenzen diese (vgl. Messerschmidt/Voit/ von Rintelen, Privates Baurecht, 4. Aufl., § 631 Rn. 141 m.w.N.). Der Besteller, der einen Unternehmer mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt, hat danach - anders als dieser - keine primäre vertragliche Schutzpflicht dahingehend, dass die Arbeiten verkehrssicher durchgeführt werden. 23 - 11 - Welche vertraglichen Schutzpflichten der Besteller gegenüber einem von ihm beauftragten Unternehmer oder dessen Mitarbeiter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze im Einzelnen hat, kann nur nach den Umständen des Einzel- falls bestimmt werden. So können den Besteller - nach dem Rechtsgedanken des § 618 Abs. 1 BGB - beispielsweise vertragliche Schutzpflichten in Bezug auf Gefahren treffen, die von der Baustelle oder dem Unternehmer zur Verfügung gestellten Gerätschaften ausgehen. Ferner können bei ihm vertragliche Schutz- pflichten in Bezug auf die verkehrssichere Durchführung der Arbeiten des Unter- nehmers beispielsweise dann verbleiben, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat. 2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Unrecht ange- nommen, die Beklagte zu 5 hafte dem Zeugen T. , weil sie sich das Ver- schulden der Beklagten zu 2 und 3 bei der Durchführung der Ausschachtungsar- beiten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 5 zur Herstellung einer Baugrube als Nachunternehmer die Beklagte zu 3 mit den Aus- schachtungsarbeiten sowie die H. G. GmbH mit den Verbauar- beiten beauftragt. Hierbei sollten die Nachunternehmer arbeitsteilig in der Weise zusammenwirken, dass das Ausschachten der Baugrube, von oben beginnend, sukzessive und immer im Wechsel mit dem Einbau der hölzernen Querträger er- folgen sollte. Die Pflicht zur sicheren Durchführung dieser Arbeiten unter Einhal- tung der Unfallverhütungsvorschriften traf danach nicht die Beklagte zu 5 als Bestellerin, sondern die letztlich mit der arbeitsteiligen Ausführung beauftragten Unternehmer. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine vertragliche Schutzpflicht der Beklagten zu 5 nicht damit begründet werden, dass diese dem Zeugen T. als Mitarbeiter der letztlich mit dem Einbau der hölzernen Quer- träger als Nachnachunternehmerin beauftragten Streithelferin zu 1 eine ordnungsgemäße Ausschachtung als "Raum" im Sinne des § 618 Abs. 1 BGB hätte zur Verfügung stellen müssen. Diese Auffassung wird dem Umstand, dass 24 25 26 27 - 12 - die beteiligten Unternehmer zur Herstellung der Baugrube arbeitsteilig zusammenzuwirken hatten und selbst für die verkehrssichere Durchführung der Arbeiten verantwortlich waren, nicht gerecht. Die Beklagte zu 5 hatte für die Ver- bauarbeiten nicht sukzessive, jeweils teilausgeschachtete, nicht zu tiefe, ver- kehrssichere Gruben zur Verfügung zu stellen. Vielmehr sollte im arbeitsteiligen Zusammenwirken der mit den Ausschachtungs- und den Verbauarbeiten beauf- tragten Unternehmer eine verkehrssichere Baugrube erst entstehen. Der Streit- fall unterscheidet sich insoweit von den Konstellationen, die der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 618 Abs. 1 BGB zugrunde lagen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts würde dazu führen, dass die einen Unternehmer treffende Pflicht zur verkehrs- sicheren Durchführung seiner Arbeiten regelmäßig auch als vertragliche Schutz- pflicht des Bestellers gegenüber einem anderen Unternehmer oder dessen Mit- arbeitern gewertet würde, für deren Erfüllung der Besteller nach § 278 BGB ein- zustehen hätte. Mit einer solchen Wertung würde indes der Pflichtenkreis des Bestellers, der einen die Arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung aus- führenden Unternehmer beauftragt hat, überdehnt. III. Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kommt eine vertragliche oder deliktische Haftung der Beklagten zu 5 aus einem anderen Grund nicht in Betracht. Dies macht die Klägerin auch nicht geltend. 28 29 - 13 - IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 5 entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Klage gegen die Beklagte zu 5 ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 4, § 101 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des Beklagten zu 4 auch auf § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Pamp Halfmeier Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.06.2022 - 2-10 O 191/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.04.2024 - 16 U 105/22 - 30 31 - 14 - Verkündet am: 8. Mai 2025 Kilian, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle