Entscheidung
V ZR 138/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130525BVZR138
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130525BVZR138.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 138/24 vom 13. Mai 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 3.000 € (Rechtsmittel des Klägers: 2.000 €; Anschlussrevision des Beklagten: 1.000 €). Gründe: 1. Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da die Vorausset- zungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechts- mittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschrei- ben der Senatsvorsitzenden vom 18. März 2025 Bezug genommen. Das Vorbrin- gen in dem Schriftsatz des Klägers vom 8. April 2025 gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. a) Die dort unter A. enthaltenen Ausführungen kann der Senat nicht be- rücksichtigen, weil insoweit der Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) nicht 1 2 - 3 - gewahrt ist. Einleitend heißt es dort: „Zunächst lässt der Kläger die folgende Stel- lungnahme (…) abgeben:“. Damit ist nicht - wie erforderlich - erkennbar, dass der postulationsfähige Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof diesen (überwiegen- den) Teil des Schriftsatzes eigenverantwortlich geprüft und sich zu eigen ge- macht hat. Das gilt umso mehr, als die Ausführungen inhaltlich revisionsrechtli- chen Anforderungen nicht entsprechen. b) Anders verhält es sich bei den offensichtlich von dem Rechtsanwalt ver- fassten abschließenden Ausführungen unter B. („Zusätzlich zu dem Vorstehen- den ist vorzutragen:“). Neue Gesichtspunkte ergeben sich daraus jedoch nicht. Wie in dem Hinweis der Vorsitzenden bereits ausgeführt, grenzt das Grundstück des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an das der Ge- meinde, auf dem sich der öffentliche Weg befindet, sodass dort ein Zugang be- steht, der im Übrigen auch früher schon vorhanden war und genutzt wurde. Die- sen Zugang sieht das Berufungsgericht angesichts der besonderen örtlichen Ver- hältnisse rechtsfehlerfrei als für die ordnungsmäßige Benutzung des klägeri- schen Grundstücks ausreichend an. 2. Über die Anschlussrevision des Beklagten ist nicht zu entscheiden, weil sie gemäß § 554 Abs. 4 ZPO infolge der Zurückweisung der Revision durch Be- schluss ihre Wirkung verliert. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO. Wird die Revision - wie hier - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zu- rückgewiesen und verliert dadurch eine Anschlussrevision gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, fallen die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Revision und Anschlussrevision zur Last (vgl. BGH, 3 4 5 - 4 - Beschluss vom 20. September 2023 - IV ZR 344/22, VersR 2023, 1567, 1570 Rn. 7 mwN). Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen: AG Pirna, Entscheidung vom 18.03.2021 - 13 C 728/19 - LG Dresden, Entscheidung vom 28.06.2024 - 8 S 146/21 -