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Leitsatz

VI ZR 67/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130525UVIZR67
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130525UVIZR67.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 67/23 Verkündet am: 13. Mai 2025 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja DSGVO Art. 82 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Darlegung eines immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO. BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - VI ZR 67/23 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, den Richter Böhm sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klageantrag Ziff. 4 (Antrag auf Zahlung von Schadensersatz) abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte, soweit für das Revisionsverfahren von In- teresse, auf Ersatz immateriellen Schadens aufgrund einer Negativmeldung der Beklagten an die Schufa Holding AG (im Folgenden SCHUFA) in Anspruch. Die Beklagte ist Betreiberin eines Inkassounternehmens, das unter ande- rem Mandanten aus dem Energiesektor betreut. Sie meldete unter dem 16. Juli 2019 eine gegen den Kläger durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Ha- gen vom gleichen Tag titulierte Forderung des Stromlieferanten des Klägers bei der SCHUFA. Diese löschte den aufgrund der Meldung vorgenommenen Nega- tiveintrag am 12. November 2019. 1 2 - 3 - Der Kläger macht geltend, die Meldung der durch den Vollstreckungsbe- scheid titulierten Forderung an die SCHUFA sei rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte davor nicht zumindest den Ablauf der Einspruchsfrist abgewartet habe. Der infolge der Meldung der Beklagten von der SCHUFA erstellte Negativeintrag habe für ihn zu massiven wirtschaftlichen Konsequenzen und Nachteilen geführt, die zum Teil bis in die Gegenwart andauerten. Der Kläger hat erstinstanzlich unter anderem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch 10.000 € zuzüglich Zinsen betragen solle (Klageantrag Ziff. 4). Das Land- gericht hat diesem Antrag teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt, der Kläger mit dem Ziel einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiteren Schadensersatzes von mindestens 5.000 €, die Beklagte mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten hin vollständig abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zu- gelassenen Revision verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Scha- densersatzanspruch weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (ZD 2024, 41) unter anderem ausgeführt, soweit der Kläger Schadensersatz für ihm durch die vermeintlich unberechtigte Einmeldung nach seiner Behauptung entstandene Schäden verlange, sei - unabhängig von der Frage, ob die Meldung 3 4 5 - 4 - in rechtmäßiger oder rechtswidriger Weise erfolgt sei - ein nach Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu ersetzender immaterieller Scha- den nicht erkennbar. Eine Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung führe nicht bereits als solche zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden, son- dern es müsse ein irgendwie gearteter immaterieller Schaden tatsächlich ent- standen sein. Dies habe der Kläger jedoch nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Kläger vortrage, es habe ein Scheitern einer Immobilienfinan- zierung gedroht, sei festzuhalten, dass ein solcher Schaden glücklicherweise of- fenbar nicht eingetreten sei. Ein lediglich drohender oder von dem Betroffenen befürchteter materieller Schaden reiche für sich genommen nicht, wenn sich hie- raus keine Weiterungen ergäben, was vorliegend nicht erkennbar und vom Klä- ger auch nicht substantiiert vorgetragen worden sei. Die behauptete Kündigung von Kreditkarten seitens der D. Bank und damit für den Kläger verbundene Unannehmlichkeiten sowie die "Stornierung" der ein- geleiteten Geschäftsbeziehungen zu einem anderen Kreditkartenanbieter solle nicht in Abrede gestellt werden, ebenso wie die behauptete Tatsache, dass die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung mit der D. Bank und damit auch die unmittelbare Fälligstellung der dort bestehenden Kreditverbindlichkeiten im Raum gestanden habe. Hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit der genannten Kredit- karten sei aber schon nicht ersichtlich, dass und in welcher Weise dieser Um- stand den Kläger tatsächlich in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beein- trächtigt habe, ob er also beispielsweise über weitere Kreditkarten verfügt habe, die die gewohnte finanzielle Unabhängigkeit auch während der (nur wenige Wo- chen andauernden) "angeschlagenen Geschäftsbeziehung" zur D. Bank gewähr- leisteten. Nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen sei auch, ob und in welchem Maße es - bedingt durch den "Verlust" der Kredit- 6 7 - 5 - karten der D. Bank - im Rahmen der allgemeinen Lebensführung zu kompromit- tierenden und/oder sonstigen persönlichkeitsrechtsverletzenden Begebenheiten gekommen sei. Dabei werde nicht verkannt, dass derartige Einschränkungen und/oder Beeinträchtigungen unter Umständen nur ausgeblieben seien, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben über solide regelmäßige Einkünfte verfüge und insgesamt in geordneten und ungefährdeten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und gegebenenfalls nur dies bedingt habe, dass weitergehende Folgen der hier in Rede stehenden vermeintlichen Verletzungen der Datenschutz-Grundver- ordnung ausgeblieben seien, während ein gleichartiger Verstoß bei Personen in anderen Lebenslagen zu weitergehenden Beeinträchtigungen geführt hätte. Für die Frage, ob ein ausgleichsfähiger Schaden vorliege, seien jedoch die tatsäch- lichen individuellen Verhältnisse des "Geschädigten" zu berücksichtigen. Es sei darauf abzustellen, wie sich das "Schadensereignis" konkret bei ihm ausgewirkt habe. Insoweit genüge der Kläger seiner Darlegungslast nicht, wenn er vortrage, die unberechtigt weitergegebenen Daten seien geeignet gewesen, seine Kredit- würdigkeit erheblich herabzusetzen und seine Teilhabe am Wirtschaftsleben zu erschweren. Gleiches gelte in Bezug auf die Behauptungen des Klägers, er habe ca. 20 Stunden in Schriftverkehr, Telefonate usw. investiert. Unabhängig von der Tatsache, dass auch diese pauschale Behauptung nicht mit Substanz gefüllt sei, seien im vorliegenden Fall jedenfalls die besonderen Umstände zu berücksichti- gen, die der Sache hier ein eigenes Gepräge verliehen. Das vermeintliche Un- recht, das dem Kläger infolge der Einmeldung an die SCHUFA widerfahren sei bzw. sein könnte, resultiere nicht daraus, dass die Beklagte die titulierte Verbind- lichkeit überhaupt gemeldet habe, sondern sei allenfalls darin zu sehen, dass dem Kläger nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, dieser Maß- nahme entgegenzuwirken, weil er - nach seiner Behauptung - nicht frühzeitig vor- 8 - 6 - gewarnt und über die Folgen aufgeklärt worden sei. Dass es zu der "einmeldefä- higen" Sollstellung überhaupt gekommen sei, sei indes nicht der Beklagten zu- zuschreiben, sondern dem Kläger, der einen Ausgleich der Forderung erst nach deren Titulierung vorgenommen habe. Bei dieser Sachlage erscheine es nicht vertretbar, jede Unannehmlichkeit und Mühewaltung als anspruchsbegründenden Schaden zu werten. Dass es in Fällen von Säumnis bei der Tilgung von Verbindlichkeiten auch zu persönlichem Ärger und zu Komplikationen im Verhältnis zu den Gläubigern und/oder kredit- führenden Instituten kommen könne mit der Folge, dass die Behebung einer sol- chen Situation ein gewisses Maß an finanziellem und/oder zeitlichem Aufwand erfordere, stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, dessen Bewältigung nicht schon nach einem niederschwelligen schadensrechtlichen Ausgleich verlange. II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers ge- gen die Beklagte auf Ersatz immateriellen Schadens gemäß Art. 82 DSGVO nicht verneint werden. Die das Berufungsurteil allein tragende Annahme, der Kläger habe den Eintritt eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO infolge des geltend gemachten Verstoßes der Beklagten gegen die Ver- ordnung bei der Meldung der gegen den Kläger titulierten Forderung an die SCHUFA nicht hinreichend dargelegt, ist rechtsfehlerhaft. 1. Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Ver- weises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 31 - PS GbR; 9 10 11 - 7 - vom 25. Januar 2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 64 - MediaMarkt-Saturn; vom 4. Mai 2023 - C-300/21, VersR 2023, 920 Rn. 30 und 44 - Österreichische Post). Dabei soll nach ErwG 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausge- legt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Daten- schutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs je- doch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung - der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (st. Rspr., vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 25 - PS GbR; vom 11. April 2024,- C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 34 - juris; vom 4. Mai 2023 - C- 300/21, VersR 2023, 920 Rn. 42 - Österreichische Post; vgl. auch Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28). Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateri- ellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C- 590/22, DB 2024, 1676 Rn. 26 - PS GbR; vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 36 - juris; vom 4. Mai 2023 - C-300/21, VersR 2023, 920 Rn. 51 - Österreichische Post). Allerdings hat der Gerichtshof auch erklärt, dass diese Person nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verpflichtet ist, nachzuweisen, dass sie tat- sächlich einen Schaden erlitten hat. Die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle bedeutet nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die Datenschutz- Grundverordnung betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nach- weis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C- 590/22, DB 2024, 1676 Rn. 27 - PS GbR; vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 12 - 8 - 2024, 1561 Rn. 36 - juris; vgl. auch Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 29). Aus der im ersten Satz des 85. Erwägungsgrundes der Datenschutz- Grundverordnung enthaltenen beispielhaften Aufzählung der "Schäden", die den betroffenen Personen entstehen können, geht hervor, dass der Unionsgesetzge- ber unter den Begriff "Schaden" insbesondere auch den bloßen "Verlust der Kon- trolle" über ihre eigenen Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz- Grundverordnung fassen wollte, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Ver- wendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfolgt sein sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 145 mwN). 2. Danach ist das Berufungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Betroffene, der Ersatz des immateriellen Schadens verlangt, geltend machen (und ggf. nachweisen) muss, dass der Verstoß gegen die Datenschutz- Grundverordnung negative Folgen für ihn gehabt hat, die einen immateriellen Schaden darstellen. Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht insoweit an die Substantiierungspflicht des Klägers überzogene Anforderungen gestellt hat. a) Der Kläger hat hinsichtlich der negativen Folgen der von ihm beanstan- deten SCHUFA-Meldung der Beklagten unter anderem ausgeführt, für seine be- rufliche Tätigkeit sei er auf Kreditkarten angewiesen, ohne die er insoweit prak- tisch handlungsunfähig sei. Aufgrund des negativen SCHUFA-Eintrages seien ihm jedoch die Kreditkarten gesperrt worden. Die von der D. Bank ausgespro- chene Kreditkartenkündigung sei trotz Löschung des Negativeintrages aufrecht- erhalten worden. Im Rahmen eines bei der D. Bank erstellten eigenen Scorewer- tes zur Kreditwürdigkeit werde er aufgrund des negativen SCHUFA-Eintrages 13 14 15 - 9 - weiterhin als nicht ausreichend kreditwürdig beauskunftet. Der von ihm zunächst mit einem anderen Anbieter geschlossene Vertrag über eine neue Kreditkarte sei aufgrund einer Negativauskunft der D. Bank wieder gekündigt worden. Die ihm von der D. Bank angedrohte Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung hätte zur Fälligstellung von Verbindlichkeiten in Höhe von 67.000 € und zur Lohnpfän- dung geführt. Zwischen Eintragung und Löschung der Eintragung habe zudem das Scheitern einer Immobilienfinanzierung gedroht. b) Mit diesem - vom Berufungsgericht als zutreffend unterstellten - Vortrag hat der Kläger den Eintritt eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Form einer Beeinträchtigung seiner Kreditwürdigkeit und damit seines (wirtschaftlichen) guten Rufes (vgl. ErwG 75 und 85 DSGVO) hinreichend dargelegt (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183/22, ZIP 2025, 518 Rn. 12). Anders als das Berufungsgericht offenbar annimmt, hat er nicht lediglich auf die abstrakte Geeignetheit der weitergegebenen Daten zur Herabsetzung sei- ner Kreditwürdigkeit und Erschwerung seiner Teilhabe am Wirtschaftsleben ver- wiesen, sondern insoweit mit dem Hinweis auf die Kündigung der Kreditkarten- verträge und die Androhung der Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung durch die D. Bank konkrete negative Auswirkungen benannt, die seiner Behaup- tung nach auf die streitgegenständliche Meldung zurückzuführen sind. Soweit das Berufungsgericht die Kündigung der Kreditkartenverträge mit der Erwägung für irrelevant hält, es sei nicht ersichtlich, dass und in welcher Weise dieser Umstand den Kläger tatsächlich in seiner wirtschaftlichen Disposi- tionsfreiheit beeinträchtigt habe, da er möglicherweise über weitere Kreditkarten verfügt habe, die die gewohnte finanzielle Unabhängigkeit auch während der "an- geschlagenen Geschäftsbeziehung" zur D. Bank gewährleisteten, beanstandet die Revision mit Recht, dass diese Spekulation unter Verstoß gegen den Beibrin- 16 17 - 10 - gungsgrundsatz keine Stütze im festgestellten Parteivortrag findet. Die vom Klä- ger geschilderten Bemühungen um einen Ersatz für die von der D. Bank gekün- digten Kreditkartenverträge sprechen vielmehr eher gegen die Annahme, der Kläger sei zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit nicht auf die Kreditkarten der D. Bank angewiesen gewesen. Im Übrigen verkennt das Beru- fungsgericht bei seiner Argumentation, dass sich der Ansehensverlust des Klä- gers durch die Beeinträchtigung seiner Kreditwürdigkeit aufgrund der streitge- genständlichen SCHUFA-Meldung nach dem Vortrag des Klägers bereits in der Kündigung der Kreditkartenverträge und der Androhung der Kündigung der ge- samten Geschäftsbeziehung durch die D. Bank manifestiert hat. Damit ist schon der Eintritt eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO dargetan. Weitere negative Folgen aufgrund der (angedrohten) Kündigungen mögen diesen Schaden noch vertiefen, waren hier aber nicht erforderlich, um die Vo- raussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar- zulegen (vgl. insoweit zum immateriellen Schaden iSv Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Form des Kontrollverlustes Senatsurteile vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 31; vom 11. Februar 2025 - VI ZR 365/22, juris Rn. 15). Aus demselben Grund kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Ein- tritt eines immateriellen Schadens auch nicht mit der Begründung verneint wer- den, der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, ob und in welchem Maße es - bedingt durch den "Verlust" der Kreditkarten der D. Bank - im Rahmen der allgemeinen Lebensführung zu kompromittierenden und/oder sonstigen persön- lichkeitsverletzenden Begebenheiten gekommen sei. c) Abgesehen davon hat der Kläger, indem er vorgebracht hat, dass die Beklagte unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung seine persön- lichen Daten unzulässig an einen Dritten (hier die SCHUFA) übermittelt habe, der 18 19 - 11 - Sache nach auch einen immateriellen Schaden in Form des sogenannten Kon- trollverlustes über seine Daten geltend gemacht (vgl. Senatsurteile vom 28. Ja- nuar 2025 - VI ZR 183/22, ZIP 2025, 518 Rn. 12; vom 11. Februar 2025 - VI ZR 365/22, juris Rn. 16). 3. Das Vorliegen eines nach Art. 82 DSGVO ersatzfähigen immateriellen Schadens kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger habe die durch den Vollstreckungsbe- scheid titulierte Forderung erst nach dessen Ergehen beglichen, weshalb es ihm zuzuschreiben sei, dass es überhaupt zu einer "einmeldefähigen" Sollstellung gekommen sei. Die Revision weist insoweit zu Recht darauf hin, dass für die Frage, ob dem Kläger ein immaterieller Schaden entstanden ist, eine etwaige Mitwirkung des Klägers an dessen Entstehung keine Rolle spielt. III. Das Berufungsurteil war daher im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters Oehler Müller Böhm Linder Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 12.11.2021 - 3 O 12/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.02.2023 - 12 U 2194/21 - 20 21