Entscheidung
6 StR 25/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140525B6STR25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140525B6STR25.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 25/25 vom 14. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2025 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 22. August 2024 mit den jeweils zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall II.2.e) der Urteilsgründe ver- urteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Strafen in den Fällen II.2.c) bb) und II.2.c) cc) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) im Einziehungsausspruch, soweit im Fall II.2.e) der Urteils- gründe die Einziehung von 200 Euro angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten ‒ bei Freispruch im Übrigen ‒ we- gen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Cannabis in 171 Fällen, davon in fünf Fäl- len in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen 1 - 3 - „unerlaubter“ Überlassung von Cannabis an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch in 600 Fällen, wegen „unerlaubter“ Überlassung von Betäubungsmit- teln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch in 68 Fällen, wegen Verge- waltigung und wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision, mit der der An- geklagte das Urteil angreift, soweit er verurteilt worden ist, hat den aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung im Fall II.2.e) der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte von der Geschädigten die Zahlung eines Geldbetrages in der Größenordnung von 5.000 Euro als Aus- gleich für Geldgeschenke und sonstige Leistungen, die er ihr während der inzwi- schen beendeten Beziehung zugewandt hatte. Seine Forderungen erhob er mit einigem Nachdruck und stellte ihr massiv nach. Die Geschädigte rief den Ange- klagten schließlich an, erklärte sich zur Rückzahlung bereit und sagte die Zahlung von monatlichen Raten zu jeweils 500 Euro zu, wenn er künftig das „Stalking“ unterlasse. Nunmehr drohte der Angeklagte ihr und ihrem Lebensgefährten „Schläge an“, wenn sie nicht im Dezember mit der Zahlung beginne. Die Geschä- digte zahlte „in der Folge“ 200 Euro an den Angeklagten. b) Diese Feststellungen ergeben nicht zweifelsfrei, dass die Geschädigte sich zur Zahlung aufgrund der Drohung des Angeklagten entschloss. aa) Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um das Opfer zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen. 2 3 4 5 - 4 - Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der Vermögensverfügung muss ein finaler Zusammenhang dergestalt bestehen, dass die Vermögensverfügung Folge der Nötigung ist (vgl. MüKo-StGB/Sander, 4. Aufl., § 253, Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2022 – 4 StR 379/22, mwN). Die vorausge- setzte finale Verknüpfung zwischen den vom Angeklagten angedrohten Schlägen und der Zahlung durch die Geschädigte ist nicht festgestellt. Die Geschädigte bot dem Angeklagten die Rückzahlung des von ihm geforderten Geldbetrags an, um ihn zur Beendigung seiner Nachstellungen („stalking“) zu bewegen. Dass sie die in Aussicht gestellte Zahlung deshalb leistete, weil der Angeklagte für den Fall der Nichtzahlung „Schläge“ angedroht hatte, lässt sich auch dem Gesamtzusam- menhang der Urteilsgründe nicht eindeutig entnehmen. c) Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatgerichtlicher Prüfung. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit zur Prüfung haben, ob unter den hier gegebe- nen Umständen in der Androhung von „Schlägen“ ein qualifiziertes Nötigungs- mittel im Sinne des §§ 253, 255 StGB liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Au- gust 2020 – 5 StR 318/20, Rn. 17; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 9. März 2022 – 1 StR 469/21, Rn. 6; vom 8. Mai 2001 – 4 StR 58/01, StV 2001, 679, 680). Weiterhin bedarf die subjektive Tatseite im Hinblick auf das Zahlungs- angebot der Geschädigten näherer Erörterung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2023 − 3 StR 282/23, NStZ 2024, 169, 170; vom 13. Mai 1997 – 4 StR 200/97, NStZ-RR 1997, 321). 2. Der Strafausspruch hält in den Fällen II.2.c) bb) und II.2.c) cc) der Ur- teilsgründe revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat den Angeklagten als Person über 21 Jahre in die- sen 68 Fällen der Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Ver- 6 7 8 - 5 - brauch an eine Person unter 18 Jahre schuldig gesprochen. Nach den Feststel- lungen konsumierte der Angeklagte in der Zeit von Ende März 2021 bis Ende November 2022 gemeinsam mit der am 8. Juni 2005 geborenen Zeugin K. in Kenntnis ihres Alters in 60 Fällen von ihm beschafftes Kokain (II.2.c) bb) und im April und Mai 2021 in acht Fällen von ihm beschafftes Chrystal Meth (II.2.c) cc). In 36 Fällen der Überlassung von Kokain hat es auf Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren, in 24 Fällen auf Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten und in den Fällen der Überlassung von Chrystal Meth auf Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten erkannt. b) Die Strafkammer hat ihrer Strafzumessung den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrundegelegt und nicht erkennbar geprüft, ob die Annahme eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 in Betracht kommt. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Das Landgericht hat es jeweils rechtsfehlerhaft unterlassen, aus- drücklich das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 StGB zu erörtern. Eine solche Annahme schied hier nicht von vorneherein aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1994 – 2 StR 714/93 –). Denn für einen minder schweren des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG kann es sprechen, wenn der Täter selbst betäubungsmit- telabhängig ist, die Tat nur eine geringfügige Menge betrifft und die Minderjährige wie vorliegend selbst Konsumentin war (vgl. We- ber/Kornprobst/Maier/Maier, 6. Aufl. 2021, BtMG § 29a Rn. 236; Pat- zak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG § 29a Rn. 22 f.).“ Dem verschließt sich der Senat nicht. c) Auch die konkrete Strafzumessung weist Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat in den acht Fällen der Überlassung von Chrystal Meth straferschwerend berücksichtigt, dass es sich bei Methamphetamin um eine im 9 10 11 12 - 6 - Verhältnis zu Kokain gefährlichere Droge handele. Unabhängig davon, in wel- chem Bereich der Schwereskala der Gefährlichkeit Methamphetamin einzuord- nen ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, Rn. 12; vom 9. Januar 2024 – 2 StR 443/23, Rn. 8), hat das Landgericht eine im Vergleich zum Kokain höhere Gefährlichkeit jedenfalls nicht festgestellt. 3. Das Urteil beruht auf diesen Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2.e) und der Strafaussprüche in den Fäl- len II.2.c) bb) und cc) der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage; wegen der Aufhebung der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung hat auch die Anordnung der wertmäßigen Einziehung des Tatertrags von 200 Euro (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) keinen Bestand. Bartel Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 22.08.2024 - 210 KLs 11/24 426 Js 18864/24 13 RiBGH Dr. Feilcke ist erkrankt und daher an der Unter- schriftsleistung gehindert. Bartel RiBGH Wenske ist urlaubsab- wesend und daher an der Un- terschriftsleistung gehindert. Bartel